Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251439/34/Py/Ba

Linz, 04.03.2009

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn M G, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K B, M, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26. Juni 2006, SV96-34-2006, wegen Übertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungs­gesetz (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.     Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskosten­beiträgen.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z 2 und 51 Abs.7 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl.I Nr. 142/2008.

Zu II.:  § 66 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26. Juni 2006, SV96-34-2005, wurde der Berufungswerber (in der Folge: Bw) für schuldig erkannt, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der "P G GmbH", H, G, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten zu haben, dass in dem von dieser Gesellschaft betriebenen T S die ungarische Staatsangehörige A G, geb. am, in der Zeit von 20. Oktober 2005 bis 11. November 2005 und die weißrussische Staatsangehörige V K, geb. am, in der Zeit von 2. September 2005 bis 11. November 2005 als Tänzerinnen ohne entsprechende arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen beschäftigt wurden. Über den Bw wurden wegen Verwaltungsübertretungen nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z 1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zwei Geldstrafen in Höhe von je 1.500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 100 Stunden verhängt.

 

2. Dagegen brachte der Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung rechtzeitig Berufung ein. Mit Bescheid vom 22. November 2007, VwSen-251439/22/Py/Jo, hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberöster­reich dieser Berufung unter Einschränkung des vorgeworfenen Tatzeitraumes hinsichtlich der Schuld keine Folge gegeben und die verhängten Strafen herabgesetzt.

 

3. Dieser Bescheid wurde aufgrund der dagegen vom Bw erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2009, Zl. 2008/09/0012-6 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. November 2008, G 86,87/08-15, aufgehoben.

 

Mit diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof in § 51 Abs.7 Verwaltungs­strafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52/1991 idF BGBl.I Nr. 158/1998, mit Wirkung vom 31. Oktober 2009 die Wortfolge ", in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht," als verfassungswidrig aufgehoben und festgestellt, dass die in Prüfung gezogene Wortfolge auf die am 9. Oktober 2008 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren, denen ein Bescheid zugrunde liegt, der nach Ablauf der 15-monatigen Frist des § 51 Abs.7 VStG erlassen wurde (mit Ausnahme von Privatan­klagesachen), nicht mehr anzuwenden ist.

 

Nach der durch die Aufhebung der oben genannten Wortfolge durch den Ver­fassungsgerichtshof geschaffenen Fassung des § 51 Abs.7 VStG ist eine Berufung gegen ein Straferkenntnis in den am 9. Oktober 2008 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren somit auch in jenen Fällen binnen 15 Monaten zu erledigen, in denen – wie im gegenständlichen Verfahren nach dem AuslBG – nicht nur der Beschuldigte ein Berufungsrecht hat. Im gegenständlichen Fall langte die Berufung am 11. Juli 2006 bei der belangten Behörde ein. Die 15-monatige Frist des § 51 Abs.7 VStG endete demnach mit Ablauf des 11. Oktober 2007. Der Ablauf dieser Frist bildet somit einen Strafaufhebungsgrund, weshalb das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26. Juni 2006, SV96-34-2005, zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z 2 VStG einzustellen war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

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