Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251777/2/Lg/Ba

Linz, 05.03.2009

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des M E, B,  L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Urfahr-Umgebung vom 3. April 2008, Zl. SV96-22-3-2008-Bd/Fr, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der (Straf-)Berufung wird Folge gegeben und die Geldstrafen auf zweimal je 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf zweimal je 34 Stunden herabgesetzt.

 

II.     Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf zweimal je 100 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Stunden wegen Beschäftigung des A O am 13.12.2007 und eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 134 Stunden wegen Beschäftigung des C O vom 19.12.2007 bis 18.1.2008 verhängt. Der Berufungswerber habe die Taten als unbeschränkt haftender Gesellschafter der E KG in  W, H, und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ zu vertreten. Die Beschäftigung sei erfolgt, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

In der Begründung wird auf zwei Kontrollen am 13.12.2007 (bei der O A angetroffen wurde) und am 18.1.2008 (bei der O C angetroffen wurde) hingewiesen. Für O C sei eine Arbeitserlaubnis gültig bis 18.12.2007 vorgelegen. Hinsichtlich der Bemessung der Strafhöhe wird der Milderungsgrund der Unbescholtenheit und das Fehlen von Erschwerungsgründen in Anschlag gebracht. Hinsichtlich O A wird auf die Kürze der Beschäftigungsdauer hingewiesen. Ausgegangen wird von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten.

 

2. In der Berufung wird beantragt, die Strafe auf "ein Mindestausmaß" herabzusetzen. Der Berufungswerber habe "übersehen, die beiden Mitarbeiter fristgerecht anzumelden".

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Im Hinblick auf die Unbescholtenheit des Berufungswerbers und die im Zweifel anzunehmende bloße Fahrlässigkeit sowie unter Bedachtnahme auf die Kürze der Beschäftigungsdauer (O A) bzw. auf das Übersehen des Ablaufs der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis erscheint es vertretbar, in beiden Fällen mit der gesetzlich vorgesehenen Mindestgeldstrafe von je 1.000 Euro (§ 28 Abs.1 Z 1 1. Strafsatz idF BGBl.I 2005/103) und einer entsprechenden Ersatzfrei­heitsstrafe das Auslangen zu finden, zumal sich der Berufungswerber schuldbewusst zeigte. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Taten bleiben auch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt sein könnte. Insbesondere ist das Verschulden des Berufungswerbers (mangelnde Vorkehrungen für das Vorliegen der arbeitsmarktrechtlichen Papiere vor Beschäftigungsaufnahme) nicht als geringfügig anzusehen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

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