Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100182/2/Sch/Rl

Linz, 31.10.1991

VwSen - 100182/2/Sch/Rl Linz, am 31.Oktober 1991 DVR.0690392 M K, L; Straferkenntnis wegen Übertretung der StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung der M K vom 5. August 1991 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. Juli 1991, VerkR-96/134/1991-K, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Zu I. 1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 22. Juli 1991, VerkR-96/134/1991-K, über Frau M K , L; wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z.11a StVO 1960 eine Geldstrafe von 300 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil sie am 22. August 1990 um 11.25 Uhr in L,W.straße, das Kraftfahrzeug gelenkt und dabei die durch Verbotszeichen gemäß § 52 lit.a Z.11a StVO 1960 kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 30 kmh um 16 kmh überschritten habe. Außerdem wurde sie zum Ersatz des Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 30 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Die Erstbehörde stützt ihr Straferkenntnis auf ein Radarfoto und auf den "Bericht" des Sicherheitswachebeamten BI J D vom 23. März 1991.

Die Berufungswerberin bestreitet die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung im wesentlichen mit der Begründung, daß sie weder Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges noch Lenkerin zur Tatzeit gewesen sei. Zwar ist es letzlich nicht erheblich, wer Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges ist, anzumerken ist jedoch, daß die Angaben der Berufungswerberin der Wahrheit entsprechen. Beim Verfahrensakt befindet sich eine Kopie des Zulassungsaktes des gegenständlichen Fahrzeuges. Hierin scheint zwar eine M K als Zulassungsbesitzer auf, diese ist jedoch nicht mit der Berufungswerberin identisch, was sich sowohl aus der Anschrift als auch aus dem Geburtsdatum ergibt. Entscheidungsrelevant ist aber letzlich der Umstand, daß die Identität des/der Lenker/in des Fahrzeuges zur Tatzeit nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit geklärt werden konnte. Aus den im Akt befindlichen vergrößerten Ausfertigungen des Radarfotos kann die das Fahrzeug lenkende Person keinesfalls einwandfrei identifiziert werden. Es ist nicht einmal erkennbar, ob es sich um einen Mann oder um eine Frau handelt. Auch der "Bericht" der Sicherheitswache der Bundespolizeidirektion Linz vom 25. März 1991 trägt diesbezüglich nichts bei. Hierin wird behauptet, die Lenkerin sei "mit ziemlicher Sicherheit" identifiziert worden. Auch wird auf deren "unverkennbare Statur" hingewiesen. Derartige Angaben können aber, entgegen der offensichtlichen Meinung der Erstbehörde, keinesfalls als ausreichend für die Annahme der Täterschaft einer bestimmten Person bezeichnet werden.

Der unabhängige Verwaltungssenat verkennt nicht, daß die Täterschaft der Berufungswerberin nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, der Nachweis hiefür - und allein dieser ist für den Ausgang eines Verwaltungsstrafverfahrens entscheidend - konnte nicht erbracht werden, sodaß das Verfahren im Sinne des § 45 Abs.1 Z.1 VStG einzustellen war.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n 6

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