Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163882/2/Zo/Jo

Linz, 11.03.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn A H, vertreten durch Dr. W S, P, vom 17.02.2009 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 11.02.2009, Zl. VerkR96-2891-2008, wegen mehrerer Übertretungen des GGBG zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                 Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, und 45 Abs.1 Z2 VStG;

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis Folgendes vorgeworfen:

 

"1. Sie haben, wie bei einer Kontrolle am 24.10.2008 um 11.33 Uhr auf der Rohrbacher Straße B127 bei Str. Km 40,400 festgestellt wurde, den Lastkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen  (A) gelenkt, dabei gefährliches Gut befördert und es unterlassen, die in den gemäß § 2 Ziffer 1 GGBG 1998 angeführten Vorschriften (hier: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße – ADR) einzuhalten. Das erforderliche Beförderungspapier wurde nicht ordnungsgemäß mitgeführt. Im Beförderungspapier war die Beschreibung der Versandstücke falsch angeführt. Bei den Versandstücken Dispoxid Verdünner 419, UN1263/3/II (Position 3 im Beförderungspapier) war die Beschreibung der Versandstücke mit Fass falsch angeführt. Auf den Versandstücken war der Baumustercode 3A1 für Kanister aus Stahl mit nicht abnehmbarem Deckel angebracht.

2. Sie haben, wie bei einer Kontrolle am 24.10.2008 um 11.33 Uhr auf der Rohrbacher Straße B127 bei Str. Km 40,400 festgestellt wurde, den Lastkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen  (A) gelenkt, dabei gefährliches Gut befördert und es unterlassen, die in den gemäß § 2 Ziffer 1 GGBG 1998 angeführten Vorschriften (hier: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße – ADR) einzuhalten. Das erforderliche Beförderungspapier wurde nicht ordnungsgemäß mitgeführt. Im Beförderungspapier war die Gesamtmenge des Gutes falsch angeführt. Bei den Versandstücken mit UN3082/9/III und UN3267/8/II war die Gesamtmenge bei der Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.6. ADR in KG (Kilogramm) anstatt Liter als Volumen für flüssige Stoffe angeführt.

3. Sie haben, wie bei einer Kontrolle am 24.10.2008 um 11.33 Uhr auf der Rohrbacher Straße B127 bei Str. Km 40,400 festgestellt wurde, den Lastkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen  (A) gelenkt, dabei gefährliches Gut befördert und es unterlassen, die in den gemäß § 2 Ziffer 1 GGBG 1998 angeführten Vorschriften (hier: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße – ADR) einzuhalten. Das erforderliche Beförderungspapier wurde nicht ordnungsgemäß mitgeführt. Im Beförderungspapier war die Gesamtmenge des gefährlichen Gutes falsch angeführt bzw. fehlte die Gesamtmenge. Bei den Versandstücken mit UN3082/9/III und UN3267/8/II (Position 1 und 2 im Beförderungspapier) war die Gesamtmenge mit 2 x 10 KG und 1 x 5 KG falsch angeführt bzw. nicht aufgeschlüsselt. Für das Gefahrgut UN3267/8/II fehlte die Gesamtmenge. Laut Produktliste der Fa. S ist dieses Produkt (2-Komponente) in Gebindegrößen von 5 kg und 10 kg erhältlich."

 

Der Berufungswerber habe dadurch drei Verwaltungsübertretungen nach § 13 Abs.3 GGBG begangen, weshalb über ihn Geldstrafen in Höhe von insgesamt 340 Euro sowie entsprechende Ersatzfreiheitsstrafen verhängt wurden. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 34 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass keinerlei gravierende Verstöße gegen das GGBG vorliegen würden und er selber diese Übertretungen nicht zu verantworten habe. Er habe die erforderlichen Beförderungspapiere und Dokumente bei der Kontrolle mitgeführt und dem Polizeibeamten ausgehändigt.

 

Richtig sei, dass im Beförderungspapier die zwei Versandstücke mit jeweils 2,5 l Dispoxid, UN1263, irrtümlich als "Fass/Fässer" anstatt richtig als "Kanister" bezeichnet wurden. Die Behälter selbst seien aber ordnungsgemäß gekennzeichnet und baumustergeprüft gewesen. Der Mangel dürfe daher maximal in die Gefahrenkategorie III eingestuft werden. Zu dieser falschen Bezeichnung sei es nur deshalb gekommen, weil bei der Umstellung der Verpackung von einer runden Blechdose (= Fass) auf einen rechteckigen Kanister vergessen wurde, dies in der EDV richtig zu stellen. Auf diesen Mangel habe der Berufungswerber als Lenker des Gefahrguttransportes aber überhaupt keinen Einfluss.

 

Bezüglich Punkt 2. des Straferkenntnisses führte der Berufungswerber aus, dass gemäß Absatz 5.4.1.1.1 lit.f ADR bei flüssigen Stoffen die Angabe der beförderten Mengen entweder in Litern oder in Kilogramm zulässig sei. Die Gesamtmenge sei im gegenständlichen Beförderungspapier richtig mit einmal 10 kg und einmal 5 kg Gesamtgewicht angegeben worden. Lediglich für die Ermittlung der Gefahrenpunkte bei der Inanspruchnahme der Freistellung gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR sei der nominale Fassungsraum des Gefäßes in Liter heranzuziehen. Dieses Gesamtvolumen des Gefäßes entspreche aber keinesfalls zwingend dem tatsächlichen Inhalt, weshalb die Angabe des Inhalts in Kilogramm jedenfalls auch zulässig sei.

 

Bezüglich Punkt 3. führte der Berufungswerber aus, dass hier die beiden Gefahrgüter UN3082 (Stammmasse) sowie UN3267 (Härter) in einem einzigen Versandstück befördert werden, wobei dieses aus zwei fest miteinander verbundenen Verpackungen besteht. Im unteren Teil der Verpackung befinde sich die Stammmasse, diese sei vom oberen Teil der Verpackung getrennt und im oberen Teil befinde sich der Härter. Es sei daher im Beförderungspapier notwendig, für ein Versandstück beide Gefahrgüter mit den unterschiedlichen UN-Nummern anzugeben, wobei eben für jedes Versandstück die Gesamtmenge der darin beförderten Gefahrgüter angegeben werde. Für die Berechnung der Gefahrenpunkte werde ohnedies das Gefahrgut UN3267 herangezogen, weil dieses in eine höhere Beförderungskategorie falle. Dadurch bestehe keinerlei Gefahr, dass die Gesamtmenge des Unterabschnittes 1.1.3.6 ADR überschritten werde. Bei einer anderen Darstellung im Beförderungspapier müssten zwei getrennte Versandstücke angegeben werden, was mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimme, weil es sich eben um zwei fest miteinander verbundene Verpackungen handle.

 

3. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, weshalb eine öffentliche mündlichen Berufungsverhandlung nicht erforderlich war.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den LKW mit dem Kennzeichen . Bei einer Kontrolle wies er ein Beförderungspapier vor, wobei bei den Versandstücken Dispoxid Verdünner 419, UN1263/3/II (Position 3 im Beförderungspapier) die Beschreibung der Versandstücke falsch war. Es war "Fass" angeführt, obwohl es sich bei den Versandstücken um "Kanister" gehandelt hatte. Bei den Versandstücken mit der UN-Nummer 3082 und 3267 war die Gesamtmenge in Kilogramm angegeben, dabei handelte es sich um flüssige Stoffe. Bei diesen Versandstücken (Position 1 und 2 im Beförderungspapier) war die Gesamtmenge mit zweimal 10 kg und einmal 5 kg angegeben. Es fehlte jedoch eine Aufschlüsselung dahingehend, wie viel Gefahrgut der UN3082 bzw. wie viel Gefahrgut der UN3267 jeweils befördert wurden. Dieses Produkt ist insofern untypisch, weil die beiden Gefahrgüter in einem einzigen Versandstück befördert werden, welches aus zwei Teilen besteht. Es handelt sich beim Versandstück um ein Fass, wobei sich im unteren Teil das Gefahrgut UN3082 (Lack) befindet, wobei dieser Teil mit dem oberen Teil des Fasses fest verbunden ist. Im oberen Teil des Fasses befindet sich das Gefahrgut UN3267 (Härter). Es handelt sich dabei untechnisch gesprochen um zwei Blechdosen, welche fest miteinander verbunden sind, wobei der Boden der oberen Blechdose gleichzeitig den Deckel der unteren Dose bildet.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 13 Abs.3 GGBG hat der Lenker bei der Beförderung die in den gemäß § 2 Z1 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände mitzuführen.

Gemäß Abs.5.4.1.1.1 ADR muss das Beförderungspapier für jeden zur Beförderung aufgegebenen Stoff oder Gegenstand folgende Angaben enthalten:

a)    die UN-Nummer der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden

b)    die gemäß Abschnitt 3.1.2 bestimmte offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Benennung in Klammern

c)     ....

d)    ....

e)    soweit anwendbar, die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke; UN-Verpackungscodes dürfen nur als Ergänzung zur Beschreibung der Art der Versandstücke angeführt werden;

f)      Die Gesamtmenge jedes gefährlichen Gutes mit unterschiedlicher UN-Nummer unterschiedlicher offizieller Benennung für die Beförderung oder unterschiedliche Verpackungsgruppe (als Volumen bzw. als Brutto- oder Nettomasse);

g)    den Namen und die Anschrift des Absenders;

h)    ...

i)       ...

 

5.2. Zu den im Straferkenntnis angeführten Mängel im Beförderungspapier ist Folgendes festzuhalten:

Richtig ist, dass bei den Versandstücken der UN1263 (Position 3 im Beförderungspapier) die Versandstücke falsch mit "Fass" anstatt richtig mit "Kanister" bezeichnet wurden. Insoweit entspricht das Versandstück nicht dem Abs.5.4.1.1.1 lit.e ADR.

Die Gesamtmenge jedes gefährlichen Gutes ist entsprechend dem für das ADR verbindlichen französischen Text entweder als Volumen oder als Brutto- oder Nettomasse anzuführen. Eine Regelung dahingehend, dass bei flüssigen Stoffen ausschließlich die Angabe als Volumen zulässig sei, ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen. Es war also die Angabe der Menge dieser Gefahrgüter in Kilogramm zulässig, weshalb der Vorwurf in Punkt 2. nicht dem ADR entspricht. Bezüglich Punkt 3. ist im Beförderungspapier lediglich die Gesamtmenge der in den Versandstücken befindlichen beiden Gefahrgütern mit unterschiedlichen UN-Nummern angegeben. Diese Angabe einer Gesamtmenge für zwei verschiedene Gefahrgüter entspricht nicht dem Abs.5.4.1.1.1 lit.f ADR, weshalb das Beförderungspapier in diesem Punkt nicht richtig ist. Entgegen dem Berufungsvorbringen ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb es nicht möglich sein soll, im Beförderungspapier für jedes unterschiedliche Gefahrgut, auch wenn sich dies in einem Versandstück befindet, die tatsächliche Gesamtmenge anzugeben. Es mag durchaus zutreffen, dass dafür eine – allenfalls auch aufwendige – Umstellung des EDV-Programmes notwendig ist, allerdings muss diese Aufschlüsselung der Gesamtmenge auf die jeweiligen Gefahrgüter jedenfalls möglich sein. Das Beförderungspapier entspricht daher auch in diesem Punkt nicht dem ADR.

 

Unabhängig davon ist zu prüfen, ob diese Fehler im Beförderungspapier dem Berufungswerber als Lenker des Gefahrguttransportes vorgeworfen werden können. Gemäß § 13 Abs.3 GGBG hat der Lenker das Beförderungspapier dem ADR entsprechend mitzuführen. Zu dieser Regelung hat der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung vom 16.12.1998, 95/03/0213 (damals zu den schriftlichen Weisungen) ausgeführt, dass der Lenker verpflichtet ist, Begleitpapiere mitzuführen und bei der Kontrolle auszuhändigen. Für den mangelhaften Inhalt sei der Lenker jedoch nicht verantwortlich. Zu dieser Entscheidung ist auszuführen, dass nach der Überzeugung des zuständigen Mitgliedes des UVS dem Lenker eines Gefahrguttransportes aufgrund seiner besonderen Ausbildung durchaus zugemutet werden muss, die Angaben im Beförderungspapier dahingehend zu überprüfen, ob die Anzahl und die Art der Versandstücke, welche er geladen hat, mit dem Beförderungspapier übereinstimmen. Auch die auf den Versandstücken angebrachten UN-Nummern kann der Lenker des Gefahrguttransportes ohne weiteres überprüfen. Der Lenker ist allerdings darüber hinaus nicht dafür verantwortlich, dass die Angaben auf dem Beförderungspapier in technischer Hinsicht richtig sind bzw. sonst in allen Details dem ADR entsprechen. Der Umstand, dass mehrere "Blechdosen" aufgrund des Verpackungscodes als Kanister zu bezeichnen waren, nicht aber als Fässer sowie die fehlende Aufschlüsselung bei jenen Versandstücken, bei welchen in einem Versandstück zwei verschiedene Gefahrgüter verpackt sind, sind derartige Details, deren Überprüfung dem Lenker nicht zugemutet werden kann. Der Lenker ist durchaus zu einer Sichtprüfung der Ladung verpflichtet (siehe VwGH vom 14.11.2006, Zl. 2005/03/0126) und bei dieser Sichtprüfung müssen ihm offensichtliche Unrichtigkeiten des Beförderungspapiers auch auffallen. Im vorliegenden Fall war das Beförderungspapier aber nur in technischen Details unrichtig, weshalb diese Umstände dem Lenker nicht auffallen mussten. Anders verhält es sich natürlich für den Beförderer und den Absender, diese Frage ist aber im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen.

 

Den Lenker trifft daher am unrichtigen Beförderungspapier jedenfalls kein Verschulden, weshalb das Straferkenntnis gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG aufzuheben war.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

Beschlagwortung:

Inhalt des Beförderungspapiers; Verschulden des Lenkers;

 

 

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