Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163610/5/Kei/Bb/Ps

Linz, 04.03.2009

 

                                              

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Herrn W W,   geb., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. K und Dr. M, S, P, vom 17. Oktober 2008 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 29. September 2008, GZ VerkR96-1635-2008-Hof, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:

 

 

 

I.                  Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird insoweit bestätigt.

 

Die verhängte Geldstrafe wird auf 180 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 68 Stunden herabgesetzt.

 

 

 

II.              Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 18 Euro (= 10 % der nunmehr verhängten Geldstrafe). Für das Berufungsverfahren hat der Berufungswerber keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Abs.1 und 51c Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.:§§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1.1. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat über den nunmehrigen Berufungswerber das in der Präambel zitierte Straferkenntnis vom 29. September 2008, GZ VerkR96-1635-2008-Hof, - auszugsweise - wie folgt erlassen:

 

"Sie haben am 30.05.2008 um 02:00 Uhr in der Gemeinde Feldkirchen an der Donau, auf der L 1506 bei Strkm 6.890 von Feldkirchen kommend in Richtung B 131 mit dem PKW behördliches Kennzeichen  (A), Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs bei einem Verkehrsunfall beschädigt und in ihrer Lage verändert und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe Ihrer Identität verständigt. Beschädigt wurde ein Leitpflock mit integrierter Schneestange.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 31 Abs.1 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von               Falls diese uneinbringlich ist,                  Gemäß                                                                        Ersatzfreiheitsstrafe von                       

 

220,00 Euro            84 Stunden                               § 99 Abs.2 lit.e StVO

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft):

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

22,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 242,00 Euro."

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 3. Oktober 2008, richtet sich die durch die ausgewiesenen Rechtvertreter am 17. Oktober 2008 zur Post gegebene und bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach – als Strafbehörde I. Instanz – am 21. Oktober 2008 eingelangte Berufung.

 

Darin bringt der Berufungswerber zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass er in der Dunkelheit keinen Schaden am Leitpflock erkennen habe können, nachdem er sich ausdrücklich darüber vergewissert hatte. Er habe auch nicht bemerkt, dass eine größere Beschädigung an seinem Fahrzeug durch den Vorfall entstanden wäre, da der Schaden an der Stoßstange schon vor dem 30. Mai 2008 im Zusammenhang mit einem Glatteisunfall auf einem Parkplatz eines Autohändlers in S im Frühjahr 2008 entstanden sei. Das Kennzeichen sei bereits damals lediglich mit einem Halteband an der ebenfalls bereits damals beschädigten Kennzeichenhalterung befestigt gewesen. Da das Kennzeichen ohnehin nur provisorisch befestigt gewesen sei, habe sich dieses offenbar im Zuge des Vorfalles gelöst.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 21. Oktober 2008, GZ VerkR96-1635-2008-Hof, dem Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

2.2. Die Zuständigkeit des UVS des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben, wobei dieser, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist (§ 51c VStG).

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist am 17. Oktober der Post zur Beförderung übergeben (Datum des Poststempels) und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach GZ VerkR96-1635-2008 und Wahrung des Parteiengehörs insofern, als dem Berufungswerber zuhanden seines Vertreters eine Kopie des Berichtes der Polizeiinspektion O vom 19. September 2008 samt zwei Lichtbilder über die Beschädigung des Leitpflockes – bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach erst nach Fällung des gegenständlichen Straferkenntnisses eingelangt - übermittelt wurden.

 

Der Rechtsvertreter des Berufungswerbers hat im Berufungsschriftsatz vom 17. Oktober 2008 ausdrücklich auf eine Verhandlung verzichtet. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt der Strafbehörde I. Instanz ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat nachstehender, für die Berufungsentscheidung maßgebliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 30. Mai 2008 um 02.00 Uhr den - auf ihn zugelassenen – Kombinationskraftwagen mit dem Kennzeichen  in Feldkirchen an der Donau, auf der L 1506, bei Strkm 6,890, aus Richtung Feldkirchen kommend in Richtung B 131. An dieser Straßenstelle kam er rechts von der Fahrbahn ab und kollidierte mit einem Leitpflock samt integrierter Schneestange.

 

Dabei wurden sowohl der vom Berufungswerber gelenkte Kombinationskraftwagen als auch der Leitpflock beschädigt - siehe die im Verfahrensakt enthaltenen Lichtbilder. Nach Angaben der Straßenmeisterei Ottensheim wurde der Leitpflock durch den Verkehrsunfall aus der Verankerung gerissen.

 

Nachdem der Unfalllenker – seinen Angaben zufolge – trotz Vergewisserung keinen Schaden feststellen konnte, verließ er den Unfallort und unterließ es, die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter ohne unnötigen Aufschub von der Beschädigung, die bei diesem Verkehrsunfall entstanden ist, unter Bekanntgabe seiner Identität zu verständigen.

 

2.6. Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, im Besonderen aus der Anzeige, GZ A1/0000006216/01/2008, und dem Verkehrsunfallbericht, GZ C2/6213/2008-Gah, der Polizeiinspektion O vom jeweils 31. Mai 2008, den zugrundeliegenden Lichtbildern und den Ausführungen des Berufungswerbers.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 31 Abs.1 StVO dürfen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungs­einrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial) nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden.

 

Gemäß § 99 Abs.2 lit.e StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden.

 

3.2. Der Berufungswerber ist als Lenker des Kombinationskraftwagens mit dem Kennzeichen  an der im angefochtenen Straferkenntnis näher umschriebenen Örtlichkeit rechts von der Fahrbahn abgekommen und hat dabei einen Leitpflock beschädigt, der aus der Verankerung gerissen wurde. Diese Beschädigung hat er weder der nächsten Polizeidienststelle noch dem Straßenerhalter gemeldet.

 

Anlässlich seiner Erstbefragung gab der Berufungswerber gegenüber den Polizeibeamten an, rechts von der Fahrbahn abgekommen zu sein und gestand, einen Leitpflock beschädigt zu haben. Er hätte die Angelegenheit am Nachmittag des 30. Mai 2008 regeln wollen. Im Verwaltungsstrafverfahren behauptet er dagegen, trotz Vergewisserung keine Beschädigung am Leitpflock feststellen haben zu können. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seiner ständigen Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit von Vorbringen eines Beschuldigten die Auffassung, dass die erste Verantwortung eines Beschuldigten grundsätzlich glaubwürdiger ist als ein diesbezüglich späteres Vorbringen (z.B. VwGH 25. Juni 1999, 99/02/0076). Selbst wenn die Behauptung des Berufungswerbers aber den Tatsachen entsprechen würde, kann dies sein Verschulden nicht ausschließen. Er hat nämlich im vorliegenden Fall die Kollision unbestritten bemerkt – dies kann schon auf Grund seines Vorbringens angenommen werden – und ist auch aus seinem Fahrzeug ausgestiegen, um einen allfälligen Schaden zu begutachten. Einen solchen konnte er nach eigenen Angaben jedoch nicht feststellen.

 

Voraussetzung für die Verpflichtungen im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall (Anhalte- und Meldepflicht) ist als objektives Tatbildmerkmal der Eintritt wenigstens eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens, wobei aber nicht unbedingt das positive Wissen erforderlich ist, sondern der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte (Hinweis VwGH 29. Juni 1994, 92/03/0269). Maßstab für die Beurteilung der objektiven Sorgfalt ist das Verhalten eines objektiv sorgfältigen Kraftwagenlenkers. Eine solche Maßfigur hätte jedenfalls, wie der Berufungswerber, den Schaden nach der Kollision begutachtet und darüber hinaus, beim Vorliegen schlechter Lichtverhältnisse (Dunkelheit) und dem Bewusstsein eines Vorschadens an seinem Fahrzeug zusätzliche Hilfsmittel (wie beispielsweise eine Taschenlampe) herangezogen, um das Vorliegen einer allfälligen Beschädigung festzustellen bzw. mit Sicherheit auszuschließen.

 

Kann der Lenker eines Fahrzeuges den Eintritt eines Unfalles für möglich halten, so besteht für ihn die Pflicht, sich besonders sorgfältig zu vergewissern und sich gewissenhaft davon zu überzeugen, ob und welcher Sachschaden durch die von ihm wahrgenommene Kollision entstanden ist (vgl. u.a. VwGH  21. September 1984, 82/02/0200).

 

Der Berufungswerber hatte im Hinblick auf den von ihm verursachten Anprall an den Leitpflock jedenfalls von Umständen Kenntnis, aus denen er auf die Möglichkeit eines Unfalles mit Sachschaden schließen musste. Er war daher verpflichtet, sich durch geeignete Maßnahmen und eigene Prüfung besonders sorgfältig zu vergewissern, ob und welcher Sachschaden durch die Kollision entstanden ist. Dem Berufungswerber ist jedenfalls objektiv sorgfaltswidriges Verhalten vorzuwerfen, zumal er, obwohl er vermuten musste, dass ein Schaden entstanden ist, es insbesondere bei Vorliegen der Dunkelheit und im Bewusstsein eines offensichtlichen Vorschadens im Frontbereich seines Fahrzeuges, unterlassen hat, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um das Vorliegen einer Fremdbeschädigung festzustellen oder mit Sicherheit auszuschließen. Die grundsätzliche Vermutung des Vorliegens einer Beschädigung an der Verkehrsleiteinrichtung durch den Berufungswerber ergibt sich bereits aus seinen Äußerungen, wonach er am 30. Mai 2008 bei Tageslicht zur Unfallstelle fahren und sich vergewissern hätte wollen, ob er in der Nacht des Vorfalles allfällige Schäden etwa übersehen habe.

 

Zusammengefasst wird festgestellt, dass der Berufungswerber als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen  eine Verkehrsleiteinrichtung beschädigt hat. Es sind ihm objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen, aus denen er jedenfalls die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte. Strafbefreiung konnte deshalb nicht eintreten, weil die Verständigung der nächsten Polizeidienststelle oder des Straßenerhalters nicht (ohne unnötigen Aufschub) unter Bekanntgabe seiner Identität erfolgte.

 

In Anbetracht der genannten Umstände und auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ist daher davon auszugehen, dass der Berufungswerber den objektiven Tatbestand verwirklicht hat.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Berufungswerber initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus.

 

Der Berufungswerber hat in dieser Hinsicht nichts vorgebracht, was ihn entlasten würde. Im konkreten Fall wird davon ausgegangen, dass er die Verwaltungsübertretung nach § 31 Abs.1 iVm § 99 Abs.2 lit.e StVO fahrlässig begangen hat.

 

3.3. Strafbemessung:

 

3.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Für die gegenständliche Verwaltungsübertretung sieht § 99 Abs.2 lit.e StVO eine Geldstrafe von 36 bis 2.180 Euro vor.

 

3.3.2. § 31 Abs.1 StVO in Verbindung mit § 99 Abs.2 lit.e StVO hat den Zweck, dass eine Beschädigung von Verkehrsleiteinrichtungen so rasch als möglich gemeldet wird. Eine rasche Verständigung der in Betracht kommenden Stellen ist wesentlich, damit diese in die Lage versetzt werden, unverzüglich zunächst verkehrssichernde Maßnahmen zu treffen. Durch das Nichtmelden der Beschädigung war der Straßenerhalter nicht in der Lage, unverzügliche entsprechende Maßnahmen insoweit zu ergreifen, als er den Leitpflock wieder anbringt. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist damit nicht unerheblich.

 

Derartige Delikte stellen gravierende Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung dar, weshalb im Interesse des Schutzes anderer Verkehrsteilnehmer eine strenge Strafbemessung geboten ist.

 

Aus diesem Grunde sind insbesondere auch generalpräventive und spezialpräventive Überlegungen anzustellen, einerseits soll durch eine entsprechend strenge Bestrafung allgemein eine Bewusstseinsbildung bei den Verkehrsteilnehmern herbeigeführt werden und es ist weiters eine entsprechende Bestrafung geboten, um den Beschuldigten für ein normgerechtes Verhalten zu sensibilisieren und ihn von der Begehung weiterer derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Gemäß seinen eigenen Angaben ist der Berufungswerber derzeit arbeitslos, hat offenbar kein Vermögen und keine Sorgepflicht.

 

Er weist keine einschlägige Vormerkung auf und war zum Vorfallszeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Dies ergibt sich aus dem vorliegenden Akt. Der Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit im Sinne des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG kann ihm damit zuerkannt werden. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Straferschwerend war kein Umstand zu werten.

 

Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers und des erwähnten Milderungsgrundes ist eine Herabsetzung der Geldstrafe auf die im Spruch genannte Höhe (einschließlich der Anpassung der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe) gerechtfertigt.

 

Die nunmehr verhängte Geld- und auch die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen den im Zusammenhang mit der Strafbemessung angeführten gesetzlichen Kriterien und sind tat- und schuldangemessen. Die Strafe wird als ausreichend erachtet, um dem Berufungswerber den Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Übertretung hinreichend vor Augen zu führen und ihn von der Begehung ähnlicher Übertretungen abzuhalten.

 

Es war folglich spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael  K e i n b e r g e r

 

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