Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150681/11/Lg/Hue

Linz, 12.03.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder nach der am 10. November 2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des U B,  N K, R, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 5. Mai 2008, Zl. 0153683/2007, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Geldstrafe wird auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist dahingehend zu ergänzen, dass der Satz "Nach den Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, einer fahrleistungsabhängigen Maut" angefügt wird.

II.              Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 20 Euro.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 20, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm.  § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von
34 Stunden verhängt, weil er am 21. August 2007 um 7.36 Uhr als Lenker eines Fahrzeuges mit dem Kennzeichen  die A1, Mautabschnitt Asten – KN Linz, km 164.057, Richtungsfahrbahn Salzburg, benützt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, indem die Achszahl des Fahrzeuges (4 Achsen) nicht mit der am Fahrzeuggerät eingestellten Achszahl (2 Achsen) übereingestimmt habe.

 

2. In der Berufung brachte der Bw vor, dass es schon sehr verwunderlich sei, dass der Ausfall des Internetzugangs der Vertriebsstelle für die GO-Box nicht verzeichnet worden sei. Die Erstbehörde behaupte aber genau zu wissen, dass an dem defekten Mautgerät die zulässige Achszahl verstellt worden sei. Der Bw könne sich das nicht erklären und hätte als Fahrer keinen Vorteil davon. Die Kosten seien an den Zulassungsbesitzer weiter verrechnet worden. Leider sei das einzige Beweisstück, die GO-Box, verschwunden. Es habe nur der Tausch der defekten GO-Box festgestellt werden können. Durch die ASFINAG sei aber nicht mehr feststellbar, welchen Fehler die GO-Box aufgewiesen habe.

 

Beantragt wurde die Aufhebung des Straferkenntnisses.   

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 7. November 2007 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges mit 4 höher gewesen sei als die mit 2 eingestellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerät. Gem. § 19 Abs. 4 BStMG sei dem Zulassungsbesitzer am 6. September 2007 die Ersatzmaut angeboten, diesem Angebot jedoch nicht entsprochen worden. 

 

Nach Strafverfügung vom 7. Jänner 2008 zitierte der Bw ein Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen (in einem analogen Verwaltungsstrafverfahren), in dem er seine Lenkereigenschaft zur Tatzeit bestätigte. Er habe die GO-Box im Auftrag seiner Firma an der Grenze, aber noch auf deutschem Staatsgebiet, überprüfen lassen wollen. Dies sei aufgrund eines Systemausfalls nicht möglich gewesen. Der Bw sei an die Vertriebsstelle bei Passau verwiesen worden. Auch dort habe ein Systemausfall vorgelegen und sei ihm mitgeteilt worden, dass die GO-Box "automatisch" sei und der Selbsttest keine Fehler anzeige. Der Bw habe daraufhin seine Fahrt fortgesetzt. Schließlich habe er bei der Rückfahrt nach Deutschland die GO-Box überprüfen lassen, da das System wieder in Ordnung gewesen sei. Dabei sei ein Defekt der GO-Box festgestellt und diese ersetzt worden. Bestritten werde, dass der Bw an der GO-Box "herumgespielt" und diese verstellt habe. Sämtliche Einstellungen an den Mautgeräten hätte der Bw nur an den zuständigen Mautstellen in Verbindung mit der zum LKW gehörigen DKV-Karte machen lassen, so dass eine falsche Einstellung der GO-Box eigentlich nicht hätte passieren dürfen.

 

Die ASFINAG übermittelte der Erstbehörde daraufhin auf Anforderung eine Einzelleistungsinformation.

 

Dazu verwies der Bw auf seine bisherige Stellungnahme.   

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.  

 

4. In einem Telefonat vom 4. November 2008 mit dem Unabhängigen Verwaltungssenat brachte der Bw vor, dass er aufgrund der großen Distanz nach Linz nicht an der öffentlichen mündlichen Verhandlung teilnehmen könne. Er sei mit seinem Sattelzug nach Österreich gefahren und habe die GO-Box an der Staatsgrenze aufladen lassen wollen, wie dies auch beim tschechischen System üblich sei. Bei der GO-Box-Vertriebsstelle sei ihm mitgeteilt worden, dass ein Aufladen der Box nicht notwendig sei und die Abbuchungen automatisch erfolgen würden. Zudem sei das Computersystem bei der Vertriebsstelle ausgefallen gewesen, weshalb eine Überprüfung der Box nicht möglich gewesen sei.

Bei der Rückfahrt nach Deutschland am darauffolgenden Tag sei er wiederum an der Staatsgrenze zur GO-Box-Vertriebsstelle gefahren. Dort sei ein Defekt der GO-Box festgestellt und diese ausgetauscht worden. Einen Kostenersatz habe er nicht leisten müssen. Der Bw vermeinte, dass ihn der dortige Bedienstete auf die Notwendigkeit einer Nachentrichtung der Maut aufmerksam machen hätte müssen.

Die Ursache für die nicht ordnungsgemäß entrichtete Maut liege in diesem Defekt der GO-Box. Er sei mit demselben Sattelzug wieder nach Deutschland zurückgefahren. Ein Ab- oder Anhängen von Anhängern, Auflegern etc. und auch ein Fahrerwechsel habe nicht stattgefunden. Seinerseits sei auch die Achsenzahl nicht verstellt worden, weshalb für den Bw die unterschiedlichen Achsenkategorien auf der Einzelleistungsinformation nicht erklärbar seien. Der Bw fühle sich an der Verwaltungsübertretung unschuldig und hätte auch keinen Nutzen von der nicht ordnungsgemäßen Mautentrichtung. Da bei einem weiteren Verwaltungsstrafverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen die Strafe auf 200 Euro herabgesetzt worden sei, hoffe er auch im gegenständlichen Verfahren auf eine Strafminderung.

 

5. Die ASFINAG teilte mittels E-Mail vom 4. November 2008 dem Oö. Verwaltungssenat mit, dass die gegenständliche GO-Box am 21. August 2007 um 15.19 Uhr aufgrund eines Defekts getauscht worden sei.

 

6. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Verhandlungsleiter zunächst den Akteninhalt wieder. Aus den Einzelleistungsnachweisen ist ersichtlich, dass am Tag vor dem gegenständlichen Tattag zwischen 10.55 Uhr und 11.05 Uhr insgesamt drei Abbuchungen mit eingestellten Achsenkategorie "4" bei der GO-Box stattgefunden haben. Um 11.13 Uhr ist dann die Abbuchung mit der Kategorie "2" erfolgt, welche sich auch am Tattag fortsetzte. Es muss somit die Achsenzahl bei der GO-Box zwischen 11.05 Uhr und 11.13 Uhr am 20. August 2007 von "4" auf "2" umgestellt worden sein.

Laut Auskunft der ASFINAG vom 4. November 2008 wurde die gegenständliche GO-Box am Tattag um 15.19 Uhr aufgrund eines Defekts getauscht. Die ASFINAG konnte aber keine Auskunft darüber geben, um welchen Defekt es sich dabei gehandelt hat. 

 

Der verkehrstechnische Amtssachverständige führte aus, dass aufgrund der konstruktiven Ausführung der GO-Box eine Verstellung der Achsenzahl nur dann möglich sei, wenn der Drucktaster absichtlich länger als 2 Sekunden gedrückt wird. Versuche hätten gezeigt, dass ein Verstellen oder ein unbeabsichtigtes Betätigen dieses Drucktasters nur möglich ist, wenn sich entgegen den Vorschriften im Bereich der GO-Box feste Gegenstände (z.B. Ordner) befinden, die unbeabsichtigt den Drucktaster betätigen. Ein Verstellen der Achsenzahl durch fahrdynamische Einflüsse (Massenbeschleunigungen, Überfahren von Schlaglöchern, Fahrmanöver etc.) könne ausgeschlossen werden.

Zur Frage, ob bei korrekt eingestellter Achsenzahl bei der GO-Box eine falsche Achsenzahl abgebucht werden kann, könne aufgrund des vorhandenen Leistungsverzeichnisses festgestellt werden, dass immer die eingestellte Achsanzahl abgebucht worden sei. Es gebe keine (hypothetische) Wechsel, die erkennbar machen würde, dass sich während der Fahrt die eingestellte Achsenzahl willkürlich verändert hätte. Aufgrund der Einzelleistungsinformation sei klar erkennbar, dass die Achskategorie am 20. August 2007 um 11.05 Uhr noch die Kategorie "4" angezeigt, am selben Tag um 11.13 Uhr bis zumindest 21. August 2007, 15.03 Uhr, die Kategorie "2" eingestellt gewesen sei. Falls – ebenfalls hypothetisch – eine andere als die eingestellte Achsenzahl abgebucht (erfasst) werden würde, würde dieser Fehler permanent auftreten, d.h. er würde von der Auslieferung der GO-Box bis zu ihrem "Lebensende" bestehen und könne sich nicht zwischendurch von selber beheben. Dies sei ausgeschlossen. Da aber gegenständlich dieser Umstand nicht gegeben sei, sei davon auszugehen, dass die bei der GO-Box eingestellte Kategorie abgebucht (erfasst) worden und kein Systemfehler der GO-Box vorgelegen sei.   

Aus dem Umstand, dass am Tattag nach der Tat die GO-Box aufgrund eines Defekts getauscht worden ist, sei nicht erschließbar, dass dieser Defekt auch schon zur Tatzeit vorgelegen sei. Und zwar ein Defekt – so wie es dem Bw vorschwebe –, welcher zu einer Falscheinstellung bzw. Falscherfassung der Achsenzahl bei der GO-Box führen würde, da dies – wie oben ausgeführt wurde – technisch ausgeschlossen werden könne.

 

7. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

7.1 Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat zur Mautabwicklung eine in Artikel 2 der Richtlinie 2004/52/EG genannte Technik zu nutzen.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden.

 

Punkt 8.2.2 der Mautordnung besagt, dass bei Ausgabe der GO-Box eine Basiskategorie entsprechend der vorhandenen Achsenanzahl des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges eingestellt wird (die Basiskategorie stellt die Untergrenze für eine manuelle Umstellung durch den Nutzer dar). Der Kraftzeuglenker hat vor jedem Fahrtantritt die Kategorie entsprechend Punkt 8.2.4.2 zu überprüfen.

 

Nach Punkt 8.2.4.2 der Mautordnung hat sich der Nutzer vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes über die Funktionstüchtigkeit der GO-Box durch einmaliges Drücken (kürzer als zwei Sekunden) der Bedientaste zu vergewissern (Statusabfrage). Diese Überprüfungspflicht umfasst jedenfalls auch die korrekte Deklarierung und Einstellung der Kategorie gemäß Punkt 8.2.2.

 

Gemäß Punkt 7.1 der Mautordnung besteht für ordnungsgemäß zum Mautsystem und mit einem zugelassenen Fahrzeuggerät ausgestattete Kraftfahrzeuge die Möglichkeit der Nachzahlung der Maut im Falle einer Nicht- oder Teilentrichtung der geschuldeten Maut, die auf ein technisches Gebrechen des zugelassenen Fahrzeuggerätes oder des Mautsystems, auf einen zu niedrigen Pre-Pay-Kontostand, ein gesperrtes Zahlungsmittel oder die Verwendung einer falschen (zu niedrigen) Kategorie zurückzuführen ist; dies jedoch ausnahmslos nur wenn alle in der Mautordnung näher definierten Bedingungen erfüllt werden.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis zu 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG werden Übertretung gem. Abs. 1 und Abs. 2 straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut zahlt.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 zu keiner Betretung, so ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 2 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen drei Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).

Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht (Abs. 6).

 

7.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Bw der Lenker war und die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde. Unstrittig ist ferner, dass gem. § 19 Abs. 4 BStMG dem Zulassungsbesitzer die Bezahlung einer Ersatzmaut angeboten, diesem Angebot jedoch nicht entsprochen worden ist.

 

Der Bw bringt vor, dass die GO-Box aufgrund eines Defekts ausgetauscht wurde. Dies wird bestätigt durch die ASFINAG in ihrer E-Mail vom 4. November 2007, wonach der Austausch der Box aufgrund eines Defekts am Tattag um 15.19 Uhr vorgenommen wurde.

In seiner gutachtlichen Stellungnahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung schloss der Amtssachverständige einen Zusammenhang zwischen dem (offensichtlich nach der Tat aufgetretenen) GO-Box-Defekt und dem gegenständlichen Mautvergehen aus den dargelegten Gründen dezidiert aus. Der Unabhängige Verwaltungssenat hegt an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gutachtlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen, der der Bw auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist, keinerlei Zweifel. Der Umstand, dass die gegenständliche und der ASFINAG retournierte GO-Box – so wie dies bei allen zurückgegebenen GO-Boxen der Fall ist – entsorgt wurde, begründet für den Unabhängigen Verwaltungssenat keinen Anlass, aus dem Verlust des Beweismittels auf die Unrichtigkeit des Gutachtens des Sachverständigen zu schließen.    

 

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Bw selbst in seinen Stellungnahmen Folgendes angibt: "Ich versichere Ihnen, dass ich nicht an der GO-Box herumgespielt und diese verstellt habe. Sämtliche Einstellungen an den Mautgeräten habe ich nur an zuständigen Mautstellen in Verbindung mit der zum LKW gehörigen DKV-Karte machen lassen, so dass eine falsche Einstellung dieser eigentlich gar nicht passieren dürfte" (vgl. die Einspruchsbegründung vom 3.2.2008). Diese Stellungnahme lässt den Schluss zu, dass eine Ein- bzw. Umstellung der Kategorie (und damit auch eine Überprüfung der Achseinstellung) bei der GO-Box durch den Bw – zumindest im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Delikt – nicht stattgefunden hat, zumal dieser offensichtlich in Verkennung der Rechts- und Sachlage davon ausgeht, dass eine Einstellung der Kategorie durch einen Mitarbeiter einer Vertriebsstelle vorzunehmen ist.  

Die Behauptung des Bw, wonach die korrekte Achsenzahl bei der GO-Box eingestellt gewesen sei, ist damit widerlegt.

 

Zu dem Hinweis des Bw, wonach sich für ihn durch die Mautprellerei kein Nutzen ergebe, ist festzuhalten, dass es nicht darauf ankommt, welchen "Nutzen" ein Lenker durch eine falsche Einstellung der GO-Box hat, sondern lediglich darauf, dass die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.  

 

Dem Bw ist deshalb vorzuwerfen, dass er seinen Pflichten als Fahrzeuglenker nicht nachgekommen ist, da er vor Befahren einer mautpflichtigen Strecke die geänderte Achsenzahl nicht korrekt umgestellt hat bzw. er seiner Verpflichtung zur Überprüfung der eingestellten Kategorie bei der GO-Box iSd Punktes 8.2.2 der Mautordnung vor Beginn jeder Fahrt nicht nachgekommen ist. Da die Verpflichtung zur Kontrolle/Umstellung der Kategorie bei der GO-Box den Lenker trifft, ist es unerheblich, ob – wie vom Bw behauptet – es bei GO-Box-Vertriebsstellen zu Systemausfällen gekommen ist, da eine Überprüfung/Umstellung der Kategorie unabhängig von Vertriebsstellen vorzunehmen ist.

 

Wenn der Bw vermeint, anlässlich der Rückgabe der GO-Box hätte der Mitarbeiter der Vertriebsstelle ihn auf die Notwendigkeit einer Nachentrichtung der Maut aufmerksam machen müssen, ist zu erwidern, dass eine solche Verpflichtung für einen Mitarbeiter einer Vertriebsstelle nicht besteht, da ein Lenker eigeninitiativ eine Nachentrichtung der Maut iSd Punktes 7.1 der Mautordnung veranlassen muss.  

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und – da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Nicht entschuldigend würde eine allenfalls geltend gemachte Unkenntnis der österreichischen Rechtslage wirken, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für ausländische Kraftfahrer die Verpflichtung besteht, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten (vgl. u.a. VwGH 97/06/0224 v. 18.12.1997). Auch eine möglicherweise vorliegende Unkenntnis der Gebrauchsvorschriften für die GO-Box würde nicht entschuldigend wirken, da der Lenker verpflichtet ist, sich auch mit den faktischen Voraussetzungen der legalen Benützung mautpflichtiger Strecken auf geeignete Weise vertraut zu machen. Im Zweifel ist zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit auszugehen, nämlich in dem Sinne, dass er übersehen hat, die eingestellte Achsenzahl vor jedem Befahren einer Mautstrecke zu überprüfen bzw. korrekt umzustellen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe (und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Die gesetzliche Mindeststrafe ist aus dem bloßen Grund einer gegebenenfalls schlechten finanziellen Situation des Bw nicht unterschreitbar. Im Hinblick jedoch darauf, dass zur Unbescholtenheit zum Zeitpunkt der Tat als weiterer Milderungsgrund die wenigstens teilweise Mautentrichtung tritt (ein Umstand, der auch nach der Mautordnung die Höhe der Ersatzmaut beeinflusst und der regelmäßig zum Aufgriff der Täter führt), erscheint es vertretbar unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts (§ 20 VStG) die Strafe auf die Hälfte herabzusetzen. Die Tat bleibt aber nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Der Unrechtsgehalt einer Fehleinstellung der Achsenzahl ist als deliktstypisch und der Schuldgehalt in Form der fahrlässigen Fehleinstellung bzw. Nichtüberprüfung der Kategorie bei der GO-Box als nicht geringfügig einzustufen, da die Vorsorge für die korrekte Einstellung der GO-Box im gegebenen Zusammenhang die zentrale Lenkerpflicht darstellt. Dazu kommt, dass nach eigenem Vorbringen des Bw das gegenständliche Delikt in einem weiteren vergleichbaren Fall und an verschiedenen Tagen begangen wurde, was auf einen gewissen Mangel im Bemühen bei der Einhaltung der Sorgfaltspflicht schließen lässt und sohin den Grad des Verschuldens mitbestimmt.

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses leidet unter dem Blickwinkel des § 44a VStG unter dem Mangel, dass daraus nicht hervorgeht, dass der Bw eine Mautstrecke mit einem mehrspurigen Kfz mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen (§ 6 BStMG) benützt hat, da nur diese Fahrzeuge der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegen. Diese Angaben finden sich jedoch im Spruch der verfolgungsverjährungsunterbrechenden Strafverfügung vom 7. Jänner 2008, weshalb der Spruch des bekämpften Bescheides entsprechend zu ergänzen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

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