Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163441/6/Sch/Ps

Linz, 03.03.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn R H, geb. am, B, B, vertreten durch Frau Rechtsanwältin Dr. B W, A, I, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 21. Juli 2008, Zl. VerkR96-9545-2007, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25. Februar 2009 zu Recht erkannt:

 

 

 

I.                   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage herabgesetzt werden.
Im Übrigen wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die Wortfolge "sowie die Summe der Achslasten" zu entfallen hat.

 

 

II.                Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich demnach auf 20 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: §§ 66 Abs.4 und 62 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 21. Juli 2008, Zl. VerkR96-9545-2007, über Herrn R H wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.7a KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 250 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden, verhängt, weil er am 12. September 2007 um 09.48 Uhr in Kematen am Innbach, Innkreisautobahn A8, auf Höhe Strkm. 24,900, das Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen und den Anhänger mit dem Kennzeichen gelenkt und sich vor Inbetriebnahme, obwohl dies zumutbar war, nicht davon überzeugt habe, dass die Beladung des Sattelkraftfahrzeuges den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, indem die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten von 40.000 kg durch die Beladung um 4.650 kg – nach Abzug der Messtoleranz – überschritten wurde.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 25 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber bestreitet die Tatsache nicht, dass das von ihm gelenkte Sattelkraftfahrzeug das gemäß § 4 Abs.7a KFG 1967 erlaubte Gesamtgewicht von 40.000 kg um 4.600 kg überschritten hatte.

 

Als Rechtfertigung wurde von ihm angegeben, sich auf die Angaben des Verladers verlassen zu haben, allerdings habe er Trinkwasser und Streugut, das umfangreich mitgeführt worden sei, im Hinblick auf die Auswirkungen auf das Gesamtgewicht nicht bedacht. Transportiert wurden gegenständlich Rinderbullen, mit dem Transport von lebenden Tieren habe der Berufungswerber keine Erfahrung. Es mangle ihm daher an Verschulden, weshalb das Verwaltungs­straf­verfahren einzustellen sei, in eventu wäre allenfalls eine Ermahnung auszusprechen.

 

Mit dieser Begründung konnte der Berufungswerber seinem Rechtsmittel allerdings zu keinem Erfolg verhelfen. Ein Fahrzeuglenker bleibt für die Einhaltung der Gewichtsgrenzen seines Fahrzeuges laut Zulassungsschein bzw. allfällig vorgegebener gesetzlicher Obergrenzen – wie im vorliegenden Fall – auch dann verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn beim Beladevorgang ein Verlader eingeschaltet war. Angaben des Verladers dahingehend, dass die Gewichtsgrenzen eingehalten worden seien, entbinden ihn demnach nicht, sich selbst zu überzeugen. Im Zweifelsfall, noch dazu, wenn man mit einem bestimmten Ladegut, hier lebende Tiere, noch keine Erfahrung hat, wäre eben ein entsprechend reduziertes Ladegut zu befördern. Wird eine Überladung eines Kfz festgestellt, so bleibt der Lenker nur straffrei, wenn er beweist, dass es ihm trotz einer vor Fahrtantritt durchgeführten und auch zumutbaren Kontrolle nicht möglich gewesen sei, die Überladung zu verhindern (VwGH vom 04.07.1997, Zl. 97/03/0030 u.a.). Im vorliegenden Fall wäre es dem Berufungswerber nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates zumindest zumutbar gewesen, sich vor der Beladung mit einem für ihn noch nicht vertrauten Ladegut zu erkundigen, was das Gewicht eines einzelnen transportierten Tieres ausmacht und dann durch eine einfache Rechnung das Gesamtgewicht ermitteln können. Mitzuführendes Trinkwasser und Futter für die Tiere wirkt sich naturgemäß auch auf das Ladegewicht aus und durfte vom Berufungswerber nicht vernachlässigt werden.

 

Damit muss ihm der Umstand der Überladung als zumindest in der Schuldform der Fahrlässigkeit verursacht vorgeworfen werden, wozu noch kommt, dass die Überladung schon in einem nicht mehr unbeträchtlichen Bereich mehr gelegen war.

 

Aus diesem Grund konnte eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens wie beantragt auch nicht erfolgen.

 

Zur angesprochenen Anwendung des § 21 Abs.1 VStG ist zu bemerken, dass diese nur dann stattfinden kann, wenn die Schuld des Beschuldigten als geringfügig und die Folgen der Tat als unbedeutend anzusehen sind, also wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH vom 10.12.2001, Zl. 2001/10/0049 u.a.).

 

Wie schon oben ausgeführt, sprechen keinerlei Hinweise dafür, dass den Berufungsweber am Zustandekommen der Überladung nur geringfügiges Verschulden treffen würde, die von ihm zu erwarten gewesenen vorbeugenden Maßnahmen bewegen sich im üblichen Rahmen, um Überladungen hintan zu halten. Aber auch die Frage nach den unbedeutenden Folgen der Tat, nämlich die zweite von der Bestimmung des § 21 Abs.1 VStG geforderten kumulativen Voraussetzung, muss gegenständlich verneint werden. Schließlich bewegte sich die Überladung im Bereich von mehr als 10 % des Erlaubten, sohin musste schon von Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit, insbesondere im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einem einwandfreien Straßenzustand, ausgegangen werden (VwGH vom 20.11.1978, Zl. 1354/78).

 

Unbeschadet dessen erscheint es der Berufungsbehörde vertretbar und geboten, mit einer Herabsetzung der verhängten Geldstrafe vorzugehen. Zum einen kommt dem Berufungswerber der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Diesen hat die Erstbehörde in der Begründung des Straferkenntnisses zwar erwähnt, Auswirkungen auf die Strafbemessung hat er nicht gehabt, zumal sich der Strafbetrag in derselben Höhe wie in der ursprünglich ergangenen Straf­verfügung bewegt hat. Zum anderen durfte nicht unberücksichtigt bleiben, dass seit dem Vorfallszeitpunkt (12. September 2007) und der Berufungs­entscheidung ein Zeitraum von nahezu 18 Monaten vergangen ist. Auf eine derartige Verfahrensdauer ist bei der Strafbemessung Bedacht zu nehmen (vgl. § 34 Abs.2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG). Schließlich ist noch zu bemerken, dass die von der Erstbehörde im Spruch des Straferkenntnisses neben der Überschreitung des Gesamtgewichtes auch noch angelastete Überschreitung der Summe der Achslasten nach der Aktenlage nicht gegeben war und auch keine Verfolgungshandlung fristgerecht iSd § 31 Abs.2 VStG vorliegt.

 

Die Berufungsbehörde hatte daher den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entsprechend richtig zu stellen.

 

Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, insbesondere das monatliche Nettoeinkommen von etwa 1.300 Euro, lassen erwarten, dass er zur Bezahlung der Geldstrafe ohne weiteres in der Lage sein wird.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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