Linz, 05.03.2009
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H I O, L, vertreten durch RA Dr. J R, L, vom 2. September 2008 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 6. August 2008, S-9580/08-1, wegen Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 5. März 2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in beiden Punkten behoben und das Verwaltungsstrafverfahren jeweils ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.
Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG
Entscheidungsgründe:
1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 7 VStG iVm 5 Abs.1 und 99 Abs.1b StVO 1960 und 2) §§ 103 Abs.1 Z3 lit.a iVm 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 600 Euro (8 Tagen EFS) und 2) 400 Euro (5 Tagen EFS) verhängt, weil er am 23. Februar 2008 um 19.49 Uhr in Linz, Parkplatz K 3 – K – S, nach rechts in den A 4 (Anhaltung),
1) festgestellt werden habe können, dass er als Zulassungsbesitzer des Pkw einer Person, die sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand befunden habe, da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerätes ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,55 mg/l festgestellt werden habe können, vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung ermöglicht habe, und
2) das Kfz einer Person zum Lenken auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr überlassen habe, welche nicht im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kfz gefallen sei, gewesen sei.
Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von 100 Euro auferlegt.
2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 5. März 2009 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw durchgeführt.
3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe keine Verwaltungsübertretung begangen. Er habe am 23.2.2008 Herrn T (T), geb. 24.2.1980, einen Staatsangehörigen Kameruns, ausdrücklich gefragt, ob er einen Führerschein besitze, worauf ihm dieser einen Führerschein der Republik Kamerun im Original vorgezeigt habe. Eine Kopie dieser ausländischen Lenkberechtigung habe er der Erstinstanz vorgelegt. T habe außerdem gesagt, er habe bereits bei der Behörde einen Antrag auf Umschreibung des Führerscheins gestellt, und er habe ihm überdies versichert, dass er nichts Alkoholisches getrunken habe. Lediglich aus diesen Gründen habe er ihm seinen Pkw zum Lenken überlassen.
Der Argumentation der Erstinstanz, er hätte sich überzeugen müssen, ob der vorgezeigte Führerschein auch in Österreich Gültigkeit habe, könne er nicht folgen. Für ihn als einen gewöhnlichen Immigranten sei dieser Sorgfaltsmaßstab überzogen. Es könne nicht von ihm verlangt werden, Kenntnis über Nostrifizierungs- oder Anerkennungsvorschriften bzgl ausländischer Lenkberechtigungen zur Republik Österreich zu haben.
Hinsichtlich der Alkoholisierung des Lenkers könne ihm als Laie nicht zugemutet werden, 0,55 mg/l AAG zu erkennen. Er habe kein Messgerät zur Verfügung und habe sich auf die Angaben des T, er habe keinen Alkohol getrunken, verlassen. Dafür dass dieser nicht zuverlässig sei, lägen ihm keine Anhaltspunkt vor. Er habe selber kein strafbares Verhalten gesetzt und dazu auch keine Beihilfe geleistet. Eine vorsätzliche Begehung von Verwaltungsübertretungen sei ihm daher nicht anzulasten.
Abgesehen davon, dass ihm kein schuldhaftes Verhalten anzulasten sei, seien auch die verhängten Strafen unangemessen. § 99 Abs.1b StVO gelte für den unmittelbaren Täter; er habe nur jemandem das Fahrzeug überlassen. Er sei selbst ohne Einkommen.
Im Übrigen sei seinem Beweisantrag auf Zeugeneinvernahme des T nicht entsprochen worden, sodass Verfahrensvorschriften verletzt worden seien. Beantragt wird eine mündliche Berufungsverhandlung mit Einvernahme des genannten Zeugen, im übrigen Verfahrenseinstellung, in eventu angemessene Strafherabsetzung.
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw einvernommen wurde.
Aus der Anzeige geht hervor, dass am 23. Februar 2008, 19.49 Uhr, in Linz, A 4, im Rahmen eines Zivilplanquadrates eine routinemäßige Verkehrskontrolle des Lenkers des Pkw L, der auf den Bw zugelassen ist, durch den Meldungsleger RI C P (Ml) stattfand. Festgestellt wurde als Lenker des Pkw M.T., der deutliche Alkoholisierungssymptome in Form von deutlichem Alkoholgeruch, leicht geröteten Augen und einer veränderten Sprache aufwies. Da der Alkoholvortest 0,57 mg/l AAG ergab, wurde ein Alkotest am Ort der Anhaltung durchgeführt, der um 20.24 Uhr einen günstigsten AAG von 0,55 mg/l ergab. Außerdem habe der Lenker keine gültige Lenkberechtigung vorweisen können, er habe sich mit einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG, Nr.0425708, vom 11. Juni 2007, ausgewiesen. Er habe angegeben, er habe in der Zeit von 15.00 Uhr bis 19.30 Uhr 2 Bier getrunken und einen Führerschein aus Kamerun zu Hause. Der Bw habe angegeben, er habe zu viel getrunken, darum sei T gefahren; er habe aber nicht gewusst, dass T keinen Führerschein habe.
Mit Schriftsatz von 30. Mai 2008 legte der Bw eine Kopie eines Führerscheines der Republik Kamerun, ausgestellt am 1.11.2007 für M.T., SerienNr.383668, vor. Diesen habe er sich von T zeigen lassen, der ihm auch versichert habe, er habe bereits einen Antrag bei der BPD Linz auf Umschreibung gestellt und nichts Alkoholisches getrunken. Gleichzeitig wurde die Zeugeneinvernahme von T beantragt.
Der Bw bestätigte in der Verhandlung, er kenne den Zeugen T nun etwa ein Jahr; vor dem Vorfall habe er ihn nur kurz gekannt. Er sei an diesem Samstag-Nachmittag bei einem Meeting gewesen und habe seinen Pkw auf dem Parkplatz in der K geparkt gehabt. Als er gerade zum Auto zurückgekommen sei, sei T zu Fuß gekommen und habe ihm erzählt, er sei auch auf dem Weg zu einem Meeting. T habe ihn gebeten, ihm sein Auto zu borgen, was er zunächst abgelehnt habe. T habe ihm auch den in Kamerun ausgestellten Führerschein gezeigt, allerdings sei es dort um 19.45 Uhr dunkel gewesen und deshalb habe er nicht erkennen können, dass auf dem Foto im Führerschein keine Stempelabdrücke zu sehen sind. T habe ihm erzählt, er habe bei der Polizei die Umschreibung beantragt und das Dokument zurückerhalten, um bis zur Umschreibung weiterhin Autos lenken zu können. Ihm sei an T nichts Besonderes aufgefallen, dieser habe sich so benommen, wie er ihn vorher gekannt habe. Er habe sich in normaler Gesprächsentfernung zu ihm befunden und nicht ausdrücklich an dessen Atemluft gerochen. Aus der Gesprächsentfernung sei ihm kein Alkoholgeruch aufgefallen.
In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Zum Vorwurf der Übertretung der StVO 1960:
Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8%o oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
Gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 begeht ua eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer in einem Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt. - In der Zusammenschau der Alkoholbestimmungen der StVO 1960 und des FSG umfasst diese Bestimmung einen Alkoholgehalt des Blutes von 0,8%o oder mehr, aber weniger als 1,2%o oder einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l, aber weniger als 0,6 mg/l.
Gemäß § 7 VStG unterliegt, wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.
Gemäß § 5 Abs.1 StGB handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Bezogen auf den ggst Fall ist davon auszugehen, dass der Bw dem Zeugen T zweifellos mit dem Überlassen des auf ihn zugelassenen Pkw die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert hat. Dabei ist der Begriff "Überlassen" im Sinne des § 44a Z1 VStG hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt der Beihilfehandlung zu umschreiben (vgl VwGH 23.2.1995, 92/18/0277), was hier auf das Wegfahren vom Parkplatz K 3 gegen 19.49 Uhr, bezogen auf die in kurzer Zeit zurückgelegte Wegstrecke bis zur Anhaltung, zu sehen ist. Aufgrund der Akteneinsicht des Rechtsvertreters am 9. April 2008, also innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs.2 VStG, wäre auch der Name des unmittelbaren Täters als wesentliches Tatbestandsmerkmal gemäß § 44a Z1 VStG zu ergänzen. In den Verfolgungshandlungen der Erstinstanz wird dem Bw zur Last gelegt, er habe einer Person die Begehung einer Verwaltungsübertretung "ermöglicht"; aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates indiziert der Begriff "ermöglicht" den im § 7 VStG enthaltene Begriff "erleichtert".
Nicht bestritten wird die Alkoholisierung des Zeugen T im Ausmaß von 0,55 mg/l AAG um 20.24 Uhr.
Nach der Definition von "Vorsatz" im § 5 Abs.1 StGB muss der Täter konkret die Verwirklichung eines AAG im Sinne des § 99 Abs.1b StVO durch den unmittelbaren Täter zum Zeitpunkt des Überlassens des Pkw ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden. Der Vorsatz des Beitragstäters ist damit auf das gesetzliche Tatbild zu beziehen, nämlich das Vorliegen einer Alkoholbeeinträchtigung des unmittelbaren Täters in einem Fahruntüchtigkeit indizierenden Umfang, nämlich bezogen auf einen AAG von mindestens 0,4 mg/l. Dazu sind genaue Kenntnisse des vom Zeugen T konkret getrunkenen Alkohols nach Art und Menge in einem bestimmten Zeitraum, allenfalls seines Körpergewichtes und zum stündlichen Alkoholabbau erforderlich, wobei die Verantwortung des Bw, er habe beim Zeugen T auf dem Parkplatz bei normaler Gesprächsentfernung nichts von einem Alkoholgeruch der Atemluft bemerkt, nicht gänzlich unglaubwürdig ist, selbst wenn dem Ml, der insbesondere bei einem speziellen Planquadrat genau auf solche Besonderheiten achtet, deutlicher Alkoholgeruch beim Zeugen T aufgefallen ist. Der Zeuge T hat bei der Anhaltung dem Ml gegenüber zwischen 15.00 Uhr und 19.30 Uhr zwei Bier zugestanden, wobei diese Angaben nach dem Alkotestergebnis aber nicht vollständig sein dürften. Der Bw hat bei der Anhaltung darauf verwiesen, er habe zu viel getrunken, darum sei T gefahren.
Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates sind genaue Kenntnisse und Beurteilungsfähigkeiten hinsichtlich einer Alkoholbeeinträchtigung des Zeugen T vom Bw als Inhaber einer im Nicht-EU-Ausland erworbenen Lenkberechtigung nicht zu erwarten. Da der Zeuge T bei einem Planquadrat angehalten wurde, also nicht wegen eines Fahrfehlers oder einer Auffälligkeit beim Lenken, besteht kein Hinweis darauf, dass dieser laienhaft erkennbar eliminiert gewesen sein könnte, zumal auch ein "deutlicher Alkoholgeruch der Atemluft" über den Grad der Alkoholbeeinträchtigung letztlich nichts aussagt – auch dem Straßenaufsichtsorgan steht für die genaue Beurteilung ein hochwertiges technisches Gerät zur Verfügung. Im Ergebnis wäre dem Bw nur dann eine Beurteilung des Zeugen T im Hinblick auf einen durch Alkohol beeinträchtigten Zustand möglich, wenn er beim Alkoholkonsum des Zeugen T selbst anwesend gewesen wäre. Dazu geht aber aus der Anzeige nichts hervor und wurde der Bw bei der Anhaltung dazu nicht niederschriftlich befragt. Seine Aussage, er habe den Zeugen T erst kurz vor 19.45 Uhr auf dem Parkplatz getroffen und sei bei dessen Alkoholkonsum nicht dabei gewesen, ist daher nicht zu widerlegen, weshalb sich auch die Einvernahme des Zeugen T erübrigte.
Es war daher im Zweifel zugunsten des Bw gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG mit der Einstellung des Verfahrens vorzugehen, wobei Verfahrenskosten naturgemäß nicht anfallen.
Zum Vorwurf der Übertretung des KFG 1967:
Gemäß § 103 Abs.1 Z3 lit.a KFG 1967 darf der Zulassungsbesitzer das Lenken seines Kraftfahrzeuges ua nur Personen überlassen, die die erforderliche Lenkerberechtigung besitzen.
Unbestritten ist, dass der Zeuge T einen (zumindest auf den 1. Blick) in Kamerun ausgestellten Führerschein besitzt, der von der äußeren Form, dem Ausstellungsdatum, der Seriennummer und den Eintragungen her zumindest ein solches Erscheinungsbild vermittelt, dass für einen Staatsbürger von Nigeria nicht von Vornherein zwingend anzunehmen ist, dass der ihm gezeigte Führerschein in Österreich nicht anerkannt würde. Auch auf der vorgelegten Kopie ist aber erkennbar, dass auf dem Foto des Inhabers kein Stempelabdruck zu finden ist, während unmittelbar daneben auf beiden Seiten des Fotos sich Stempelabdrücke auf dem Dokument befinden, die beim Foto ausgespart werden – was darauf schließen lässt, dass das Foto nachträglich hineingeklebt wurde, dh dass der Führerschein mit einiger Wahrscheinlichkeit als gefälscht anzusehen ist.
Dass der Bw keine Kenntnisse über zwischenstaatliche Anerkennungsformalitäten haben kann, steht außer Zweifel. Ihm sind bestenfalls Kenntnisse über Angelegenheiten zuzumuten, in denen er persönlich Erfahrungen gemacht hat. Dazu hätte er aber genaue Vergleiche zwischen dem Ausstellungsdatum des vom Zeugen T gezeigten Führerscheins und des Ausstellungsdatums seiner Aufenthaltsberechtigungskarte anstellen müssen, um beurteilen zu können, ob die sechs Monate gemäß § 23 Abs.1 FSG bereits vergangen waren.
Daraus folgt, dass es zumindest in objektiver Hinsicht dem Bw bei einiger Erfahrung möglich sein hätte können, die Angaben des Zeugen T zu widerlegen – wobei auch dem Bw klar sein musste, dass ein bloßer Antrag auf Umschreibung noch nicht bedeutet, dass auch eine Umschreibung erfolgen wird, und daher auch nicht vom Vorliegen einer in Österreich gültigen Lenkberechtigung ausgegangen werden darf.
Bei § 103 Abs.1 Z3 KFG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt (VwGH 17.11.1982, 83/03/0255), dh Fahrlässigkeit ist im Sinne des § 5 Abs.1 VStG anzunehmen, wenn zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass in an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Nicht von der Hand zu weisen ist jedoch die Verantwortung des Bw, dass es um 19.45 Uhr am 23. Februar 2008 bei den Lichtverhältnissen auf dem genannten Parkplatz zu dunkel war, um den Führerschein genauer in Augenschein nehmen zu können. Wenn daher noch dazu der Bw den Zeugen T schon vorher beim Lenken eines Kraftfahrzeuges gesehen und bislang keinen Anlass für Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit gehabt hatte, ist seine Verantwortung nicht unschlüssig und vor allem nicht widerlegbar.
Damit war im Zweifel zugunsten des Bw zu entscheiden, wobei ebenfalls keine Verfahrenskosten anfallen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Bissenberger
Beschlagwortung:
Beihilfe – kein Vorsatz nachweisbar, überlassen des KFZ an Person mit Lenkberechtigung = mangelndes Verschulden glaubhaft -> Einstellung