Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252017/6/Gf/Mu

Linz, 06.02.2009

 

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof über die Berufung des M A, O, vertreten durch P, V & Partner Rechtsanwälte GmbH, R, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 17. November 2008, GZ 21883/2008, wegen einer Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beschlossen:

 

Der h. Bescheid vom 4. Februar 2009, GZ VwSen-252017/2/Gf/Mu/Se, wird insoweit berichtigt, als es

in Spruchpunkt I. anstelle der Wortfolge "der Strafausspruch aufgehoben und stattdessen bloß eine Ermahnung erteilt" richtig "das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben" zu heißen hat.

Rechtsgrundlage:

§ 62 Abs. 4 AVG.

Begründung:

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Dies liegt im gegenständlichen Fall – wie sich zweifelsfrei aus der Begründung ergibt (vgl. Pkt. 3.3.) – insoweit vor, als der Spruch aus einem Textbaustein übernommen und dabei übersehen wurde, diesen der Begründung sinngemäß anzupassen.

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f

 

 

 

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