Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150672/10/Lg/Hue

Linz, 10.03.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 10. November 2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des M E, B-H, B, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 9. April 2008,      Zl. BauR96-273-2007, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 34 Stunden herabgesetzt.  

        

II.              Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden verhängt, weil er am 16. September 2007, 9.53 Uhr, auf der A8 bei km 74.293, Gemeinde St. Marienkirchen bei Schärding, in Fahrtrichtung Knoten Voralpenkreuz ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und dem amtlichen Kennzeichen  gelenkt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliege. Es sei festgestellt worden, dass das Fahrzeuggerät für die Verrechnung im Nachhinein aufgrund des nicht mehr gültigen Zahlungsmittels gesperrt gewesen und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei.

 

2. In der Berufung wurde vorgebracht, dass die Strafe absolut unbegründet sei. Sowohl am 15. September 2007, 21.53 Uhr, als auch am 26. September 2007, 22.05 Uhr, habe sich der Bw nachweislich nicht in Österreich aufgehalten. Er sei im Auftrag und auf Rechnung der Firma R GmbH unterwegs gewesen. Die gesperrte Kreditkarte stehe im Eigentum dieser Firma. Die Schuld dieses Unternehmens sei durch die – wenn auch verspätete – Zahlung erwiesen. Der Bw werde nicht für das Fehlverhalten dieser Firma gerade stehen.

Von der GO-Box sei lediglich 1 Signalton abgegeben worden, andernfalls der Bw auch danach gehandelt hätte, da ihm sowohl die Bedeutung von 4 Signaltönen als auch das Ausbleiben von Signaltönen bekannt sei. Die GO-Box möge zum Beweis des Vorgebrachten beigeschafft werden. Die Vorfälle des Umtausches und der Nichtabbuchung stünden sehr wohl in einem Zusammenhang. Der Umtausch sei deshalb durchgeführt worden, weil die GO-Box keinen Signalton mehr gesendet habe. Der Bw habe "mitbekommen", dass die GO-Box kein Signal mehr gesendet habe, weshalb er sie deswegen getauscht hätte. "Warum hätte ich das am 16.09. nicht auch so machen sollen. Ein Fernseher kann auch ein paar Mal flackern, bevor er ganz kaputt ist! Warum kann dann die Go-Box nicht auch falsche Signaltöne senden."

Der Bw sei sich durchaus seiner Mitwirkungspflicht als Fahrer bewusst. Er habe aber keine Unregelmäßigkeiten in der Funktionsweise der GO-Box feststellen können. Vier kurze Signaltöne könne man nicht mehrmals überhören.     

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der A vom 28. November 2007 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass das Fahrzeuggerät für die Verrechnung im Nachhinein aufgrund des nicht mehr gültigen Zahlungsmittels gesperrt gewesen sei. Gem. § 19 Abs. 4 BStMG sei dem Zulassungsbesitzer am 4. Oktober 2007 schriftlich die Ersatzmaut angeboten, diesem Angebot jedoch nicht (zeitgerecht) entsprochen worden.

 

Nach Strafverfügung vom 8. Jänner 2008 brachte der Bw vor, dass er am Tattag nicht hätte feststellen können, dass die GO-Box nicht funktioniere. Auf die Abrechnung über die ESSO-Card habe er weder einen Einblick noch Einfluss und auch keinen wirtschaftlichen Vorteil. Aufgrund eines Telefonats mit der A am 1. Februar 2008 habe der Bw erfahren, dass die GO-Box nur am 16. September 2007 nicht funktioniert habe. Dies sei von ihm aber nicht bemerkt worden. Er habe von der A erfahren, dass die angebotene Ersatzmaut vom Zulassungsbesitzer nicht einbezahlt worden sei. Daraufhin sei gegen die Firma R GmbH eine Strafverfügung erlassen worden, den sie beeinsprucht und den Namen des Bw als Schuldigen angegeben habe. Weshalb er jetzt die Strafe der Firma bezahlen solle, sei für den Bw nicht nachvollziehbar. Der Bw habe am 14. Oktober 2007 die GO-Box getauscht, da sie kein Signal gesendet habe. Sämtliche diesbezügliche Unterlagen befänden sich beim Zulassungsbesitzer, welche von dort beigeschafft werden mögen.

 

Einer zusätzlichen A-Stellungnahme vom 18. Februar 2008 ist zu entnehmen, dass für die gegenständliche GO-Box mit der Nummer C04001000107604018 erst wieder am 26. September 2007, 22.05 Uhr, ein gültiges Zahlungsmittel hinterlegt worden sei. Die angebotene Ersatzmaut sei erst mit Verspätung am 21. Dezember 2007 der ASFINAG gutgeschrieben worden, weshalb eine Rücküberweisung erfolgt sei.

Als Beilage ist eine Auflistung der am Tattag durchfahrenen Mautbalken angeschlossen.

 

Dazu äußerte sich der Bw dahingehend, dass die GO-Box seines Wissens bis zum Austausch am 14. Oktober 2007 einwandfrei funktioniert habe. Über die Sperre der Karte vom 15. bis zum 26. September 2007 sei der Bw nicht unterrichtet gewesen. Auf die nicht fristgerechte Einbezahlung der Ersatzmaut habe der Bw keinen Einfluss gehabt. Der Bw habe von dieser Angelegenheit erst durch das Schreiben vom 8. Jänner 2008 (gemeint wohl: die Strafverfügung) erfahren. Die A kontrolliere auf den österreichischen Autobahnen und halte LKWs auf, bei denen die Maut nicht abgerechnet werde. Durch diese Kontrollpunkte sei der Bw regelmäßig gefahren, sei aber nie aufgehalten worden. Es sei für den Bw nicht nachvollziehbar, dass er durch jede "Mautkontrolle", besonders an der Grenze Suben und bei der A9, mehrmals "durchgekommen" sei, wenn die Karte gesperrt gewesen sei. Die A hätte den Bw auf jeden Fall aufgehalten, wenn die GO-Box nicht funktioniert hätte. Der Bw habe die Tankkarte benützt und bei der "Abrechnung" keine Probleme. Somit habe er nicht erkennen können, dass mit der Karte "etwas nicht stimme". Der Bw habe die GO-Box eigenverantwortlich getauscht, obwohl er von seiner Firma weder über den Umgang mit der GO-Box noch über das Post-Pay-Verfahren oder seiner Verhaltensweise bezüglich Fehlfunktion unterrichtet worden sei. Es sei für den Bw nicht erklärbar, weshalb er für den Zahlungsverzug der Firma haftbar gemacht und die Ersatzmaut an den Zulassungsbesitzer, die Strafverfügung jedoch an ihn zugestellt werde.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Die A teilte am 6. November 2008 dem Unabhängigen Verwaltungssenat auf Anfrage mit, dass die GO-Box am 26. September 2007 um 22.05 Uhr nach Änderung des Zahlungsmodus auf das Pre-Pay-Verfahren wieder freigeschaltet worden sei. Am 24. Oktober 2007 um 18.26 Uhr sei die GO-Box erneut gesperrt worden, da diese verloren worden sei. Gleichzeitig sei an der Vertriebsstelle eine neue GO-Box gelöst worden. Die tatgegenständliche Box sei somit nicht getauscht und bis dato auch nicht retourniert worden. Anhand der übermittelten Einzelleistungsinformationen sei ersichtlich, dass im Zeitraum zwischen dem 16. September bis zum 13. Oktober 2007 nur am Tattag das hochrangige Straßennetz benützt worden sei. Zum gegenständlichen Delikt habe es am Tattag zusätzlich auch um 10.18 Uhr einen Kontrollfall gegeben.

 

5. Aufgrund der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung teilte der Bw mittels Schreiben vom 15. Oktober 2008 dem Unabhängigen Verwaltungssenat mit, dass er wegen seiner wirtschaftlichen und familiären Lage (hochschwangere Frau) nicht zur Verhandlung kommen und auch keinen Vertreter entsenden könne. Die bisherigen Stellungnahmen mögen als Aussage des Bw verwendet werden.

 

6. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte der verkehrstechnische Amtssachverständige zur Frage ob es möglich sei, dass die gegenständliche GO-Box trotz gesperrtem Zahlungsmittel lediglich einen Signalton abgegeben hätte, vor, dass es bei einem gesperrten Zahlungsmittel bei der Kommunikation zwischen dem Mautbalken und der GO-Box zu einer unvollständigen Kommunikation komme, da eine Abbuchung des Mautbetrages nicht stattfinde. Deshalb sei eine Quittierung der GO-Box mit einem Signalton nicht nachvollziehbar, da dieser eine korrekte Abbuchung signalisieren würde. Dies deshalb, da zuerst die Kommunikation stattfinde und erst nach einer vollständigen Kommunikation der Mautbalken die GO-Box "beauftrage", einen Piepston auszusenden. Wenn, wie im gegenständlichen Fall, die Kommunikation aber aufgrund der nicht erfolgten Abbuchung unvollständig sei, werde vom Mautbalken an die GO-Box eine andere Information übermittelt. Diese Nichtabbuchung werde dem Fahrer sowohl durch viermaliges rotes Aufblinken der Statusabfrage optisch als auch akustisch in Form von viermaligen Piepstönen während der Durchfahrt durch eine Mautbake angezeigt.

Der Mautbalken sei sozusagen für die Anzahl der von der GO-Box ausgesendeten Piepstöne verantwortlich. Ein "falsches Piepsen" könne somit nicht aus einem Fehler der GO-Box entstehen. Ein Fehler des Mautbalkens sei schon deshalb auszuschließen, weil sich dieser hypothetische Fehler auf den "gesamten Durchzugsverkehr" auswirken müsste, was gegenständlich offensichtlich nicht der Fall gewesen sei.

 

7. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

7.1 Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat zur Mautabwicklung eine in Artikel 2 der Richtlinie 2004/52/EG genannte Technik zu nutzen.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden.

 

Punkt 8.2.4.3.2 der Mautordnung besagt, dass der Nutzer (Lenker) während der Fahrt u.a. folgendes akustisches Signal zu beachten hat: Vier kurze Signal-Töne: Es hat keine Mautentrichtung stattgefunden, weil insbesondere vom Nutzer Bestimmungen der Mautordnung Teil B nicht beachtet wurden, oder bei GO-Box Sperre aufgrund technischer Mängel bzw. festgestellter Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Mauteinhebung eingetreten ist. In diesem Fall hat dann jeder Nutzer seiner Nachzahlungsverpflichtung im Sinne von Punkt 7.1 in vollem Umfang nachzukommen, andernfalls der Tatbestand der Mautprellerei gemäß Punkt 10 verwirklicht wird.

 

Gemäß Punkt 7.1 der Mautordnung besteht für ordnungsgemäß zum Mautsystem und mit einem zugelassenen Fahrzeuggerät ausgestattete Kraftfahrzeuge die Möglichkeit der Nachzahlung der Maut im Falle einer Nicht- oder Teilentrichtung der geschuldeten Maut, die auf ein technisches Gebrechen des zugelassenen Fahrzeuggerätes oder des Mautsystems, auf einen zu niedrigen Pre-Pay-Kontostand, ein gesperrtes Zahlungsmittel oder die Verwendung einer falschen (zu niedrigen) Kategorie zurückzuführen ist; dies jedoch ausnahmslos nur wenn alle in der Mautordnung näher definierten Bedingungen erfüllt werden.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis zu 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG werden Übertretung gem. Abs. 1 und Abs. 2 straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut zahlt.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 zu keiner Betretung, so ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 2 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen drei Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).

 

7.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Bw als Lenker eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung benützt hat und dem Zulassungsbesitzer gem. § 19 Abs. 4 BStMG die Zahlung einer Ersatzmaut angeboten worden ist, diese jedoch nicht bezahlt wurde.

 

Der Bw behauptet, dass am Tattag während der gesamten Fahrt die GO-Box bei jedem Durchfahren eines Mautbalkens jeweils nur ein Piepssignal abgegeben habe bzw. er nicht (durch optische oder akustische Signale der GO-Box) auf das gesperrte Zahlungsmittel bzw. die Nichtabbuchung der Maut aufmerksam gemacht worden sei. Der Richtigkeit dieses Vorbringens stehen zunächst die technischen Gegebenheiten, wie sie im Punkt 8.2.4.3.2 der Mautordnung ihren Niederschlag gefunden haben, entgegen, wonach bei Nichtentrichtung der Maut von der GO-Box bei jedem Mautportal vier Signaltöne abgegeben werden. Vor allem aber stehen der Behauptung des Bw die gutachtlichen Ausführungen des Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung entgegen, wonach es technisch auszuschließen ist, dass aufgrund eines technischen Defekts des Mautsystems lediglich ein Piepssignal anstatt vier ausgesendet worden sind. Der Unabhängige Verwaltungssenat hegt an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gutachtlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen, der der Bw auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist, keinerlei Zweifel.

Das Vorbringen des Bw, die GO-Box habe zur Tatzeit lediglich einen Piepston abgegeben, ist damit widerlegt.

 

Der Bw behauptet weiters, der Umtausch der GO-Box und die gegenständliche Nichtabbuchung der Maut stünden in Zusammenhang. Der Umtausch der GO-Box sei deshalb durchgeführt worden, weil diese keine Signaltöne mehr abgegeben habe. Zum Beweis dafür möge die GO-Box beigeschafft werden.

Diesem Vorbringen wird einerseits widersprochen durch die Stellungnahme der ASFINAG vom 6. November 2008, wonach (am 26. September 2007) die GO-Box nicht getauscht sondern auf das Pre-Pay-Verfahren umgestellt worden ist. Der Oö. Verwaltungssenat sieht keinen Anlass, der Richtigkeit dieser Auskunft zu misstrauen. Andererseits ist neben dem oben angeführten Gutachten des Amtssachverständigen zur Frage eines Systemfehlers zur Tatzeit auch darauf hinzuweisen, dass offensichtlich in der Kommunikation zwischen Mautbaken und GO-Box keine Beeinflussung aufgetreten ist, wie die vorliegende Einzelleistungsinformation belegt, da dort alle am Tattag durchfahrenen 6 Mautbalken aufscheinen.   

Zudem wurde am 14. Oktober 2007 eine neue GO-Box für das gegenständliche Kfz gelöst, wobei die bisherige (gegenständliche) Box verlustig gegangen und der A nicht retourniert worden ist, weshalb sie als Beweismittel nicht zur Verfügung steht. Dieser Umstand begründet für den Unabhängigen Verwaltungssenat keinen Anlass, aus dem Verlust des Beweismittels auf die Unrichtigkeit des Gutachtens des Sachverständigen oder der Auskunft der A zu schließen.  

 

Der Bw bringt in seiner Rechtfertigung weiters vor, dass es für ihn nicht nachvollziehbar sei, dass er durch jede "Mautkontrolle durchgekommen" und von der A nicht aufgehalten worden ist. Dazu ist festzuhalten, dass ein Mautvergehen wie das gegenständliche durch automatische Überwachung festgestellt wird. Eine (zusätzliche) Anhaltung oder Kontrolle durch A-Organe ist nicht zwingend vorgesehen, da ein Lenker ohnehin durch die akustischen Signale der GO-Box auf die Nichtabbuchung der Maut aufmerksam gemacht wird. 

 

Wenn der Bw vorbringt, er sei am 15. und 26. September 2007 nicht in Österreich gewesen, so ist der Zusammenhang mit dem gegenständlichen Strafverfahren (Tattag: 16. September 2007) nicht erkennbar und somit einer rechtlichen Erörterung nicht zugänglich.

 

Wenn der Bw vermeint, gegen den Zulassungsbesitzer sei eine Strafverfügung wegen des gegenständlichen Mautdelikts erlassen und im Einspruch dagegen der Bw als "Schuldiger" angegeben worden, ist darauf hinzuweisen, dass – wie sich ganz klar aus der Aktenlage ergibt – die Fa. R ihrer Verpflichtung zur Bekanntgabe des Lenkers zur Tatzeit mittels Schreiben vom 20. Dezember 2007 nachgekommen ist. Daraufhin wurde gegen den Bw die Strafverfügung vom 8. Jänner 2008 erlassen. Gegen den Zulassungsbesitzer wurde kein Strafverfahren eingeleitet. Die diesbezüglichen Vorbringen des Bw gehen deshalb ins Leere.

 

Wenn der Bw zusätzlich vermeint, eine Sperre des Zahlungsmittels liege in der Sphäre und Verantwortung des Dienstgebers, ist zu erwidern, dass der Bw als Lenker für eine ordnungsgemäße Mautentrichtung Sorge zu tragen hat und ihm die Nichtentrichtung der Maut durch die unter Punkt 8.2.4.3.2 der Mautordnung näher beschriebenen Signaltöne der GO-Box zur Kenntnis gelangt ist. Im Übrigen hat der Bw am Tattag insgesamt 6 Mautbalken durchfahren, wie sich aus der vorliegenden A-Aufstellung ergibt. Bei keiner dieser Mautportale konnte der jeweilige Mautbetrag (wegen der Sperre des Zahlungsmittels) abgebucht werden. Der Bw wurde somit bei jeder Durchfahrt durch eine Mautbake (erstmals beim Grenzübergang Suben) durch die akustischen Signale der GO-Box auf die Nichtentrichtung der Maut aufmerksam gemacht. Zudem besteht für einen Lenker auch die Möglichkeit einer Nachentrichtung der geschuldeten Maut iSv Punkt 7.1 der Mautordnung, welche der Bw jedoch nicht ergriffen hat.

 

Der Bw bringt vor, dass er keinen Einfluss auf die (rechtzeitige) Bezahlung der Ersatzmaut hatte. Dazu ist festzuhalten, dass § 19 Abs. 4 BStMG ein schriftliches Ersatzmautangebot lediglich an den Zulassungsbesitzer vorsieht. Dies ist – unbestritten - erfolgt. Die Nichteinbezahlung der Ersatzmaut innerhalb von drei Wochen (durch den Zulassungsbesitzer) – aus welchen Gründen auch immer – ließ den Strafausschließungsgrund des § 20 Abs. 3 BStMG nicht zustande kommen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass weder dem Fahrzeuglenker noch dem Zulassungsbesitzer das Recht auf Übermittlung einer Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut zukommt (idS klarstellend die EB, 1262 Blg. NR 22 GP, S. 5 iVm § 19 Abs. 6 BStMG). In diesem Zusammenhang wird auch auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, Zl. B 1140/06-6, vom 26.9.2006 hingewiesen, wonach es sachlich gerechtfertigt ist, lediglich den Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und – da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Nicht entschuldigend würde eine eventuelle Rechtsunkenntnis bzw. eine Unkenntnis der Gebrauchsvorschriften für die GO-Box bzw. der von der GO-Box abgegebenen Signaltöne wirken. Der Lenker ist verpflichtet, sich mit den rechtlichen und faktischen Voraussetzungen der legalen Benützung mautpflichtiger Strecken auf geeignete Weise vertraut zu machen. Im Zweifel sei von Fahrlässigkeit ausgegangen, nämlich in dem Sinne, dass der Bw sich über die rechtlichen Vorschriften nicht ausreichend informiert und deshalb die erforderlichen Schritte (Nachentrichtung der Maut; Entsperrung des Zahlungsmittels) nicht eingeleitet hat.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe verhängt wurde, weshalb die konkreten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw unbedeutend sind. Mildernd wirkt lediglich die Unbescholtenheit. Überwiegende Milderungsgründe iSd § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG denkbar wäre. Insbesondere ist der Schuldgehalt nicht gering zu veranschlagen, da sich der Bw vor Benützung von Mautstrecken im ausreichenden Maße über die akustischen Signale der GO-Box, die rechtlichen Vorschriften und über die genauen Bedingungen zur Nachentrichtung der Maut informieren hätte müssen. Bei Anwendung derselben Strafbemessungsgründe war die Ersatzfreiheitsstrafe auf 34 Stunden herabzusetzen; dadurch entfällt die Vorschreibung der Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

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