Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163619/5/Sch/Ps

Linz, 09.03.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn J H, geb. am, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B H, U, I, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 6. Oktober 2008, Zl. VerkR96-6603-2008, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967, zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt werden.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

II.                Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich demnach auf 5 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 6. Oktober 2008, Zl. VerkR96-6603-2008, über Herrn J H wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.3 5. Satz KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden, verhängt, weil er am 25. Juni 2008 um 10.53 Uhr in der Gemeinde Weißkirchen an der Traun, Autobahn Freiland, Nr. 25, bei Strkm. 6,100, Fahrtrichtung Wels, als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung im Sinne der Verordnung vom 11. Mai 1999, BGBl. Nr. II/152/1999 telefoniert habe. Dies wurde bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt. Er habe die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert, obwohl im dies angeboten wurde.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 6 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber bestreitet den Tatvorwurf, nämlich während des Lenkens des im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Sattelzugfahrzeuges ohne Freisprecheinrichtung telefoniert zu haben, dem Grunde nach nicht. Er vermeint allerdings aufgrund des Umstandes, dass die Freisprecheinrichtung defekt gewesen sei und er von seinem Arbeitgeber den Auftrag habe, abzuheben, wenn das Telefon läute, Straffreiheit für sein Verhalten entweder in Form der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens oder zumindest durch Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs.1 VStG beanspruchen zu können.

 

Die Erklärung des Berufungswerbers für das Telefonat ist zwar durchaus plausibel, dies bedeutet aber nicht, dass dieses damit im rechtlichen Sinne gerechtfertigt wäre oder allenfalls ein Entschuldigungsgrund vorläge. Im Interesse der Verkehrssicherheit, welchem Zweck das Verbot des Telefonierens ohne Freisprecheinrichtung beim Lenken eines Fahrzeuges dient, kann kein Unterschied gemacht werden, ob jemand ein Mobiltelefon ohne vorhandene Freisprechanlage benützt oder ob letztere (lediglich) defekt war. Auch kann es keine Rolle spielen, weshalb jemand ein Telefonat führt, mag er nun selbst anrufen oder angerufen werden. Nicht einmal der Umstand ist von Bedeutung, ob es lediglich beim Versuch eines Telefonates geblieben ist, also die Verbindung gar nicht zustande kam (VwGH vom 14.07.2000, Zl. 2000/02/0154).

 

In diesem Sinne muss es letztlich auch unerheblich bleiben, ob ein Fahrzeuglenker, wenn das Mobiltelefon einen Anruf meldet, diesen als wichtig oder weniger wichtig einstuft und demnach in dem einen Fall abhebt und im anderen nicht. Daher kann sich der Berufungswerber nicht darauf berufen, von seinem Arbeitgeber einen entsprechenden Auftrag zur Entgegennahme bestimmter oder aller Anrufe erhalten zu haben.

 

Sohin liegt keiner der in § 45 Abs.1 VStG abschließend aufgezählten Gründe für eine Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens vor. Aber auch das Absehen von der Strafe unter allfälliger Erteilung einer Ermahnung im Sinne des § 21 Abs.1 VStG war gegenständlich nicht angebracht. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Anwendungsfall für diese Bestimmung dann vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH vom 10.12.2001, Zl. 2001/10/0049 u.a.).

 

Der gegenständliche Sachverhalt und die Rechtfertigung des Berufungswerbers unterscheiden sich in keiner Weise von üblichen Übertretungen des sogenannten "Handyverbotes". Irgendeinen Grund für ein Telefonat wird wohl jeder Fahrzeug­lenker haben, mag dieser nun plausibel sein oder nicht. Auch defekte Freisprech­anlagen werden gelegentlich vorkommen, aus diesem Grund kann sich ein Fahrzeuglenker aber nicht selbst vom erwähnten Verbot "dispensieren". Auch kann man wohl nur in der Schuldform des Vorsatzes telefonieren, ein "versehentliches" (fahrlässiges) Telefonat ist schwer vorstellbar.

 

Unbeschadet dieser Ausführungen war gegenständlich dennoch eine Herabsetzung der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe gerechtfertigt. § 134 Abs.3c KFG 1967 sieht einen Strafrahmen bis zu 72 Euro bzw. 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe vor. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro bewegt sich also schon sehr nahe an der Obergrenze des Strafrahmens. Bei Vorliegen des wesentlichen Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit eines Beschuldigten erscheint eine derartige Strafhöhe nicht angebracht.

 

Sohin war von der Berufungsbehörde eine entsprechende Herabsetzung der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe zu verfügen. Um eine noch weiter gehende Strafreduktion zu veranlassen, wären allerdings noch zusätzliche Gründe, die dafür sprechen würden, erforderlich gewesen. Solche liegen aber, wie bereits oben dargelegt, gegenständlich nicht vor.

 

Auch durfte der generalpräventive Aspekt der Strafe nicht außer Betracht bleiben. Eine jüngste Untersuchung des Kuratoriums für Verkehrssicherheit und eines Mobilnetzbetreibers belegt, dass immerhin etwa 50 % der telefonierenden Fahrzeuglenker dies ohne Freisprechanlage tun.

 

Auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers war nicht weiter einzugehen, da von jedermann, der als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnimmt, erwartet werden kann, dass er in der Lage ist, Verwaltungsstrafen in der Höhe wie gegenständlich zu begleichen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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