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VwSen-100183/4/Sch/Kf

Linz, 12.11.1991

VwSen - 100183/4/Sch/Kf Linz, am 12.November 1991 DVR.0690392 J J, R; Übertretung der StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des J J vom 18. Oktober 1991 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 11. Oktober 1990 (richtig: 1991), VerkR96/5541/ 1991/Or/Ha, beschränkt auf das Strafausmaß, wegen Übertretungen der StVO 1960 zu Recht:

I. Der Berufung wird teilweise stattgegeben. Die hinsichtlich Faktum 1. verhängte Geldstrafe wird auf 300 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Stunden, die hinsichtlich Faktum 2. verhängte Geldstrafe auf 500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt.

II. Der Kostenbeitrag für das Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich daher auf 80 S. Die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat über den Beschuldigten wegen der Übertretungen nach 1.) § 18 Abs.4 und 2.) § 4 Abs.5 StVO 1960 Geldstrafen von 1.) 500 S und 2.) 1.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) 12 Stunden und 2.) 24 Stunden verhängt, weil er am 25. Juli 1991 um ca. 16.45 Uhr den PKW, VW Golf, in L, L. Straße, stadtauswärts gelenkt und dabei auf Höhe Objekt Nr. 227 1.) zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten hat, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wurde, sodaß er auf den vor ihm fahrenden PKW, auffuhr, als dieser abgebremst wurde und 2.) es nach diesem Verkehrsunfall mit Sachschaden unterlassen hat, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten unterblieben ist. Gleichzeitig wurde ihm gemäß § 64 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der Betrag von 150 S vorgeschrieben.

Herr J J brachte gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig Berufung gegen das Strafausmaß ein.

2. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Im Hinblick auf die Strafzumessungskriterien des § 19 VStG ist einerseits festzuhalten, daß Übertretungen des § 18 Abs.1 StVO 1960 regelmäßig eine mögliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit herbeiführen. Dieser Umstand hat bei der Strafzumessung Eingang zu finden. Im konkreten Fall ist es durch das Fehlverhalten des Berufungswerbers zu einem Verkehrsunfall gekommen, wobei allerdings festgehalten werden muß, daß sich nach der Aktenlage auch der vorausfahrende Fahrzeuglenker nicht vorschriftsmäßig verhalten hat.

Im Hinblick auf die Übertretung nach § 4 Abs.5 StVO 1960 ist zu bemerken, daß solche zwar grundsätzlich mit entsprechenden Geldstrafen zu ahnen sind, im konkreten Fall kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß der Berufungswerber "Fahrerflucht" begehen wollte, da er dem Zweitbeteiligten einen Zettel mit seinem Namen und dem Kennzeichen seines Fahrzeuges aushändigte, wobei dies naturgemäß keinen Identitätsnachweis darstellt und ein solcher auch mit dem Drittbeteiligten Fahrzeuglenker unterblieben ist.

Die Erstbehörde führt die Verursachung eines Verkehrsunfalles als Erschwerungsgrund an, ohne hiebei zwischen den beiden Delikten zu differenzieren. Im Hinblick auf § 4 Abs.5 kann dieser Rechtsansicht keinesfalls beigepflichtet werden, da die Verursachung eines Verkehrsunfalles (mit Sachschaden) Voraussetzung für die Verpflichtung nach § 4 Abs.5 StVO 1960 ist, sodaß dieser Umstand nicht (auch) einen Erschwerungsgrund darstellen kann. Aber auch hinsichtlich der Übertretung nach § 18 Abs.1 StVO 1960 kann nicht von einem Erschwerungsgrund im Sinne des § 19 Abs.2 VStG, vielmehr von den nachteiligen Folgen der Tat im Sinne des § 19 Abs.1 leg.cit., gesprochen werden.

Es trifft zu, daß dem Berufungswerber der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute kommt, da er eine Übertretung des Forstgesetzes aus dem Jahre 1985 zu verantworten hat. Es kann aber bei der Strafzumessung nicht gänzlich unbeachtet bleiben, daß der Berufungswerber bislang keine Übertretungen straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften begangen hat.

Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher zur Ansicht gelangt, daß auch mit den herabgesetzten Geldstrafen, insbesonders in spezialpräventiver Hinsicht, das Auslangen gefunden werden kann.

Auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers (Einkommen monatl. ca. 7.000 S, Eigentümer einer Landwirtschaft, Sorgepflicht für die Gattin) wurde Bedacht genommen.

zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n 6

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