Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150722/2/Re/Pe/Sta

Linz, 05.03.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn T M, R,  H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 21.10.2008, BauR96-167-2008, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iZm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Bescheid vom 21.10.2008, BauR96-167-2008, den Einspruch des Herrn T M (im Folgenden: Bw) gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Dagegen hat der Bw Berufung erhoben und begründend auf ein Telefonat mit der Erstbehörde hingewiesen.

 

3. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

 

4.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

4.2. Die gegenständliche Strafverfügung wurde unter Hinblick auf den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen entsprechend der Postzustellungsurkunde am 12.6.2008 in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat geht daher davon aus, dass der Bw die gegenständliche Strafverfügung mit 12.6.2008 erhalten hat und begann damit die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen. Diese endete sohin am 26.6.2008. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst am 27.6.2008 eingebracht (zur Post gegeben).

 

Mit Schreiben vom 17.7.2008, zugestellt am 26.9.2008, hat die belangte Behörde Parteiengehör gewahrt und den Bw auf die offenkundige Verspätung seines Einspruches hingewiesen. Mit E-Mail vom 16.10.2008 verwies der Bw auf ein Telefongespräch mit einem Bearbeiter bei der belangten Behörde. Zur Tatsache der Verspätung wurde jedoch keine Stellungnahme abgegeben. Auch wurden keine Nachweise über eine allfällige Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Zustellversuche vorgelegt.

Es ist daher von einer ordnungsgemäßen fristauslösenden Zustellung auszugehen.

 

Zur Erläuterung für den Bw wird bemerkt, dass es sich bei einer Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

5. Der Berufung war daher aus den oben angeführten Gründen keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  Reichenberger

 

 

 

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