Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100188/5/Sch/Kf

Linz, 26.11.1991

VwSen - 100188/5/Sch/Kf Linz, am 26.November 1991 DVR.0690392 S P, St; Übertretung der StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 3. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Johann Fragner sowie durch den Berichter Dr. Gustav Schön und die Beisitzerin Dr. Ilse Klempt als Stimmführer über die Berufung des S P vom 20. September 1991 gegen Faktum 1) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 6. September 1991, VerkR96/556/1991/B, zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben. Die verhängte Geldstrafe wird auf 12.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Tage herabgesetzt.

II. Der Kostenbeitrag für das Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 1.200 S. Die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG.

Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Straferkenntnis vom 6. September 1991, VerkR96/556/1991/B, über Herrn S P, St; wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 17.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen verhängt, weil er am 3. Februar 1991 um 3.25 Uhr den PKW, Marke VW Jetta 16 K in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand auf der B. Bundesstraße 147 aus M. kommend in Richtung Mu. bis zu seiner Anhaltung auf der B 147 nächst Straßenkilometer 13,65 bei der Kreuzung mit der F.straße im Ortsgebiet von Mu. gelenkt hat. Außerdem wurde er zum Ersatz des Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 1.700 S verpflichtet.

2. Gegen Faktum 1) dieses Straferkenntnisses hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung gegen das Strafausmaß erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden. Hinsichtlich der übrigen Fakten des Straferkenntnisses ergeht aufgrund der Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes eine gesonderte Entscheidung. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber weist besonders auf sein Monatseinkommen in der Höhe von 10.400 S netto hin, wovon ein Großteil für die Wohnungsmiete sowie für Ausgaben für Strom, Versicherungen und Kreditraten aufgebracht würde.

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist gemäß § 19 Abs.1 VStG stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Sie sind daher mit entsprechend hohen Geldstrafen zu ahnden, wobei darauf hinzuweisen ist, daß vom Gesetzgeber dieser Umstand bereits durch die Festlegung eines Strafrahmens in der Höhe von 8.000 S bis 50.000 S zum Ausdruck gebracht worden ist. Beim Berufungswerber wurde ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,67 mg/l festgestellt, sodaß nicht von einer geringen Überschreitung des einschlägigen gesetzlichen Wertes gesprochen werden kann. Andererseits ist aber darauf hinzuweisen, daß von der Erstbehörde das Vorliegen einer einschlägigen Vormerkung aus dem Jahre 1986 als erschwerend gewertet wurde. Im Zuge des Berufungsverfahrens stellte sich heraus, daß der entsprechende Verfahrensakt nicht mehr verfügbar ist, sodaß nicht ausgeschlossen werden kann, daß die entsprechende Strafe im Sinne des § 55 Abs.1 VStG bereits getilt ist. Aus diesem Grunde waren Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen. Auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers (Einkommen monatl. 10.400 S netto, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) wurde Bedacht genommen. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, daß dem Berufungswerber bei seinen persönlichen Verhältnissen die Bezahlung der Geldstrafe, allenfalls im Ratenwege, zugemutet werden muß. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r Dr. K l e m p t Dr. S c h ö n 6

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