Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162975/8/Kei/OM

Linz, 27.02.2009

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Michael Keinberger, Dr.                                                                                      2B07, Tel. Kl. 15597

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des H W, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. W M, P, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 31. Jänner 2008, Zl. VerkR96-1646-2007, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 31. Juli 2008, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.             Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben als Lenker das angeführte Kraftrad verwendet, obwohl mit dem als Motorfahrrad zugelassenen Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 66 km/h erreicht werden konnte. Die entsprechende Messtoleranz wurde bereits abgezogen. Die Geschwindigkeit wurde mittels Rolltester festgestellt. Gegenständliches Fahrzeug gilt daher nicht mehr als Motorfahrrad, sondern als Kleinmotorrad und ist daher nicht richtig zum Verkehr zugelassen.

Tatort: Gemeinde Bad Kreuzen.

Tatzeit: 04.05.2007, 16:45 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs. 1 i.V.m. § 36 lit. a KFG

Fahrzeug:

Kennzeichen, Einspuriges Kleinkraftrad L1, D, b

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von      Falls diese uneinbringlich ist,      Gemäß

                            Ersatzfreiheitsstrafe von

100,00                 48 Stunden                             § 134 Abs. 1 KFG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

10,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 110,-- Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 20. Februar 2008, Zl. VerkR96-1646-2007, Einsicht genommen und am 31. Juli 2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurde der Berufungswerber befragt und der Zeuge GI H R einvernommen und der technische Sachverständige Ing. R H äußerte sich gutachterlich.

 

Folgender Sachverhalt wurde der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Berufungswerber lenkte am 4. Mai 2007 um 16.45 Uhr das einspurige Kleinkraftrad mit dem Kennzeichen in Bad Kreuzen. Es erfolgte dann eine Anhaltung des Berufungswerbers durch GI H R und eine Messung der Geschwindigkeit des durch den Berufungswerber gelenkten Kfz mittels eines Rolltesters der Marke SCOOTOROLL.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der oben angeführte Sachverhalt stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Aussagen des Berufungswerbers und des Zeugen GI H R und auf die durch den technischen Sachverständigen Ing. R H in der Verhandlung gemachten gutachtlichen Ausführungen.

Der Berufungswerber hat in der Verhandlung dezidiert vorgebracht, dass er sich bei der Geschwindigkeitsmessung mit beiden Beinen am Boden abgestützt hat. Nach den Ausführungen des messenden Beamten GI H R in der Verhandlung kann es nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Berufungswerber bei der Geschwindigkeitsmessung mit beiden Beinen am Boden abgestützt hat. Für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates kann es nach Durchführung der Ermittlungen durchaus der Fall gewesen sein bzw. jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass während der Messung der Geschwindigkeit sich der Berufungswerber mit beiden Beinen am Boden abgestützt hat. Wenn dies der Fall gewesen ist, dann ist – nach den schlüssigen Ausführungen des technischen Sachverständigen Ing. R H – kein gültiges Messergebnis zustande gekommen.

Vor diesem angeführten Hintergrund ist – weil nicht gesichert ist, dass ein gültiges Messergebnis zustande gekommen ist – das Vorliegen der dem Berufungswerber vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Berufungswerber gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

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