Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100185/5/Sch/Rd

Linz, 20.12.1991

VwSen - 100185/5/Sch/Rd Linz, am 20.Dezember 1991 DVR.0690392 P P, L; Übertretung der StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 3. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Johann Fragner sowie durch die Beisitzerin Dr. Ilse Klempt als Stimmführer und den Berichter Dr. Gustav Schön über die Berufung des P P gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 13. September 1991, St. 8.396/91-In, zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch der verhängten Strafe und der Kosten gemäß § 5 Abs.9 StVO 1960 mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch wie folgt ergänzt wird:".... am Radweg der S.straße zirka 30 m vor der M-G.Straße ein Fahrrad ...".

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 2.800 S (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 19, 24 und 51 VStG.

Zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 13. September 1991, St.8.396/19-In, über P P, L; wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 14.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen verhängt, weil er am 14. August 1991 um 23.20 Uhr in Linz, am Radweg der S. Straße, ein Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand stadteinwärts gelenkt hat. Außerdem wurde er zum Ersatz der Kosten für das Alkomatmundstück in der Höhe von 10 S und des Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 1.400 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

In der Berufung wird zwar das Ergebnis der Atemluftuntersuchung nicht bestritten, es wird aber darauf hingewiesen, daß ein Zweifel an einer Alkoholbeeinträchtigung vorgelegen sei. Schon bei einer Fehlertoleranz von 6% sei der Wert von 0,8 Promille nicht erreicht worden.

Weiters wird die Ansicht vertreten, daß das Lenken eines Fahrrades in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand nicht unter § 5 StVO 1960 subsumiert werden könne. Das Gesetz stelle auf Kraftfahrzeuge ab. Schließlich sei der Tatort, nämlich der Radweg der S. Straße in Linz, baulich von der Fahrbahn durch eine Mauer getrennt, sodaß der Berufungswerber den Schluß zieht, es läge keine öffentliche Straße vor. Im Hinblick auf die Strafhöhe wird eine Herabsetzung der Strafe beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Am Meßergebnis der Alkomatuntersuchung bestehen nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates keinerlei Zweifel. Im übrigen wird vom Berufungswerber das Meßergebnis auch nicht in Frage gestellt, allgemeine Ausführungen im Hinblick auf eine "Fehlertoleranz" vermögen an der Beurteilung des Meßergebnisses nichts zu ändern. Das Verlangen nach einer Blutabnahme wurde nicht gestellt.

Der Rechtsansicht des Berufungswerbers, nämlich daß die Bestimmung des § 5 Abs.1 StVO 1960 auf Radfahrer nicht anzuwenden sei, ist unzutreffend. Diese Bestimmung stellt ausschließlich darauf ab, ob in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt wird. Unter dem Begriff "Fahrzeug" sind naturgemäß nicht nur Kraftfahrzeuge, sondern auch Fahrräder zu verstehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat stimmt dem Berufungswerber dahingehend zu, daß der Radweg im Tatortbereich - wie amtsbekannt ist - von der Fahrbahn durch eine Mauer baulich getrennt ist. Nichtsdestoweniger stellt jedoch der Radweg für sich wiederum eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs.1 StVO 1960 dar. Auf die umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff der "Straße mit öffentlichem Verkehr" wird hingewiesen.

Die Ergänzung des angefochtenen Straferkenntnisses bezüglich des Tatortes ist gesetzlich begründet.

Zur Strafzumessung ist folgendes auszuführen:

Im Hinblick auf die Strafzumessungskriterien des § 19 VStG ist bei der Strafbemessung insbesonders auf die Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, Bedacht zu nehmen. Übertretungen des § 5 Abs.1 StVO 1960 gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Dies hat der Gesetzgeber durch die Festlegung eines Strafrahmens von 8.000 S bis 50.000 S zum Ausdruck gebracht. Solche Übertretungen stellen eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dar und sind daher mit entsprechend hohen Geldstrafen zu ahnden. Im konkreten Fall mußte dem Berufungswerber als erschwerend angerechnet werden, daß er bereits zweimal wegen gleichartiger Übertretungen verwaltungsstrafrechtlich vorgemerkt ist. Die verhängten Strafen konnten ihn nicht davon abhalten, neuerlich eine Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 zu begehen. Einer Herabsetzung der verhängten Geldstrafe stand daher insbesonders dieser spezialpräventive Aspekt entgegen. Milderungsgründe im Sinne des § 34 StGB lagen formell keine vor, auch wenn von der Erstbehörde der Umstand der geringfügigen Überschreitung des gesetzlichen Alkoholwertes und das Lenken eines Fahrrades de facto als mildernd gewertet wurden.

Im Hinblick auf diese Ausführungen muß das Vorbringen des Berufungswerbers hinsichtlich seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in den Hintergrund treten. Auch unter der Annahme eines monatlichen Einkommens von 7.000 S und des Nichtvorliegens eines Vermögens muß dem Berufungswerber die Bezahlung der verhängten Geldstrafe, allenfalls im Ratenwege, zugemutet werden.

Die Vorschreibung der Kosten für das Alkomatmundstück ist im § 5 Abs.9 StVO 1960 begründet.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t Dr. F r a g n e r Dr. S c h ö n 6

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