Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163886/2/Zo/Jo

Linz, 11.03.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn P F, geb. , M, vom 17.02.2009, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 22.01.2009, Zl. VerkR96-24903-2008, wegen einer Übertretung des GGBG zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                 Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z2 und 2 Abs.1 VStG;

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat dem Berufungswerber vorgeworfen, dass am 29.10.2008 um 10.27 Uhr mit dem LKW  und dem Anhänger  auf der A9 bei km 4,2 näher angeführte gefährliche Güter befördert worden sind. Verlader dieser Gefahrgüter war die Firma C. D KG, B L, H und der Berufungswerber sei Gefahrgutbeauftragter gemäß § 11 GGBG dieses Unternehmens. Dieses sei als Verlader vor der Beförderung der gefährlichen Güter ihren Sicherheitsvorsorgepflichten nicht nachgekommen und habe die Vorschriften für die Beladung und Handhabung nicht beachtet. Es sei die Sondervorschrift CV36 nicht beachtet worden, die Versandstücke seien nicht in einem offenen oder belüfteten Fahrzeug verladen worden und es habe auf den Ladetüren des Fahrzeuges die Kennzeichnung "ACHTUNG, KEINE BELÜFTUNG, VORSICHTIG ÖFFNEN" gefehlt.

 

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs.1 und 8 Z3 GGBG iVm § 27 Abs.3 Z4 lit.a GGBG und Abschnitt 7.5.11 ADR sowie Absatz 1.4.3.1.1 lit.c ADR begangen, weshalb über ihn gemäß § 27 Abs.3 Z4 lit.a GGBG eine Geldstrafe in Höhe von 750 Euro verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 75 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er seinen Aufgaben als Gefahrgutbeauftragter im vollen Umfang nachgekommen sei. Er sei als Gefahrgutbeauftragter nicht selbst für die Verladung verantwortlich sondern übe lediglich eine Beratungs- und Überwachungstätigkeit aus. In diesem Zusammenhang habe er regelmäßig Schulungen der Mitarbeiter der C D KG durchgeführt, wobei er entsprechende Schulungsnachweise vorlegte. Er habe die Einhaltung der Gefahrgutvorschriften auch stichprobenartig überprüft. Er sei nicht Verlader der Beförderungseinheit gewesen sondern lediglich ein externer Gefahrgutbeauftragter und bei der Verladung gar nicht anwesend gewesen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf an der Krems hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht notwendig ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber ist Gefahrgutbeauftragter der C D KG. Diese war Verlader eines Gefahrguttransportes, bei welchem anlässlich einer Kontrolle am 29.10.2008 um 10.27 Uhr auf der A9 bei km 4,2 festgestellt wurde, dass bei der Beförderung die Sondervorschrift CV36 nicht beachtet worden war. Der Firmensitz der D KG befindet sich in D, H. Die gegenständlichen Gefahrgüter wurden direkt am Firmensitz verladen.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.8 Z3 GGBG hat der Verlader beim Verladen von gefährlichen Gütern in Fahrzeuge oder Container die Vorschriften für die Beladung und Handhabung zu beachten.

 

Gemäß § 11 Abs.2 GGBG hat der Gefahrgutbeauftragte unter der Verantwortung des Unternehmensleiters im Wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeiten des Unternehmens nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, welche die Durchführung dieser Tätigkeiten unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen und unter optimalen Sicherheitsbedingungen erleichtern. Die den Tätigkeiten des Unternehmens entsprechenden Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten sind:

1) Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter;

2) Beratung des Unternehmens bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter;

3) Erstellung eines Jahresberichtes für die Unternehmensleitung oder gegebenenfalls für die Behörde über die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die Beförderung gefährlicher Güter.

 

5.2. Der Berufungswerber macht zutreffend geltend, dass er als Gefahrgutbeauftragter nicht verwaltungsstrafrechtlich für das Handeln des Unternehmens verantwortlich ist. Seine Aufgabe besteht darin, die Unternehmensleitung zu beraten, Maßnahmen zur Einhaltung des GGBG vorzuschlagen, allenfalls auch die Mitarbeiter des Unternehmens zu schulen sowie für die Geschäftsleitung einen Jahresbericht zu erstellen. Mit diesen Aufgaben übernimmt der Gefahrgutbeauftragte jedoch nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit für das Handeln des Unternehmens. Dies wäre nur dann der Fall, wenn er gemäß § 9 VStG als verantwortlicher Beauftragter bestellt wäre.

 

Im gegenständlichen Fall ist weiters zu berücksichtigen, dass die angeführten Gefahrgüter in Deutschland verladen wurden. Die Fehler bei der Verladung sind daher in Deutschland passiert, weshalb der Tatort für diese Übertretungen im Ausland liegt. Gemäß § 2 Abs.1 VStG kann dieser Vorfall daher nicht von den österreichischen Behörden verfolgt werden. Die Berufung ist daher im Ergebnis berechtigt, weshalb das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

 

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