Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-522129/2/Fra/Bb/RSt

Linz, 10.03.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung von Frau D B-W, geb.    , vom 20. November 2008, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land, vom 4. November 2008, GZ VerkR21-521-2008/LL, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen und weiterer Anordnungen, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als

 

-         die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf achtzehn (18) Monate, gerechnet ab 20. Juli 2008 (Führerscheinabnahme) bis einschließlich 20. Jänner 2010, herabgesetzt wird und

 

-         das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen und

-         die Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, ab 10. November 2008 (Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides) bis einschließlich 20. Jänner 2010 festgesetzt wird.

 

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a iVm § 64 Abs.2 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.4, 8, 24 Abs.1 Z1, 24 Abs.3, 25 Abs.3, 30 Abs.1 und 32 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz 1997 – FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1.1. Der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 4. November 2008, GZ VerkR21-521-2008/LL, der Berufungswerberin (Bw) die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 22 Monaten, gerechnet ab 20. Juli 2008 (Führerscheinabnahme) entzogen und ausgesprochen, dass vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden darf. Ferner wurde der Bw für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung – gerechnet ab Zustellung des Bescheides - das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten und das Recht aberkannt, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen. Gleichzeitig wurde die Absolvierung einer Nachschulung (Einstellungs- und Verhaltenstraining und Aufbauseminar) angeordnet, die Bw verpflichtet, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme vorzulegen. Einer Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 10. November 2008, richtet sich die durch die Bw bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land erhobene Berufung vom 20. November 2008.

 

Darin bringt die Bw im Wesentlichen vor, dass es nicht wirklich einen Beweis für ihre Schuld gäbe. Niemand habe bestätigt, dass sie gefahren sei.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 26. November 2008, GZ VerkR21-521-2008/LL/U, dem Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

2.2. Die Zuständigkeit des UVS des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Dieser hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG).

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist - am 20. November 2008 der Post zur Beförderung übergeben (Datum des Poststempels) und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der UVS Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, GZ VerkR21-521-2008.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und wird im vorliegenden Falle auch nicht für erforderlich gehalten, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt (§ 67d Abs.1 AVG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt (einschließlich der Schriftsätze der Bw) ergibt sich für den UVS folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Die Bw lenkte am 20. Juli 2008 um 22.40 Uhr den Personenkraftwagen, Kennzeichen     - nachdem zuvor mit diesem Personenkraftwagen in  Traun, auf der Kremstalstraße, auf Höhe H (Galerie-Cafe) ein Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht wurde, bei dem zwei abgestellte Fahrzeuge beschädigt wurden - zum Zwecke des Abstellens vom Unfallort (H - G-Cafe) quer über die Kremstalstraße bis vor das Haus H. Diese von der Bw zurückgelegte Fahrtstrecke erstreckt sich etwa über 15 Meter.

 

Bei dieser kurzen Fahrt befand sich die Bw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Im Zuge der Erhebungen zum Verkehrsunfall mit Sachschaden wurde die Bw – aufgrund festgestellter Alkoholisierungssymptome von den einschreitenden Exekutivorganen der Polizeiinspektion T zu einem Alkovortest im Sinne des § 5 Abs.3a StVO aufgefordert, welcher um 22.52 Uhr durchgeführt und ein Ergebnis von 1,29 mg/l Atemluftalkoholgehalt erbrachte. Daraufhin wurde die Bw auf der Polizeiinspektion T einer Untersuchung ihrer Atemluft auf Alkoholgehalt mittels geeichten Alkomat unterzogen. Der vorgenommene Alkotest ergab um 23.19 Uhr einen Alkoholgehalt der Atemluft von (niedrigster Wert) 1,09 mg/l. 

 

Im Zuge der Ersterhebungen durch die Polizeibeamten gestand die Bw den Personenkraftwagen, Kennzeichen     aus der Unfallendlage entfernt und bis zum Objekt H gelenkt zu haben.

 

Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates für Oberösterreich vom 13. Jänner 2009, GZ VwSen-163698/6, wurde die Bw in Erledigung ihrer gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3. November 2008, GZ VerkR96-20484-2008/U, gerichteten Berufung rechtskräftig wegen Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 in Verbindung mit § 99 Abs.1 lit.a StVO für schuldig befunden und über sie gemäß § 99 Abs.1 lit.a leg.cit eine Geldstrafe in Höhe von 1.400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen) verhängt, weil sie am 20. Juli 2008 um 22.40 Uhr im Gemeindegebiet von T, von Höhe H (G Cafe) quer über die Kremstalstraße bis auf Höhe H das Kraftfahrzeug, Kennzeichen     in einem alkoholisierten Zustand - Atemluftalkoholgehalt von 1,09 mg/l - gelenkt hat.  

 

Zur Vorgeschichte der Bw:

Der Bw wurde bislang ihre Lenkberechtigung bereits zweimal und zwar erstmalig von 8. November 2003 bis 8. Februar 2004 für die Dauer von drei Monaten sowie von 18. Oktober 2004 bis 18. März 2006 für die Dauer von siebzehn Monaten  jeweils auf Grund eines Alkoholdeliktes im Straßenverkehr entzogen.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, im Besonderen aus der Anzeige der Polizeiinspektion T vom 21. Juli 2008, GZ 19041/1/2008 FIE, dem Erkenntnis des UVS Oberösterreich vom 13. Jänner 2009, GZ VwSen-163698/6 und den Darlegungen der Bw.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des FSG lauten wie folgt:

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 8 Abs.1 FSG hat der Antragsteller vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

 

Gemäß § 24 Abs.3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs.3 Z4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960.

Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen, so ist gemäß § 26 Abs.2 FSG die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen; § 25 Abs.3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

3.2. Die Bw hat am 20. Juli 2008 als Lenkerin des Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen     ein sogenanntes "Alkoholdelikt im Straßenverkehr" begangen. Der ihr vorgeworfene Alkoholgehalt der Atemluft von 1,09 mg/l Atemluftalkoholgehalt wurde mittels geeichtem Alkomat festgestellt. Wegen dieses Vergehens nach § 5 Abs.1 in Verbindung mit § 99 Abs.1 lit.a StVO wurde die Bw mit Erkenntnis des UVS des Landes Oberösterreich vom 13. Jänner 2009, GZ VwSen-163698/6, rechtskräftig bestraft.

 

Die Führerscheinbehörde – und damit auch der Unabhängige Verwaltungssenat  als Behörde zweiter Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der Lenkberechtigung – sind nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes an die Rechtskraft und Feststellungen in einer rechtskräftigen Entscheidung gebunden. Die bereits im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens rechtskräftig geklärten Fragen sind im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung nicht nochmals neu zu beurteilen (vgl. z.B. VwGH 21. Oktober 2004, 2002/11/0166; 6. Juli 2004, 2004/11/0046).

 

Mit der Rechtskraft der Bestrafung steht bindend fest, dass die Bw die Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 in Verbindung mit § 99 Abs.1 lit.a StVO begangen hat. Das gesetzte Alkoholdelikt stellt eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG dar, die bei der Bw die Verkehrszuverlässigkeit ausschließt.

 

Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit (VwGH 27. Februar 2004, 2002/11/0036; 20. April 2004, 2003/11/0143). Diese sind als besonders verwerflich anzusehen, zumal durch Alkohol beeinträchtigte Lenker eine hohe potenziale Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen, weil diese Lenker infolge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs-, Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben und diese stark herabgesetzt werden.

 

Bei der in § 26 Abs.2 FSG genannten Entziehungszeit von vier Monaten handelt es sich um eine Mindestentziehungszeit für deren Dauer die Lenkberechtigung jedenfalls wegen zu entziehen ist, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO begangen wird.  Die Bestimmung steht somit der Festsetzung einer längeren Entzugsdauer - im Rahmen der nach § 7 Abs.4 FSG erforderlichen Wertung - nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen.

 

Es kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Bw bereits zweimal einschlägig in Erscheinung getreten ist und ihr die Lenkberechtigung für die Dauer von drei Monaten (8. November 2003 bis 8. Februar 2004) und siebzehn Monaten (18. Oktober 2004 bis 18. März 2006) wegen Begehung von Alkoholdelikten im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen entzogen werden musste. Im Hinblick auf diese vor der gegenständlichen Tat begangenen Delikte kann daher mit der gesetzlich vorgesehenen Mindestentzugsdauer von vier Monaten nicht das Auslangen gefunden werden.

 

Trotz erfolgter Bestrafungen und der daraus folgenden Entziehungen der Lenkerberechtigung ließ sich die Bw nicht davon abhalten, neuerlich einen schweren Verstoß gegen die Verkehrssicherheit zu begehen und wiederum in alkoholisiertem Zustand ein Kraftfahrzeug zu lenken. Es handelt sich demnach bereits um das dritte Alkoholdelikt der Bw innerhalb von circa fünf Jahren. Sie dokumentiert damit, dass sie nicht gänzlich in der Lage ist, den Konsum und die Teilnahme am Straßenverkehr als Lenkerin eines Kraftfahrzeuges streng zu trennen. Sie ist hinsichtlich der Begehung von Alkoholdelikten im Straßenverkehr als "Wiederholungstäterin" anzusehen, was jedenfalls im Zuge der Festsetzung der Entzugs- bzw. Verbotsdauer entsprechend zu beachten ist. Der wiederholten Begehung von Alkoholdelikten ist bei der Bemessung der Entzugsdauer großes Gewicht beizumessen (VwGH 28. September 1993, 93/11/0132).

 

Allerdings ist insbesondere dem Umstand, dass die Bw im Anlassfall den verunfallten Personenkraftwagen "nur" zum Zwecke des Abstellens in Betrieb genommen hat und mit diesem lediglich eine relativ kurze Wegstrecke von 15 Metern - gefahrlos und ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer - zurückgelegt hat,  zu ihren Gunsten maßgebliche Bedeutung beizumessen. Positiv wirkt sich auch aus, dass sie seit dem Vorfall im Juli 2008 offenbar keinerlei weitere Verkehrsübertretungen und auch keine gerichtlich strafbaren Handlungen begangen hat. Wenngleich diesem Wohlverhalten im Hinblick auf die gegen sie anhängigen Straf- und Entziehungsverfahren nur minderes Gewicht zukommt, ist dennoch ihr Wohlverhalten seit dem Verfall im Gesamten zu berücksichtigen.

Ungeachtet der Verwerflichkeit des Verhaltens der Bw gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat insbesondere unter Bedachtnahme darauf, dass die Bw den Personenkraftwagen "nur" circa 15 Meter auf Straßen mit öffentlichen Verkehr gelenkt hat, zur Auffassung, dass mit einer Entzugsdauer von achtzehn Monaten das Auslangen gefunden werden kann und nach dieser nunmehr festgelegten Entziehungsdauer erwartet werden kann, dass die Verkehrszuverlässigkeit der Bw wieder hergestellt ist und sie die die Verkehrsunzuverlässigkeit begründende Gesinnung überwunden hat. Der Berufung konnte somit in diesem Sinne Erfolg beschieden werden.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer bzw. sonstigen Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern. Berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Schwierigkeiten und Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung bzw. dem Lenkverbot verbunden sind, dürfen daher im Interesse der Verkehrssicherheit nicht berücksichtigt werden (VwGH 30. Mai 2001, 2001/11/0081). Die Bw hat sich als verkehrsunzuverlässig erwiesen, weshalb sie im Interesse der Verkehrssicherheit sofort vom weiteren Lenken von Kraftfahrzeugen abgehalten werden muss. Auch dass die Entziehung der Lenkberechtigung bzw. das angeordnete Lenkverbot - als "Nebenwirkung" - mittelbar die Erwerbstätigkeit erschweren könnte, ist bei Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit sowie Festsetzung der Entziehungs- und Verbotsdauer bedeutungslos (vgl. auch VfGH 26.2.1999, B544/97).

 

Das Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges und Invalidenkraftfahrzeuges ist in § 32 Abs.1 Z1 FSG begründet und ist zu Recht erfolgt. Die Aberkennung von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen stützt sich auf die Gesetzesbestimmung des § 30 Abs.1 FSG.

 

Die Vorschreibung der Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ergeben sich aus § 24 Abs.3 FSG und sind im gegenwärtigen Fall aufgrund der Begehung einer Übertretung nach § 99 Abs.1 lit.a in Verbindung mit § 5 Abs.1 StVO durch die Bw zwingend vorgesehen.

 

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung ergibt sich aus § 64 Abs.2 AVG und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung im Fall der Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit immer geboten ist (vgl. z.B. VwGH 20. Februar 1990, 89/11/0252).

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Dr.  Johann  F r a g n e r

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum