Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163905/3/Br/RSt

Linz, 05.03.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung der Frau T K, 4... Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25. November 2009, VerkR96-23485-2008-Kub, zu Recht:

 

I.       Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf € 70,-- (siebzig) ermäßigt wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird jedoch bestätigt.

 

II.     Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf € 7,-- (sieben). Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – AVG iVm §19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – VStG.

Zu II.: § 65  VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat  mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der Berufungswerberin zur Last gelegt, als Lenkerin eines nach dem Kennzeichen bestimmten KFZ, am 3.10.2008 um 13:25 Uhr, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt zu haben. Dadurch habe sie gegen § 4 Abs.5 StVO iVm § 99 Abs.3 lit.b StVO verstoßen. Demnach wurde  eine Geldstrafe in Höhe von € 200 und im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 96 Stunden  verhängt.

 

 

1.1. Nachdem die Berufungswerberin am erstinstanzlichen Verfahren nicht mitwirkte, wurde unter Schätzung des Monatseinkommens in Höhe von 800 Euro die o.a. Geldstrafe ausgesprochen. Bei der Strafzumessung wurden weder strafmildernde noch erschwerende Umstände gewertet. Abschließend vermeinte die Behörde erster Instanz diese Geldstrafe sei unbedingt erforderlich um in Hinkunft von solchen Übertretungen abzuhalten.

 

 

2.1. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung ersucht sich die Berufungswerberin um Strafminderung weil sie dzt. arbeitslos sei.

 

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung konnte hier unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. In Abklärung der sich aus dem Akt als ungewöhnlich darstellenden Verhaltensweise der Berufungswerberin im Zuge der Unfallerhebungen, wurde mit ihr zwecks Klarstellung ihres Berufungsbegehrens Kontakt aufgenommen. Ihre tatsächliche Einkommenssituation wurde dabei ebenfalls in Erfahrung gebracht.

Auf eine Berufungsverhandlung wurde seitens der Berufungswerber verzichtet (s. AV v.4.3.2009).

 

 

4. Sachverhalt:

Die Berufungswerberin war unbestritten an einem Verkehrsunfall beteiligt, wobei die Sachdarstellung über das Entfernen von der Unfallstelle abweichend dargestellt wird. Sie ist wohl nach etwa 120 m stehen geblieben, setzte aber die Fahrt wieder fort ohne sich um das Unfallgeschehen zu kümmern.

Faktum ist, dass die Berufungswerberin in der Folge jedenfalls auch nicht die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub verständigte. Auch bei den polizeilichen Erhebungen vier Stunden nach dem Vorfall soll sie sich laut Meldung offenbar wenig kooperationsgeneigt gezeigt haben.

Im Zuge des Berufungsverfahrens konnte von der Berufungswerberin glaubhaft in Erfahrung gebracht werden, dass sie nur über eine Notstandshilfe im Umfang von etwa 150 Euro monatlich verfügt.

 

 

5. Zur Strafzumessung:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

 

5.1. Indem mit der Unterlassung der Meldepflicht ohne unnötigen Aufschub aufwändige Erhebungen ausgelöst werden, ist einem derartigen Fehlverhalten ein durchaus erheblicher Unwertgehalt zuzuordnen. Es scheint daher insbesondere aus generalpräventiven Überlegungen eine spürbare Geldstrafe angemessen. In diesem Sinne kann der Behörde erster Instanz gefolgt werden, wobei spezialpräventive Gründe – um einen Betroffenen von weiteren derartigen Übertretungen abzuhalten – bei erstmaliger Begehung nicht logisch begründbar sind. Bei einem durchschnittlich wertverbundenen Menschen wird auch bei einer geringeren Strafe die grundsätzliche Einsicht zu gewinnen sein, dass die/der Betroffene – sollte es tatsächlich irgendwann wieder zu einem solchen Unfallereignis kommen – sie/er im Falle einer fehlenden Kontaktaufnahmemöglichkeit mit der/dem Zweitbeteiligten, die nächste Polizeidienststelle verständigt.

Da sich im gegenständlichen Fall die wirtschaftlichen Verhältnisse der Berufungswerberin deutlich bescheidener gestalten als diese von der Behörde erster Instanz geschätzt wurden, war die Geldstrafe entsprechend zu ermäßigen. Die Ersatzfreiheitsstrafe war jedoch nicht zu ermäßigen, weil die Strafreduzierung ausschließlich in den weit unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen begründet liegt. Die Tatschuld wurde von der Behörde erster Instanz durchaus zutreffend eingeschätzt und daran ist die Ersatzfreiheitsstrafe am Strafrahmen (Geldstrafe bis zu € 726 u. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen) orientiert schuld- und unrechtsangemessen festgesetzt worden.

Betreffend eines allfälligen Strafaufschubbegehrens oder eine Ratenzahlung ist die Berufungswerberin an die Behörde erster Instanz zu verweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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