Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300872/2/Ste

Linz, 27.02.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Präsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des W P, vertreten durch L Rechtsanwälte, L, gegen den Bescheid (Straferkenntnis) des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion Linz vom 22. Dezember 2008, GZ II/S-10.197/08-2, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz zu Recht erkannt:

I.                  Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren wird eingestellt.

II.              Der Berufungswerber hat weder einen Betrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz, noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unab­hängigen Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 24, 45 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 66 Abs. 1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion Linz vom 22. Dezember 2008, GZ II/S-10.197/08-2, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geld­strafe in der Höhe von 140 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, weil er als näher bezeichneter Verantwortlicher eine bestimmte genannte Veranstaltung durchgeführt und es unterlassen habe, für die Einhaltung der Auflage A) 2. (Anzahl und Qualifikation der Ordner) im Bescheids des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 18. Jänner 2008, GZ 0002981/2008 BzVA VuV, zu sorgen. In tabellarischer Form werden im Spruch ua. sodann die übertretene Rechtsvorschrift (§ 3 Abs. 1 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz) und die Strafnorm (§ 17 Abs. 1 Z. 6 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz) sowie die verhängte Geldstrafe angeführt.

Begründend führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen aus, dass die Tat aufgrund der dienstlichen Wahrnehmung der einschreitenden Beamten und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erwiesen sei. Nach der Darstellung des bisher abgehaltenen Verfahrens und der bisherigen Verantwortung des Beschuldigten stellt sie fest, dass der im Spruch zitierte Bewilligungsbescheid unter Punkt A) 2. den Ordnerdienst bei Rock-, Pop- oder ähnlichen Konzertveranstaltungen – u.a. für die Varianten A und B die Anzahl der Ordner – festlege:  jede Veranstaltung der Variante A sei durch mindestens zehn Ordner und jede Veranstaltung der Variante B durch mindestens acht Ordner eines befugten oder befähigten Wachdienstes zu überwachen. Die fragliche Konzertveranstaltung habe sowohl im großen Saal als auch im mittleren Saal stattgefunden. Es habe sich daher eindeutig um eine Veranstaltung der Variante A gehandelt, die durch mindestens zehn Ordner eines befugten Wachdienstes zu überwachen gewesen wäre. Als Ordner seien jedoch keine Angehörigen eines befugten Wachdienstes eingesetzt worden.

Die Behörde schließt ihre Begründung mit Erwägungen zum Verschulden sowie zur Strafbemessung.

1.2. Dieses Straferkenntnis wurde dem Bw am 8. Jänner 2009 (durch Zustellung an seine Rechtsvertretung) zugestellt. Daraufhin erhob der Bw durch seine Vertretung das Rechtsmittel der Berufung, die am 21. Jänner 2009 – und somit rechtzeitig – zur Post gegeben am 23. Jänner 2009 bei der Behörde erster Instanz einlangte.

Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass das Straferkenntnis insoweit von falschen Annahmen ausgehe, als für die konkrete Veranstaltung andere Auflagen gegolten hätten, als die von der Behörde erster Instanz angeführten. Die Veranstaltung sei weder eine der Variante A, noch der Variante B, sondern eine der dritten Variante „übrige Veranstaltung“ gewesen. Abschließend wird beantragt, der Berufung Folge zu geben und das Verfahren einzustellen.

2.1. Der Polizeidirektor der Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt dem von ihm geführten Verwaltungsakt erster Instanz zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

2.2. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

2.3. Das Rechtsmittel ist – wie bereits im Punkt 1.2 dargestellt – rechtzeitig.

2.4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt erster Instanz, in das angefochtene Straferkenntnis, in die Berufung sowie in den Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 18. Jänner 2008.

2.5. Daraus ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der seiner Entscheidung zugrunde liegt:

Mit Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 18. Jänner 2008 wurde dem Veranstaltungsunternehmen zu Handen des nunmehrigen Bw mit Spruchpunkt I mitgeteilt, dass ua. gegen die Durchführung der Veranstaltung „23.02. Metal Overdose # 20 vs. Punkorama # 11, Konzert, bei Einhaltung bzw. Erfüllung nachstehender Bedingungen und/oder Auflagen zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Veranstaltungsablaufs keine Einwände“ bestehen.

Unter der Überschrift „A. Sicherheitsauflagen“ werden in den Punkten 1 und 2 zunächst für die einzelnen Räume höchstzulässige „Fassungsräume“ festgelegt. Es folgt ein weiterer Punkt 2, der lautet (Wortlaut und Formatierung wie im Original):

Nachstehender Ordnerdienst ist bei Rock-, Pop- oder ähnlichen Konzertveranstaltungen vorzusehen:

Variante A (Großer, Mittlerer und Kleiner Saal sowie „Teehaus“)

Großer Saal                     9 Ordner, davon 3 Ordner beim Eingang und

                                      1 Ordner beim Stiegenaufgang zum 1. Stock (Galerie)

Mittlerer Saal                  6 Ordner, davon 1 Ordner beim Ausgang

Kleiner Saal                     1 Ordner

„Teehaus“                      1 Ordner

 

Variante B (Mittlerer und Kleiner Saal sowie „Teehaus“

Mittlerer Saal                  5 Ordner

Ein- und Ausgang

(Mittlerer Saal)               3 Ordner

Kleiner Saal                     1 Ordner

„Teehaus“                      1 Ordner

 

Jede Veranstaltung der Variante A ist durch mind. 10 Ordner und jede Veranstaltung der Variante B durch mind. 8 Ordner, davon mind. je eine weibliche Ordnerin, eines befugten oder befähigten Wachdienstes zu überwachen.

 

Bei den übrigen Veranstaltungen ist folgender Ordnerdienst vorzusehen.

 

Großer Saal                     3 Ordner (Eingang und Notausgänge)

Mittlerer Saal                  3 Ordner (Eingang und Notausgänge)

Kleiner Saal                     1 Ordner (Eingang)

„Teehaus“                      1 Ordner (Eingang)

Beim Konzert am vorgeworfenen Tattag waren jedenfalls der „Mittlere Saal“ und ein abgetrennter Teil (Bühnenbereich) des „Großen Saals“ des Veranstaltungszentrums geöffnet. Es waren 12 Personen als Ordner vor Ort; diese Personen wurden von einem Gewerbetreibenden eingesetzt, der angab, die Gewerbeberechtigung für den Verleih, Aufbau und Betreuung von Ton- und Lichtanlagen zu besitzen.

2.6. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus dem angefochtenen Straferkenntnis, der Berufung sowie dem genannten Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 18. Jänner 2008.

2.7. Die Durchführung der vom Bw beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das mit Berufung angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist (§ 51e Abs. 2 Z 1 VStG).

3.  In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 17 Abs. 1 Z 4 des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes, LGBl. Nr. 78/2007, in der zum (vorgeworfenen) Tatzeitpunkt (23. Februar 2008) geltenden Fassung, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer eine nach § 7 leg. cit. anzeigepflichtige Veranstaltung ua. ohne vorherige Anzeige, abweichend von den Angaben in der Anzeige oder von allfällig vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen nach § 7 Abs. 3 leg. cit. durchführt.

§ 17 Abs. 1 Z 6 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz enthält eine vergleichbare Bestimmung zur Sicherung der Nebenbestimmungen, die in einer Veranstaltungsstättenbewilligung gemäß § 9 leg. cit. enthalten sind.

§ 7 Abs. 3 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz ermächtigt die Behörde bei anzeigepflichtigen Veranstaltungen mit Bescheid Nebenbestimmungen vorzuschreiben, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung zu gewährleisten. Die Z 4 enthält beispielsweise die Ermächtigung für „Vorschreibungen über die Mitwirkung und den Umfang eines geeigneten und geschulten Sicherheits- und Überwachungsdienstes“.

Das objektive Tatbild der Verwaltungsübertretung nach § 17 Abs. 1 Z 6 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz begeht daher eine Person, die in einer Veranstaltungsstättenbewilligung nach § 9 leg. cit. enthaltene Nebenbestimmungen missachtet.

Davon kann im vorliegenden Fall aber nicht die Rede sein, stützt sich die Behörde erster Instanz doch auf den Bescheid des Magistrats vom 18. Jänner 2008, der allerdings nicht als Veranstaltungsstättenbewilligung qualifiziert werden kann. Dieser Bescheid nennt in seinem Spruch als Rechtsgrundlage ausdrücklich § 7 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz. Wenn überhaupt wäre dem Bw daher eine Übertretung des § 17 Abs. 1 Z 4 iVm. § 7 Abs. 3 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz vorzuwerfen gewesen.

Dazu kommt, dass die Behörde erster Instanz zu Unrecht „§ 9/1 VStG iVm § 3 Abs. 1 Oö. Veranstalt.sich.“ als verletzte Verwaltungsvorschrift zitiert, da die genannten Bestimmungen kein an den Bw gerichtetes Gebot oder Verbot enthalten.

Schon aus diesen Gründen war der Berufung gemäß § 24 VStG iVm. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen.

3.2. Selbst wenn die Behörde erster Instanz dem Bw rechtsrichtig eine Übertretung des § 17 Abs. 1 Z 4 iVm. § 7 Abs. 3 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz vorgeworfen hätte, stellte sich im vorliegenden Fall die Frage nach der Bestimmtheit der Auflage A) 2. des Bescheides des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 18. Jänner 2008.

Ist eine Auflage, auf die in einem Straftatbestand verwiesen (und die damit Teil dieses Straftatbestands) wird, nicht ausreichend klar gefasst, dann kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) auch eine Bestrafung wegen „Nichtbefolgung“ der Auflage nicht in Betracht (vgl. ua. VwSlg. 13.149 A/1990). Ob eine dem Bescheid beigefügte Auflage dem Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs. 1 AVG entspricht, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei die diesbezüglichen Anforderungen zwar nicht überspannt werden dürfen. Eine Auflage ist nicht schon dann zu unbestimmt, wenn ihr Inhalt nicht für jedermann unmittelbar eindeutig erkennbar ist. Ausreichende Bestimmtheit einer Auflage ist auch dann anzunehmen, wenn ihr Inhalt für den Bescheidadressaten objektiv eindeutig erkennbar ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 37 f zu § 59 AVG, mwN).

Vor diesem Hintergrund wäre zu prüfen, ob die Auflage A) 2. im Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 18. Jänner 2008 – jedenfalls unter Berücksichtigung der für eine Verwaltungsstrafverfahren notwendigen besonderen Bestimmtheitsanforderungen – den oben dargestellten Erfordernissen überhaupt gerecht wird:

So waren etwa beim Konzert am betreffenden Tattag sowohl der „Mittlere Saal“, als auch ein abgetrennter Teil (Bühnenbereich) des „Großen Saals“, nicht jedoch der „Kleine Saal“ oder das „T“ in Verwendung. Fraglich ist daher, ob das konkrete Konzert tatsächlich „eindeutig“ – wie die Behörde erster Instanz meint – in die Kategorie der Variante A einzuordnen. Genau so gut könnte man meinen, dass für diese Konstellation vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz eben gerade keine Auflage vorgeschrieben worden ist, die der Bw iSd. § 17 Abs. 1 Z 4 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz hätte missachten können. Offen bleibt auch, ob in jedem Fall eine zweifelsfreie Zuordnung zu den beiden Veranstaltungsarten „Rock-, Pop- oder ähnlichen Konzertveranstaltungen“ und „übrige Veranstaltungen“ möglich ist. Es bestehen daher berechtigte Zweifel, ob die für eine konkrete Veranstaltung notwendige Art sowie die Anzahl der Ordner objektiv aus dem Wortlaut der Auflage A) 2. ermittelt werden kann.

Die gleichen Bedenken gelten auch für die Anordnung, wonach die Ordner einem „befugten oder befähigten Wachdienst“ angehören müssten. Einerseits scheint aus systematischen Gründen viel dafür zu sprechen, dass sich diese Anordnung nur auf die ersten Varianten A und B bezieht, andererseits bleibt auch völlig offen, welcher „Wachdienst“ tatsächlich als „befugt oder befähigt“ einzustufen wäre. Dabei fällt auf, dass etwa im Punkt 17 der Auflagen in einem ähnlichen Zusammenhang von einem „Security-Dienst“ gesprochen wird, wobei sich weder dieser Begriff noch der des „Wachdienstes“ als solcher etwa in der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) findet. Gemeint sein dürfte wohl, dass ein solcher „befugter oder befähigter Wachdienst“„ seine Tätigkeit auf Grundlage einer Gewerbeberechtigung für das Bewachungsgewerbe ausübt (vgl. § 94 Z 62 und § 129 Abs. 4 und 5 GewO 1994).

Diese Mängel und Unschlüssigkeiten im Spruch des Bescheids des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 18. Jänner 2008 wiegen auch umso schwerer, als dieser Bescheid auch keine wie immer geartete Begründung enthält.

Insgesamt darf daher bezweifelt werden, dass der Inhalt der Auflage A) 2. für den Bescheidadressaten objektiv eindeutig erkennbar ist und damit eine ausreichende Bestimmtheit der genannten Auflage angenommen werden kann. Gelangte man zur Auffassung, dass die Auflage, auf die im Straftatbestand und im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen ist, nicht ausreichend klar gefasst wäre, käme eine Bestrafung wegen „Nichtbefolgung“ einer solcherart unbestimmten Auflage nicht in Betracht.

3.3. Letztlich wird ergänzend noch festgehalten, dass beim Oö. Verwaltungssenat auch Bedenken gegen die Form der bloß tabellarischen Anführung der Spruchmerkmale des § 44a Z 2, 3 und 5 VStG im angefochtenen Straferkenntnis bestehen. Fraglich ist nämlich, ob damit ein ausreichender Vorwurf (Z 2) und ein wirklicher Strafausspruch (iS einer Verpflichtung zur Zahlung - Z 3) sowie eine Verpflichtung zur Zahlung der Kosten (Z 4) ausgesprochen und verbunden ist.

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde, noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorzu­schreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Wolfgang Steiner

Rechtssatz:

VwSen-300872/2 vom 27. Februar 2009

 

(Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz § 3 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Z 6; VStG § 9 Abs. 1, § 44a):

 

Das objektive Tatbild der Verwaltungsübertretung nach § 17 Abs. 1 Z 6 Oö. Ver-anstaltungssicherheitsgesetz begeht eine Person, die in einer Veranstal-tungsstättenbewilligung nach § 9 leg. cit. enthaltene Nebenbestimmungen missachtet.

 

Die Behörde erster Instanz hat „§ 9/1 VStG iVm § 3 Abs. 1 Oö. Veranstalt.sich.“ zu Unrecht als verletzte Verwaltungsvorschrift zitiert, da die genannten Bestimmungen kein an den Bw gerichtetes Gebot oder Verbot enthalten.

 

 

 

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