Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163890/2/Bi/Se

Linz, 27.02.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau K P, N, vertreten durch RA Dr. J P, M, vom 17. Februar 2009 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Urfahr-Umgebung vom 9. Februar 2009, VerkR96-7079-2008-BS, wegen Übertretungen des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskosten eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z2 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über die Beschuldigte wegen insgesamt fünf Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 9 VStG iVm §§ 103 Abs.1 Z1 und 4 Abs.7a KFG 1967 und 2) bis 5) je § 9 VStG iVm §§ 103 Abs.1 Z1 iVm 4 Abs.8 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 110 Euro (48 Stunden EFS) und 2) bis 5) je 100 Euro (36 Stunden EFS) verhängt, weil sie als handelsrechtliche Geschäfts­­­führerin und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen befug­tes Organ der P T GmbH in N – diese sei Zulassungsbesitzerin des KFZ Lkw SL-, Anhänger     – nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand bzw die Ladung des genannten Kfz den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug sei am 4. Dezember 2008, 11.45 Uhr, in der Gemeinde Bad Leon­felden, B126 bei km 32.700, von D P gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass

1) beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Gesamtgewichte gemäß § 4 Abs.7a KFG für Kraftwagen mit Anhängern beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, von 44.000 kg um 4.400 kg überschritten worden sei.

2) beim Lastkraftwagen die gemäß § 4 Abs.8 KFG zulässige Achslast der 2. Achse von 11.500 kg um 1.300 kg überschritten worden sei.

3) beim Lastkraftwagen die gemäß § 4 Abs.8 KFG zulässige Achslast der 3. Achse von 7.500 kg um 1.100 kg überschritten worden sei.

4) beim Anhänger die gemäß § 4 Abs.8 KFG zulässige Achslast der 1. Achse von 9.000 kg um 1.150 kg überschritten worden sei.

5) beim Anhänger die gemäß § 4 Abs.8 KFG zulässige Achslast der 2. Achse von 9.000 kg um 1.700 kg überschritten worden sei.

Gleichzeitig wurden ihr Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 51 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, sie sei nicht handelsrechtliche sondern die gewerberechtliche Geschäftsführerin der GmbH. Dazu legt sie einen aktuellen Firmenbuchauszug vor, aus dem hervorgeht, dass handelsrechtlicher Geschäfts­führer H P, geb.   , ist.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Ver­waltungs­­vorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist ein bloßer gewerberechtlicher Geschäfts­führer nur für die Einhaltung gewerberechtliche, nicht aber auch anderer Verwal­tungs­vorschriften verantwortlich (vgl VwGH 27.5.1993, 93/18/0054).

Die Erstinstanz hat als Grundlage für den Tatvorwurf einen Auszug aus dem Zentralen Gewerberegister herangezogen. Dass die dort als Geschäftsführerin ein­ge­tragene Bw speziell für gewerberechtliche Angelegenheiten zuständig ist, steht außer Zweifel. Der vorgelegte Firmenbuchauszug ist daher aussagekräftiger und glaubhaft. Damit ist aber davon auszugehen, dass Verwaltungs­strafver­fahren wegen Übertretung kraftfahrrechtlicher Vorschriften nicht auf die Bw als gemäß § 9 Abs.1 VStG verantwortliches Organ der GmbH zu beziehen sind und daher gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG spruchgemäß zu entscheiden war. Verfahrens­kosten fallen dabei nicht an.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

Bw ist handelsrechtlicher GF –> Einstellung

 

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