Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-100187/2/Sch/Ri

Linz, 29.10.1991

VwSen - 100187/2/Sch/Ri Linz, am 29.Oktober 1991 DVR.0690392 Ch N, T; Übertretung der StVO 1960 Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des Ch N vom 2.Oktober 1991 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27. September 1991, VerkR-96/10526/1990-B, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.

II. Es entfällt die Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.3 VStG zu II.: § 66 Abs. 1 VStG Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 27.September 1991, VerkR-96/10526/1990-B, über Herrn Ch N,T, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 16 Abs.2 lit.d StVO 1960 eine Geldstrafe von 800 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 9. November 1990 um 11.45 Uhr im Gemeindegebiet von L auf der R. Bezirksstraße in Richtung L unmittelbar hinter der Kreuzung mit der H.straße den PKW gelenkt hat, wobei er ein überholendes mehrspuriges Fahrzeug überholt hat. Außerdem wurde er zum Ersatz des Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 80 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2) vorgenommen worden ist.

Gemäß § 31 Abs.2 VStG beträgt die Verjährungsfrist (grundsätzlich) 6 Monate.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat sich eine Verfolgungshandlung auf alle, die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen. Die einzige, von der Erstbehörde innerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG getätigte Verfolgungshandlung, nämlich der Ladungsbescheid vom 2.Mai 1991, beinhaltet den Tatvorwurf, der Beschuldigte sei an einem anhaltenden PKW vorbeigefahren, wobei dieser bereits geblinkt habe und an einem Obus vorbeifahren wollte. Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten jedoch zur Last gelegt, ein überholendes mehrspuriges Fahrzeug überholt zu haben. Hiebei handelt es sich aber um zwei völlig verschiedene Tatvorwürfe. In diesem Zusammenhang wird insbesonders auf § 2 Abs.1 Z.29 und Z.30 StVO 1960 verwiesen. Der dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Sachverhalt deckt sich sohin nicht mit der einzigen fristgerechten Verfolgungshandlung (Ladungsbescheid vom 2.Mai 1991), sodaß der angefochtene Bescheid aus diesem formalen Grund, ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen, zu beheben war.

zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schön 6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum