Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-100184/12/Fra/Ka

Linz, 10.03.1992

VwSen - 100184/12/Fra/Ka Linz, am 10.März 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Th G, L; gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 10. September 1991, A.Z. St. 5.048/91-G, wegen Übertretung der StVO 1960, nach der am 4. März 1992 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.1 VStG.

II. Es entfällt die Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 10. September 1991, A.Z. St.-5.048/91-G, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 19 Abs.6 i.V.m. § 19 Abs.7 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt, weil er am 3. Mai 1991 um 10.00 Uhr im Gemeindegebiet von A (Bezirk Linz-Land) vom Parkplatz des ADEG-Marktes, W. Straße 10, in die Bundesstraße 1 einbiegend, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X gelenkt und durch das Einbiegen als Wartepflichtiger gemäß § 19 Abs.6 StVO 1960 den Lenker eines Fahrzeuges mit Vorrang, welcher auf der B1 in Richtung Linz fuhr zum unvermittelten Bremsen des Fahrzeuges genötigt hat.

I.2. Ferner wurde der Beschuldigte zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 150 S, d.s. 10 % der Strafe, verpflichtet.

I.3. Gegen den o.a. Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Da die Erstbehörde vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung nicht Gebrauch gemacht hat, ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, durch eines seiner Mitglieder zu entscheiden (§ 51 c VStG).

I.4. Am 4. März 1992 wurde an Ort und Stelle eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Amtssachverständigen für Straßenverkehrstechnik durchgeführt.

I.4.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt eine Verletzung des im § 19 Abs.7 StVO 1960 ausgesprochenen Verbotes voraus, daß sich die beteiligten Fahrzeuge im Zeitpunkt der Einleitung des unvermittelten Bremsmanövers durch den Vorrangberechtigten bereits in einer solchen geringen - Entfernung voneinander befinden, daß das Bremsen bzw. Ablenken des Fahrzeuges zur Vermeidung eines Unfalles erforderlich ist.

Bei der Verhandlung stellte sich heraus, daß der Vorrangberechtigte nicht Richtung L, sondern Richtung E sein Kraftfahrzeug gelenkt hat, wobei im Ergebnis aufgrund des schlüssigen Gutachtens des Amtssachverständigen für Straßenverkehrstechnik die dem Beschuldigten zur Last gelegte Übertretung nicht mit der für einen Schuldspruch erforderlichen Sicherheit als erwiesen angenommen werden kann. Aufgrund der nachvollziehbaren Fakten konnte nicht nachgewiesen werden, daß das Abbremsen des Vorrangberechtigten zu einer Unfallvermeidung erforderlich gewesen ist. Der Anzeiger hätte bereits aus einer Entfernung von 70 m das Vorhaben des Beschuldigten erkennen müssen. Er hat jedoch erst in einer Entfernung von ca. 23 m eine Schreckreaktion gesetzt, da nicht auszuschließen ist, daß das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug bei Annäherung des vom Anzeiger gelenkten Fahrzeuges eine geringfügige Bewegung machte. Der Anzeiger hätte jedoch - da eine unklare Situation vorlag - auch seine Geschwindigkeit verringern müssen, wodurch eine Schreckreaktion zu vermeiden gewesen wäre.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden:

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum