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VwSen-100179/17/Weg/Ri

Linz, 21.04.1992

VwSen - 100179/17/Weg/Ri Linz, am 21. April 1992 DVR.0690392 E U,S; Straferkenntnis wegen Übertretung der StVO 1960 Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des E U, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H P und Dr. Ä H, vom 24. Oktober 1991 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. September 1991, VerkR-96/10091/199-Hu, zu Recht:

I.a) Hinsichtlich des Faktums 1 wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

I.b) Hinsichtlich des Faktums 2 wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II.: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren 500 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen 14 Tagen zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991, i.V.m. zu a): § 19, § 24, § 51 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991, zu b): § 24, § 44a Z.1 und § 45 Abs.1 Z.3 VStG.

zu II.: § 64 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 20 Abs.2 und 2.) § 7 Abs.1, jeweils StVO 1960, Geldstrafen von 1.) 2.500 S und 2.) 400 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) 72 Stunden und 2.) 24 Stunden verhängt, weil dieser am 26. Jänner 1991 um 22.10 Uhr in den Gemeindegebieten S, S, W, E, A und P, auf der Westautobahn A1, von Str.km 194,000 bis Str.km 179,000, in Richtung W, den PKW mit dem Kennzeichen 1.) mit einer Geschwindigkeit von 180 km/h gelenkt und dadurch die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 50 km/h überschritten hat und 2.) sein Fahrzeug nicht so weit rechts gelenkt hat, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich war.

2. Dagegen wendet der Berufungswerber sinngemäß ein, er sei keineswegs schneller als 130 km/h gefahren und habe außerdem nicht - wie das vorgeworfen wurde - den linken Fahrstreifen benutzt. Als Beweis hiefür bietet er die Vernehmung seiner mitfahrenden Gattin, Mag. S U, an. Es sei unglaubwürdig, daß ein Patrouillenfahrzeug einen die Geschwindigkeit derart exorbitant übertretenden Kraftfahrzeuglenker über 15 km nachfährt und diesen nicht früher anhält.

3. Die Berufung ist rechtzeitig. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht, sodaß mit der Berufungsvorlage der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Sachentscheidung berufen ist. Nachdem ein ausdrücklicher Verzicht auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von den Parteien des Verfahrens nicht abgegeben wurde, war eine solche anzuberaumen. Zu dieser wurden neben den Parteien des Verfahrens die Meldungsleger Insp. K B und Insp. K F als Zeugen geladen.

4. Auf Grund des Ergebnisses dieser am 27. Jänner 1992 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu der neben den Geladenen auch Frau S U als vom Beschuldigten entsendetes Beweismittel erschien, und auf Grund eines Gutachtens des straßenverkehrstechnischen Amtssachverständigen Ing. M A wird nachstehender entscheidungsrelevante Sachverhalt als erwiesen angenommen:

Zum Faktum 2: Wie in der Anzeige festgehalten und wie dies vom als Zeugen vernommenen Insp. K ausgeführt wurde, fuhr der Beschuldigte zwischen Str.km. 194,000 und Str.km. 179,000 überwiegend bzw. so gut wie immer auf dem linken Fahrstreifen der Autobahn. Überwiegend bzw. so gut wie immer bedeutet nicht, daß der Berufungswerber über die gesamte Fahrstrecke von 15 km den linken Fahrstreifen benutzte.

Zum Faktum 1: Verwertbar für das Beweisverfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat waren lediglich die Aussagen der Frau S U und des Insp. K. Insp. K konnte sich an die Amtshandlung nicht erinnern.

Insp. K führt aus, daß das Fahrzeug des Beschuldigten schon in V gesichtet wurde. Dort überholte das Beschuldigtenfahrzeug das auf die Autobahn auffahrende Patrouillenfahrzeug schon mit einer erhöhten Geschwindigkeit, reihte sich aber nach dem Überholvorgang rechts ein und fuhr bis zum Parkplatz Eitertal mit einer Geschwindigkeit von ca. 130 km/h. Das Patrouillenfahrzeug fuhr in den Parkplatz ein, durchfuhr diesen mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h und fuhr dann wieder auf die Autobahn auf, um zu erkunden, ob nun der Beschuldigte seine Geschwindigkeit wieder erhöht. Dies war offenkundig der Fall, sodaß das Patrouillenfahrzeug die Verfolgung aufnahm und voll beschleunigte. Die Beschleunigung begann am Ende der Parkplatzausfahrt bei km 197,713. Ca. bei km 194,000 - so die Anzeige - hat dann das Patrouillenfahrzeug so weit auf das Beschuldigtenfahrzeug wieder aufgeschlossen, daß ein Abstand von 200 m hergestellt war. Insp. K hatte bei der mündlichen Verhandlung die genaue Kilometrierung nicht mehr im K und sprach von einer Aufholfahrt von schätzungsweise 5 bis 6 km. Es wird dieser Entscheidung aber in Einklang mit der Anzeige zugrundegelegt, daß schon bei km 194,000 ein 200 m - Abstand hergestellt war. Der straßenverkehrstechnische Amtssachverständige bestätigte im übrigen, daß ein derartiges Aufschließmanöver unter Zugrundelegung der höchstmöglichen Fahrleistung des Patrouillenfahrzeuges technisch möglich und nachvollziehbar ist. Bei den durchgeführten Probefahrten wurde von den ungünstigsten Verhältnissen ausgegangen und dabei ein Aufschließungspunkt in einer Entfernung von ca. 5 km ermittelt. Schon auf Grund geringfügiger Abweichungen der Fahrleistungen ergibt sich eine Verschiebung des Aufschließungspunktes um +/- 1 km, sodaß die Aufholfahrt tatsächlich schon bei km 194,000 beendet gewesen sein kann.

Nun folgte das Patrouillenfahrzeug dem Beschuldigten mit einer Geschwindigkeit von 180 km/h und einem Abstand von ca. 200 m bis ca. 1 km vor den Parkplatz P, also durch 15 km hindurch. Warum der Beschuldigte nicht schon früher gestoppt wurde, wo doch die Fahrleistung des Patrouillenfahrzeuges ein Überholen ermöglicht hätte, konnte keine Erklärung finden. Der Beschuldigte verminderte ca. 1 km vor dem Parkplatz P seine Geschwindigkeit auf wieder 130 km/h und wurde dann im Zuge des Überholmanövers mit dem Haltestab in den Parkplatz P dirigiert. So weit die Aussage des als Zeugen vernommenen Meldungslegers Insp. K und die schriftlichen Ausführungen des straßenverkehrstechnischen Amtssachverständigen. Die Aussagen des Zeugen sind in sich schlüssig und insgesamt gesehen glaubwürdig.

Die Aussage des Zeugen K widerspricht dem Grunde nach nicht der Aussage der als Zeugin vernommenen Gattin des Beschuldigten. Diese kann sich nämlich eigentlich nur daran erinnern, daß ca. 500 m bis 1 km vor dem Parkplatz Pucking ein anderes Fahrzeug knapp aufschloß und den Innenraum ihres Fahrzeuges ausleuchtete. Zu diesem Zeitpunkt stellte sie durch einen Blick auf den Tacho eine Geschwindigkeit von 130 km/h fest. Dies ist glaubwürdig. Daß hier auch schon die rechte Fahrbahnseite benutzt wurde, ist ebenfalls glaubwürdig. Die Fahrstrecke, die von der Zeugin genau beobachtet wurde, ist jene, die auch der Zeuge K so beschreibt. Es war dies jene Fahrstrecke, zu deren Beginn der Beschuldigte die Fahrgeschwindigkeit wieder auf 130 km/h verminderte.

Es wird also als erwiesen angenommen, daß der Beschuldigte zwischen Str.km 194,000 und 179,000 seinen PKW mit einer Geschwindigkeit von ca. 180 km/h gelenkt hat.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Zum Faktum 2: Gemäß § 44a Z.1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Die fehlende oder mangelhafte Tatumschreibung begründet Rechtswidrigkeit im Sinne des § 44a Z.1 leg.cit. Nach dieser Bestimmung ist es rechtlich geboten, die Tat u.a. hinsichtlich der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Identität der Tat (auch nach dem Ort) unverwechselbar feststeht. Nachdem sich herausstellte, daß der Berufungswerber lediglich überwiegend den linken Fahrstreifen benutzte, also nicht während der gesamten Strecke, im Straferkenntnis jedoch letzteres zum Vorwurf gemacht wurde, war schon aus diesem Grunde mit einer Behebung des Bescheides und der Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach § 7 StVO 1960 vorzugehen.

Zum Faktum 1: Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren. Ein Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmung stellt eine gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 zu ahndende und mit einer Geldstrafe bis 10.000 S bedrohte Verwaltungsübertretung dar.

Das Verhalten des Berufungswerbers läßt sich unschwer unter die zitierten gesetzlichen Bestimmungen subsumieren, sodaß sowohl das objektive als auch (in Ermangelung des Vorliegens von Schuldausschließungs- und Rechtfertigungsgründen) das subjektive Tatbild vorliegt.

Die Strafhöhe wurde nicht gesondert angefochten. Sie scheint - gemessen am Unrechtsgehalt der Tat, am vorgegebenen Strafrahmen und an den persönlichen Verhältnissen - von der Erstbehörde korrekt festgesetzt worden zu sein.

II. Die Kostenentscheidung ist in der zitierten gesetzlichen Bestimmung begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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