Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150717/2/Lg/Hu

Linz, 27.02.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder über die Be­rufung des Herrn H H, G, N, D, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Schärding vom 5. September 2008, Zl. BauR96-342-2008, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

I.                  Die (Straf-)Berufung wird hinsichtlich der Geldstrafe abgewiesen und der angefochtene Bescheid insoweit bestätigt. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 34 Stunden herabgesetzt.

II.              Der Berufungswerber hat zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens keinen Beitrag zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 16 Abs. 2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Kfz mit dem polizeilichen Kennzeichen am 26. Juli 2008, 19.55 Uhr, die mautpflichtige A8 bei km 75.000, Grenze Suben, benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei. Es sei am Fahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht gewesen.

 

2. In der Berufung brachte der Bw vor, dass er seit Februar 2008 arbeitslos sei und die über ihn verhängte Strafe nicht zahlen könne. Entweder würde er befreit von dieser Strafe oder er würde die Ersatzfreiheitsstrafe absitzen.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 31. Juli 2008 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei am Kfz keine gültige Mautvignette angebracht gewesen. Als Zusatz zur Anzeige wurde angegeben: "Lenker besteht auf Anzeige. Kein Geld zum Bezahlen der Ersatzmaut".

 

Nach Strafverfügung vom 4. August 2008 äußerte sich der Bw vom 9. August 2008 im Wesentlichen wie in Teilen der später eingebrachten Berufung. Er sei Flüchtling aus Bosnien und gleichzeitig müsse er auch seine Mutter finanziell unterstützen. Entweder er würde von der Strafe befreit oder es würde ihm das Geld geschickt, damit er nach Österreich kommen könne, um die Strafe abzusitzen.

Als Beilage ist eine Kopie des Änderungsbescheides für das Arbeitslosengeld der Bundesagentur für Arbeit, N, beigelegt.

 

Mit Schreiben der Erstbehörde vom 21. August 2008 wurde dem Bw mitgeteilt, dass die verhängte Geldstrafe die Mindestgeldstrafe, die der Gesetzgeber angeordnet habe, darstellen und daher keine Möglichkeit bestehen würde, diese Geldstrafe aufzuheben oder gar zu reduzieren.

 

Dazu äußerte sich der Bw mit Schreiben vom 1. September 2008 auch hier wie in seinem Schreiben vom 9. August 2008.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis 3.000 Euro zu bestrafen.

 

4.2. Unbestritten ist, dass der Bw der Lenker war und auf dem Kfz zum Zeitpunkt der Kontrolle – mithin zur vorgeworfenen Tatzeit – keine gültige Mautvignette aufgeklebt war. Die Verwirklichung des gegenständlichen Delikts durch den Bw ist unbestritten. Die Berufung richtet sich lediglich gegen die Strafhöhe.

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Die schlechte finanzielle Lage rechtfertigt ein Unterschreiten der Mindeststrafe nicht. Bei Anwendung derselben Strafbemessungskriterien erscheint eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden angemessen. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind daher nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre.

Hinsichtlich Zahlungserleichterung (Ratenzahlung) wird auf die Zuständigkeit der BH Schärding hingewiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

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