Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-163706/2/Sch/Ps

Linz, 09.03.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn H H, geb. am, R, S, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 12. November 2008, Zl. S 5474/ST/08, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 7,20 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 12. November 2008, Zl. S 5474/ST/08, wurde über Herrn H H wegen einer Verwaltungs­übertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 36 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt, weil er am 3. Mai 2008 um 14.00 Uhr in Steyr auf der B115 bei Strkm. 17,300 in Fahrtrichtung stadteinwärts als Lenker des Kfz mit dem Kennzeichen die durch Vorschriftszeichen kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten habe, weil die Fahrgeschwindigkeit 67 km/h betragen habe, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt wurde; die gesetzliche Messfehlergrenze wurde abgezogen.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 3,60 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der vorgelegte Verwaltungsstrafakt stellt sich dergestalt dar:

Nach Einlangen einer entsprechenden Polizeianzeige bei der Erstbehörde hat diese vorerst eine Strafverfügung erlassen. Diese wurde vom Berufungswerber rechtzeitig – ohne Begründung, welche für die Wirksamkeit eines Einspruches auch nicht erforderlich ist – beeinsprucht. Hienach hat die Erstbehörde dem Berufungswerber eine Aufforderung zur Rechtfertigung übermittelt, welche ihm persönlich zugestellt wurde. Dazu wurde keine Stellungnahme abgegeben, erstmals in der Berufung bestreitet der Rechtsmittelwerber seine Lenker­eigenschaft mit der Begründung, das Fahrzeug sei auf Dauer verliehen.

 

Der Berufungswerber hatte gegenständlich also nach dem ersten Konfrontiertwerden mit dem Tatvorwurf, das war die Strafverfügung vom 18. September 2008 – abgesehen von der Berufung – bereits zwei Mal im Verfahren Gelegenheit gehabt, auf die angeblich nicht gegeben gewesene Lenkereigenschaft hinzuweisen. Dies waren der Einspruch vom 5. Oktober 2008 gegen die erwähnte Strafverfügung und die von der Behörde eingeräumte Möglichkeit, nach der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16. Oktober 2008 Stellung zu nehmen. Beide Gelegenheiten wurden nicht wahrgenommen, erst in der Berufungsschrift vom 19. November 2008 findet sich dieser Einwand.

 

Es entspricht der Erfahrung, dass in zeitlich geringerem Abstand zur Tat gemachte Sachverhaltsangaben des Beschuldigten eine höhere Glaubwürdigkeit aufweisen als spätere (VwGH vom 16.11.1988, Zl. 88/02/0145 u.a.).

 

Die Verwaltungsstrafbehörde kann ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften aus dem Untätigbleiben des Zulassungsbesitzers im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Vorhalt eines bestimmten strafbaren Sachverhaltes den Schluss ableiten, der Zulassungsbesitzer selbst sei der Täter gewesen (VwGH vom 28.04.1998, Zl. 97/02/0527).

 

Die Lenkereigenschaft eines Beschuldigten kann nicht nur im Wege einer Aufforderung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 ermittelt werden, vielmehr handelt es sich bei dieser Feststellung um einen Akt der Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs.2 AVG (VwGH vom 13.06.1990, Zl. 89/03/0103).

 

Dieser höchstgerichtlichen Judikatur kann entnommen werden, dass es einem Zulassungsbesitzer, der von der Behörde verdächtigt wird, als Lenker eines bestimmten Kfz ein Delikt begangen zu haben, nicht beliebig lange freisteht, zum Tatvorwurf Stellung zu nehmen. Der Einwand, man sei zwar Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, aber nicht Lenker gewesen, ist somit, soll er grundsätzlich relevant sein und entsprechende Ermittlungen der Behörde auslösen, so bald wie möglich, am überzeugendsten wohl schon bei der ersten sich bietenden Gelegenheit, zu erheben. Naturgemäß ist jeder Einzelfall für sich zu prüfen, generell kann aber gesagt werden, dass das Bestreiten der Lenkereigenschaft erst bei der dritten sich im Verfahren bietenden Gelegenheit nicht überzeugend ist, insbesondere dann nicht, wenn nicht einmal hier eine konkrete Person benannt wird. Immerhin handelt es sich hiebei nicht um irgendwelche Details eines Tatvorwurfes, sondern um die grundlegende Frage, ob jemandem die Tätereigenschaft zur Last zu legen ist oder nicht. Daher kann von einem Beschuldigten, wie schon oben ausgeführt, erwartet werden, dass er entsprechend bald in diese Richtung am Verwaltungsstrafverfahren mitwirkt.

 

Demgegenüber ist der Berufungswerber im gesamten erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren untätig geblieben und hat sich auch in der Berufungsschrift zu einer konkreten Person als Lenker nicht geäußert.

 

Zum Delikt an sich ist zu bemerken, dass die festgestellte Geschwindigkeits­überschreitung durch Radarmessung erfolgt ist. Hiebei handelt es sich um ein absolut taugliches Beweismittel für derartige Übertretungen. An den im Akt einliegenden Unterlagen über das Messergebnis kann kein begründbarer Zweifel entstehen, sodass es der erstbehördlichen, aber auch der berufungsbehördlichen Entscheidung zugrunde zu legen war. Der Berufungswerber konnte aufgrund des Bestreitens der Lenkereigenschaft naturgemäß hierauf nicht eingehen.

 

Die von der Erstbehörde festgelegte Geldstrafe in der Höhe von 36 Euro bewegt sich im untersten Bereich des Strafrahmens (bis zu 726 Euro) und kann schon aus diesem Grunde nicht als überhöht angesehen werden. Sie berücksichtigt das Ausmaß der Übertretung (67 km/h anstelle der erlaubten 50 km/h) zutreffend.

 

Dem Berufungswerber kommt kein Milderungsgrund, insbesondere nicht jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute, allerdings lagen auch keine Erschwerungsgründe vor.

 

Von der Erstbehörde wurde im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers von einem monatlichen Nettoeinkommen von etwa 1.300 Euro ausgegangen, dieser Annahme wurde im Berufungsverfahren nicht widersprochen. Es kann also erwartet werden, dass der Berufungswerber zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne weiteres in der Lage sein wird.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum