Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510097/5/Bi/Se

Linz, 09.03.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn D R, P, vom 24. Februar 2009 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 23. Februar 2009, VerkR01-50-4-2008, wegen Abweisung des Antrages auf Erteilung der Fahrlehrerberechtigung für die Klassen A und B, zu Recht erkannt:

 

     Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochten Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerbers (Bw) auf Erteilung der Fahrlehrerberechtigung für die Klassen A und B gemäß §§ 117 Abs.1 und 109 Abs.1 KFG 1967 abgewiesen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 24. Februar 2009.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Verwaltungsübertretung vom 10. Februar 2008 sei seine erste Verwaltungsübertretung gewesen – er habe ein Kraft­fahr­zeug mit einer Alkoholisierung von 0,32 mg/l AAG gelenkt. Er sei der Meinung, dass seine Vertrauenswürdigkeit trotzdem gegeben sei. Er sei Student und beabsichtige, die Tätigkeit als Fahrlehrer nebenbei auszuführen, um seinen Unterhalt finanzieren zu können. Er sehe ein, dass er damals einen Fehler gemacht habe und ein Verstoß gegen die StVO werde nicht mehr vorkommen. Er glaube, dass er die Vorbildfunktion und die Verantwortung für seine zukünftige Fahrlehrerausbildung erfülle. 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw im Jahr 2003 eine Lenkberechtigung erworben hat und im März 2008 wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 14 Abs.8 iVm 37a FSG eine Vormerkung gemäß § 30a Abs.2 Z1 FSG im Führerschein­register erfolgte.

Die Erstinstanz begründete ihre Entscheidung damit, mit Strafer­kenntnis vom 27. März 2008, VerkR96-1149-2008, sei der Bw, der am 10. Febru­ar 2008, 3.45 Uhr, in Linz auf der Oberen Donaulände 1-5, den Pkw     mit einem Atemluft­alkoholgehalt von 0,32 mg/l, sohin über 25 mg/l AAG, gelenkt habe, rechts­kräf­tig bestraft worden und die Vertrauenswürdigkeit sei mit Begehung eines Alko­hol­deliktes nicht mehr gegeben. Das Lenken von Kraftfahrzeugen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand stelle eine große Gefahr für die Verkehrs­teil­nehmer dar und führe immer wieder zu folgenschweren Verkehrsunfällen. Auch wenn die Begehung des Deliktes im verwaltungsstrafrechtlichen Sinn beim Bw unauffällig gewesen sei, sei vom Wegfall seiner Vertrauenswürdigkeit auszu­gehen, sodass die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrlehrerberechtigung derzeit nicht vorlägen.

Über Ersuchen des UVS wurde seitens der Erstinstanz der do Verfahrensakt VerkR96-1149-2008 zur Einsichtnahme vorgelegt.

   

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 117 Abs.1 KFG 1967darf die Berechtigung, als Fahrlehrer an einer Fahr­schule praktischen Fahrunterricht zu erteilen, nur Personen erteilt werden, die die im § 109 Abs.1 lit.b und g angeführten Voraussetzungen erfüllen.

Gemäß § 109 Abs.1 KFG 1967 darf eine Berechtigung nur Personen erteilt werden, die ... lit.b vertrauenswürdig sind und ... lit.g ua nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sind. 

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl E 28.9.1993, 93/11/0101, betreffend Entziehung der Fahrlehrerberechtigung bei Bestrafung gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960) ist die Vertrauenswür­dig­keit mit der Begeh­ung eines Alkoholdeliktes nicht mehr gegeben, zumal diese zu den schwer­wiegendsten Übertretungen im Straßenverkehr zählen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Alkoholdelikt im Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand oder in der Verweigerung einer Atemluftprobe liegt, weil in Ansehung der charakterlichen Einstellung zu den von der StVO 1960 geschätzten Werten für alle Übertretungen gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 das­selbe gelten muss. Dass der Beschwerdeführer bis zur Begehung des in Rede stehenden Deliktes in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht völlig unauffällig blieb, ist unerheblich, weil bereits eine einzige Straftat die bis dahin bestandene Vertrauenswürdigkeit in Wegfall bringen kann. Das hat bei Alkoholdelikten in An­sehung höherer Anforderungen an die Vertrauenswürdigkeit als an die Ver­kehrs­zu­verlässigkeit im Sinne des § 7 FSG, die bei Begehung eines Alkoholdeliktes ebenfalls nicht mehr gegeben ist, jedenfalls zu gelten. Es kann auch nicht zugunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht fallen, dass er das Alkoholdelikt nicht in Ausübung seines Fahrlehrerberufes begangen hat, weil sich die Vertrau­ens­würdigkeit auch durch Verhaltensweisen im privaten Lebensbereich zu erweisen hat. Dass berufliche und damit existentielle Belange des Fahrlehrers schwerwiegend beeinträchtigt werden, wenn ihm die erforderliche Berechtigung entzogen wird, hat ebenfalls außer Betracht zu bleiben. Hält man sich aber vor Augen, dass eine Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuver­lässig­keit des Beschwerdeführers gemäß KFG 1967 nur für vier Wochen in Betracht gekommen ist, ist die Annahme der Vertrauensunwürdigkeit für ca 1,5 Jahre, in denen nach der Aktenlage nichts gegen ihn Sprechendes vorgefallen ist, unangemessen.

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 17. Februar 1999, 98/03/0178, im Zusammen­hang mit der Abweisung des Antrages auf (Neu-)Ausstellung eines Taxilenker­aus­weises gemäß § 6 Abs.1 Z3 der Betriebsordnung für den nicht linienmäßigen Personen­verkehr (BO 1994) nach rechtskräftiger Bestrafung des Beschwerde­führers wegen Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 – was  einen BAG von 1,6 %0 bzw einen AAG von 0,8 mg/l indiziert – ausge­spro­chen, dass seit der Begehung des Alkoholdeliktes erst ein Zeitraum von rund acht Monaten verstrichen war, sodass im Hinblick auf die Kürze der seit der Tat verstrichenen Zeit auch ein allfälliges Wohlverhalten noch nicht so ins Gewicht fällt, dass die Annahme der Wiedererlangung der Vertrauenswürdigkeit gerecht­fertigt gewesen wäre.   

 

Der Bw hat ein Kraftfahrzeug mit 0,32 mg/l AAG (oder umgerechnet 0,64%o BAG) gelenkt, was keine Verkehrsunzuverlässigkeit gemäß § 7 FSG und damit keine Entziehung der Lenkberechtigung bedeutet, sondern "lediglich" als Vor­merk­delikt im Sinne des § 30a FSG anzusehen ist, bei dem eine tatsächliche Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit erst dann erfolgt, wenn in einem Zeit­raum von zwei Jahren ein weiteres unter § 30a Abs.2 FSG zu sub­sumierendes Delikt begangen wurde. Die Alkohol-Fahrt des Bw erfolgte am 10. Februar 2008, dh vor exakt 13 Monaten, sodass aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit davon auszugehen ist, dass nichts gegen die Annahme spricht, dass der Bw, gegen den laut Mitteilung der Erstinstanz keine weiteren Verfahren anhängig sind oder Vormerkungen aufscheinen, die Vertrauens­würdigkeit wiedererlangt hat. Insbesondere ist dem Bw nun sein Ver­halten aus dem Jahr 2008 samt der daraus gewonnenen Lebenserfahrung in einem anderen Licht bewusst, nämlich in Verbin­dung mit realen finanziellen Konsequenzen, die über die Bezahlung einer bloßen Verwaltungs­strafe hinausgehen und sein zukünf­tiges Wohlverhalten zu unterstützen geeignet sind.        

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

0,32 mg/l AAG von 13 Monaten, sonst keine Vormerkungen + keine Verfahren anhängig -> Vertrauenswürdigkeit für Fahrlehreransuchen gegeben

 

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