Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252030/5/Kü/Hue

Linz, 05.03.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Finanzamtes L, K, L, B, vom 15. Februar 2008 gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 5. Februar 2008, Zl. 0100481/2007, gegen H Z, L, K, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I.       Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid

         bestätigt.

 

II.     Für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu

         leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bürgermeister der Stadt Linz hat mit Straferkenntnis vom 5. Februar 2008, Zl. 0100481/2007, über H Z wegen einer Übertretung des § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs. 1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) eine Geldstrafe von 2.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden verhängt, weil sie es als Gewerbeinhaberin der Firma Z H, L, L, zu verantworten habe, dass der chinesische Staatsbürger H J Y, geb. am, zumindest am 9. Mai 2007 im Lokal Restaurant S, L, L, als Küchenhilfskraft beschäftigt wurde, obwohl für diesen weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt war und auch der Ausländer nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis, eines Befreiungsscheines, eines Niederlassungsnachweises, einer "Nieder­lassungs­­bewilligung  unbeschränkt" oder eines Aufenthaltstitels "Dauerauf­enthalt-EG" gewesen war.

 

Ferner wurde gem. § 64 VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass die Übertretung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes aufgrund einer Überprüfung eines Organs des Finanzamtes L am 9. Mai 2007 festgestellt worden sei. Der Anzeige sei ein Personenblatt und Fotos beigeschlossen gewesen.  

Die Beschuldigte habe sich dahingehend gerechtfertigt, dass der Ausländer nicht beschäftigt worden wäre und es sich um den Cousin des Mannes der Bestraften handeln würde. Der Ausländer habe sich am Kontrolltag nur zufällig in der Küche des Restaurants aufgehalten.

Dazu ergänzte das Finanzamt L, dass der Ausländer bereits viermal in der Küche arbeitend angetroffen worden sei. Der Gatte der Beschuldigten habe sich zum Kontrollzeitpunkt im Kassen- und Eingangsbereich aufgehalten.  

 

Strafmildernd als auch straferschwerend seien keine Umstände zu werten. Aufgrund des Vorliegens einer einschlägigen Verwaltungsvorstrafe sei der erhöhte Strafsatz zur Anwendung gelangt. Die ausgesprochene Geldstrafe entspreche dem Unrechts- und Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung. Bei der Strafbemessung sei die Behörde von keinem Nettoeinkommen und keinen Sorgepflichten ausgegangen.

 

2. Dagegen wurde rechtzeitig vom Finanzamt L (Bw) als am Verfahren beteiligte Organpartei die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung eingebracht. Darin wird ausgeführt, dass eine rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche "Verurteilung" nach dem AuslBG und keine strafmildernde Umstände vorliegen würden, weshalb die Verhängung einer Geldstrafe von 7.000 Euro gerechtfertigt sei.

 

3. Der Bürgermeister der Stadt Linz hat die Berufung vom 15. Februar 2008 samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt mittels Schreiben vom 19. Jänner 2009 vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

Die Beschuldigte wurde mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 6. Februar 2009 in Wahrung des Rechts auf Parteiengehör am Verfahren beteiligt. Dazu brachte die Beschuldigte am 19. Februar 2009 im Wesentlichen vor, dass sie auf Anraten von Fachleuten keine Berufung gegen den Strafbescheid erhoben habe, da ihr klar gewesen sei, dass jetzt im Zuge der Strafbemessung von den Feststellungen und rechtlichen Wertungen der Erstbehörde auszugehen sei. Als strafmildernd sei aber der Umstand anzusehen, dass die Beschäftigungsdauer des Cousins des Mannes der Bestraften in Minuten zu bemessen sei. Weiters sei der Betrieb zwischenzeitlich geschlossen worden, sodass es nicht mehr passieren könne, dass der Ausländer sich in der Küche aufhält, um sein eigenes Essensgeschirr zurückzutragen. Dies sei zusätzlich mildernd zu werten. Die Einkommensverhältnisse hätten sich zwischenzeitlich noch eher verschärft und würden einen weiteren Milderungsgrund bilden.

Beantragt wurde die Bestätigung des erstbehördlichen Bescheides.

 

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG abgesehen werden, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe richtet und von keiner Verfahrenspartei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Zunächst ist festzustellen, dass sich die Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß richtet. Der Schuldspruch ist damit in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

 

4.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Von der Erstbehörde wurden hinsichtlich der Strafbemessung weder strafmildernde noch straferschwerende Umstände gewertet.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat schließt sich der vom Finanzamt L vertretenen Ansicht, wonach aufgrund der vorliegenden einschlägigen Verwaltungsvorstrafe eine Geldstrafe von 7.000 Euro zu verhängen sei, nicht an. Dem Umstand des Vorliegens einer rechtskräftigen Vorstrafe wurde bereits durch die Anwendung des zweiten Strafsatzes des § 28 Abs.1 Z1 AuslBG Rechnung getragen.

 

Mit dem Umstand, dass der Betrieb zwischenzeitlich geschlossen worden ist, wird seitens der Beschuldigten auch auf keinen rechtlich anerkannten Milderungsgrund angespielt. Da ohnehin die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt worden ist, sind die konkreten Einkommen-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bestraften ohne Relevanz. Dass die von der Beschuldigten vorgebrachte schlechte finanzielle Situation gegebenenfalls durch weitere einschlägige Verwaltungsstrafverfahren mitbedingt ist, kann sich nicht mildernd iSd Unterschreitung der Mindeststrafe auswirken. Ebenso wenig stellt der Umstand, dass aufgrund der Aufdeckung durch die Kontrolle nur eine kurze Dauer des Beschäftigung nachweislich ist, einen Milderungsgrund dar, zumal der gegenständliche Ausländer bereits viermal arbeitend in der Küche angetroffen worden ist. 

 

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass weder strafmildernde noch straferschwerende Umstände vorliegen. Deshalb vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat die Ansicht, dass die von der belangten Behörde festgelegte Mindestgeldstrafe unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Bestraften tat- und schuldangemessen ist. Mit dieser Strafe ist nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates die Sanktion gesetzt, die der Beschuldigten nachhaltig die Verwaltungsübertretung vor Augen führt und sie dazu anhalten wird, die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in Hinkunft zu beachten. Zudem ist eine Darlegung des Bw, weshalb eine Geldstrafe von 7.000 Euro als angemessen betrachtet wird, nicht erfolgt.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

5. Da die Berufung des Finanzamtes L keinen Erfolg hatte, war der Beschuldigten gem. § 64 Abs.2 VStG kein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

 

 

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