Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163730/9/Fra/RSt

Linz, 17.03.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn H B, O, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Ing. Mag. K H, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 11. November 2008, VerkR96-2861-2008-BS, betreffend Übertretungen des KFG 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 23. Februar 2009, zu Recht erkannt:

 

 

I.1. Die Berufung gegen die Höhe der wegen des Faktums eins (§ 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.d KFG 1967) verhängten Strafe, wird als unbegründet abgewiesen.

 

I.2. Die Berufung gegen das Faktum zwei (§ 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.d KFG 1967) wird stattgegeben. Dieser Spruchpunkt wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

I.3. Es wird festgestellt, dass das Faktum drei (§ 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.d KFG 1967) nicht angefochten wurde. Dieser Spruchpunkt ist sohin in Rechtskraft erwachsen, weshalb eine Berufungsentscheidung entfällt.

 

I.4. Die Berufung gegen das Faktum fünf (§ 102 Abs.1 iVm § 7 Abs.1 KFG 1967 iVm § 4 Abs.4 KDV wird im Schuldspruch als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insofern bestätigt.

 

Es wird festgestellt, dass durch diese Übertretung die Verkehrssicherheit nicht gefährdet bewirkt wurde und der Berufungswerber daher kein Vormerkdelikt verwirklicht hat.

 

I.5. Es wird festgestellt, dass das Faktum sechs (§ 102 Abs.1 iVm § 104 Abs.2 lit.f KFG 1967) nicht angefochten wurde. Dieser Spruchpunkt ist sohin in Rechtskraft erwachsen, weshalb diesbezüglich eine Berufungsentscheidung entfällt.

 

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu den Fakten eins und fünf jeweils einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (insgesamt 62 Euro) zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

1. wegen Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.d KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 78 Stunden),

2. wegen Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.d KFG 1967 eine Geldstrafe von 365 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden),

3. wegen Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.d KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 59 Stunden),

5. wegen Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 7 Abs.1 KFG 1967 iVm § 4 Abs.4 KDV gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 110 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden),

6. wegen Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 104 Abs.2 lit.f KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt, weil er

 

am 10.4.2008 um 18.30 Uhr in der Gemeinde Allhaming, Autobahn Freiland, Autobahn A1 bei Strkm. 182,600 als Lenker des LKWs Kennzeichen , D, weiß und des Sattelanhängers Kennzeichen , Schwarzmüller PA3/ZJ, weiß,

 

1. obwohl es ihm zumutbar war, sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hat, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die gemäß § 101 Abs.5 KFG 1967 bei der Bewilligung erteilten Auflagen nicht erfüllt wurden, obwohl Transporte bei denen die in Abs.1 lit.a bis c KFG 1967 angeführten oder die gemäß Abs.6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichen Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig sind, Bescheiddaten: Land vom 22.5.2007, Serv-455.480/3-2007-Mae. Nicht erfüllte Auflage: am Zugfahrzeug, Kennzeichen  waren keine gelb-roten Drehleuchten angebracht, obwohl mindestens zwei Stück am Fahrzeug während der Fahrt in Betrieb sein müssen,

 

2. obwohl es ihm zumutbar war, sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hat, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die gemäß § 101 Abs.5 KFG 1967 bei der Bewilligung erteilten Auflagen nicht erfüllt wurden, obwohl Transporte, bei denen die im Abs.1 lit.a bis c KFG 1967 angeführten oder die gemäß Abs. 6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig sind. Bescheiddaten: Land vom 22.5.2007, Serv-455.480/3-2007-Mae. Nicht erfüllte Auflage: die über die Breite des Anhängers hinausragenden Rundeisen waren in keiner Weise abgesichert,

 

3. obwohl es ihm zumutbar war, sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hat, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die gemäß § 101 Abs.5 KFG 1967 bei der Bewilligung erteilten Auflagen nicht erfüllt wurden, obwohl Transporte, bei denen die im Abs.1 lit.a bis c KFG 1967 angeführten oder die gemäß Abs.6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig sind. Bescheiddaten: Land vom 22.5.2007, Serv-455.480/3-2007-Mae. Nicht erfüllte Auflage: die Geschwindigkeit auf Autobahnen ist laut Bescheid mit 70 km/h begrenzt. Laut Schaublatt fuhr der Lenker über einen Zeitraum von ca. 45 Minuten eine Geschwindigkeit von mindestens 90 km/h,

 

5. obwohl es ihm zumutbar war, sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hat, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim Sattelanhänger der Reifen der mittleren Achse rechts verwendet wurde, obwohl dieser eine massive Beschädigung aufwies. An mehreren Stellen kam auf der Lauffläche das Stahlgewebe zum Vorschein. Die Verwendung von Reifen, die mit freiem Auge sichtbare, bis zum Unterbau des Reifens reichende Risse oder Ablösungen des Laufbandes oder der Seitenbänder aufweisen, ist verboten,

 

6. obwohl es ihm zumutbar war, sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hat, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die gemäß § 104 Abs.9 KFG 1967 bei der Bewilligung erteilten Auflagen nicht erfüllt wurden. Bescheiddaten: Land vom 22.5.2007, Serv-455.480/3-2007-Mae. Nicht erfüllte Auflage: der Sattelanhänger mit dem Kennzeichen  war im Bescheid nicht angeführt. Ein Antrag auf Änderung und Neuausstellung des Bescheides wurde vom Lenker mitgeführt.

 

Ferner wurde jeweils gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

I.2. Über die dagegen rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) wie folgt erwogen:

 

Die Berufung gegen das Faktum eins richtet sich gegen die Höhe der Strafe. Auf die unter "Strafbemessung" angeführte Begründung wird verwiesen.

 

Zum Faktum zwei: Der Bw brachte diesbezüglich bei der Berufungsverhandlung vor, dass der Tatvorwurf seines Erachtens deshalb in sich widersprüchlich sei, weil ihm zum Einen eine Übertretung des § 101 Abs.1 lit.a bis c KFG 1967 zum Vorwurf gemacht wird und ihm zum Anderen eine Übertretung des § 101 Abs.1 lit.d KFG 1967 zur Last gelegt wird. Im Transportbewilligungsbescheid sei angeordnet, dass vorstehende Teile mit geeigneten Schutzvorrichtungen abgedeckt sein müssen. Ihm werde jedoch zum Vorwurf gemacht, dass die über die Breite des Anhängers hinausragenden Rundeisen nicht abgesichert waren.

 

Der Bw ist mit diesem Vorbringen im Ergebnis aus folgenden Gründen im Recht:

 

Enthält der angefochtene Bescheid keine wörtliche Anführung der einen Teil des Straftatbestandes bildenden Auflagen, durch die schon aus dem Spruch die Zuordnung des Tatverhaltens zu der Verwaltungsvorschrift die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, so entspricht er insofern nicht dem Sprucherfordernis des § 44a Z1 VStG (ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes; insbesondere VwGH 25.2.1992, 91/04/0268).

 

Da dem Bw eine Verletzung einer Bescheidauflage zum Vorwurf gemacht wird, wird diese Auflage zum Straftatbestand. Der VwGH fordert diesbezüglich eine wörtliche Anführung dieser Auflage, weil sie eben zu einem Teil des Straftatbestandes wird. Nun ist im gegenständlichen Zusammenhang festzuhalten, dass in dem im angefochtenen Straferkenntnis zitierten Bescheid keine Auflage existiert, wonach der Bw über die Breite des Anhängers hinausragende Teile abzusichern gehabt hätte. Der Auflagenpunkt sieben (7) des gegenständlichen Transportbewilligungsbescheides fordert eine durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechende Abdeckung vorstehender Teile und Kanten. Diese Abdeckung steht im Zusammenhang mit der im selben Auflagenpunkt geforderten Kennzeichnung über das Fahrzeug hinausragender Teile. Eine entsprechende Nichtkennzeichnung von über das Fahrzeug hinausragender Teile wurde jedoch dem Bw nicht vorgeworfen. Im Sinne des Bestimmtheitserfordernisses gemäß § 44a Z1 VStG hätte daher dem Bw unter Anführung des konkreten Auflagenpunktes (auch sohin der entsprechenden Ziffer) vorgeworfen werden müssen, dass er das über die Breite des Anhängers hinausragende Rundeisen nicht entsprechend abgedeckt hatte. Der Behörde wird empfohlen, für allfällige künftige Verfahren auch die den Transportbewilligungsbescheid erlassende Behörde – im konkreten Fall "Landeshauptmann von Oberösterreich" – zu zitieren, zumal eine Behörde "Land OÖ" nicht existiert. Dem Vorbringen des Bw, dass ein widersprüchlicher Tatvorwurf deshalb vorliegt, weil ihm einerseits eine Übertretung des § 101 Abs.1 lit.a bis c vorgeworfen wird und andererseits eine Übertretung des § 101 Abs.1 lit.d KFG 1967, kann nicht gefolgt werden, zumal § 101 Abs.5 KFG 1967 die Bewilligungsvoraussetzungen normiert und diesbezüglich auf § 101 Abs.1 lit.a bis c KFG 1967 hinweist. Bei der Anführung des § 101 Abs.1 lit.a bis c KFG 1967 in den einzelnen Spruchpunkten handelt es sich nur um den abstrakten Gesetzestext des § 101 Abs.5 erster Satz KFG 1967.

 

Da während der Verfolgungsverjährungsfrist kein tauglicher Tatvorwurf an den Bw erhoben wurde, ist diesbezüglich Verfolgungsverjährung eingetreten, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Das Faktum drei wurde nicht angefochten. Eine Berufungsentscheidung entfällt daher diesbezüglich.

 

Das Verfahren bezüglich des Faktums vier wurde seitens der Erstinstanz eingestellt.

 

Zum Faktum fünf ist unstrittig, dass seitens des Meldungsleger anlässlich der Verkehrskontrolle festgestellt wurde, dass beim Sattelanhänger am Reifen der mittleren Achse rechts an mehreren Stellen auf der Lauffläche das Stahlgewebe zum Vorschein kam. Dies ist auch mittels Lichtbilder dokumentiert. Eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 102 Abs.1 KFG 1967 ergibt sich dann, wenn der Bw als Lenker sich nicht in zumutbarer Weise vor Inbetriebnahme von der Beschädigung dieses Reifens überzeugt hat. Der Bw bringt diesbezüglich vor, dem Meldungsleger bei der Amtshandlung mitgeteilt zu haben, zwar gewusst zu haben, dass ein Reifen einen Riss aufweist, der jedoch so beschaffen war, dass ein gefahrloses Weiterverwenden gewährleistet sei. Dabei habe es sich allerdings nicht um den beanstandeten, sondern um einen anderen Reifen gehandelt. Nicht habe er gewusst, dass aus einem der Reifen bereits das Gewebe herausschaut und sei ihm dieser Umstand auch nicht bei der von ihm vor Antritt der Fahrt durchgeführten Rundgangkontrolle aufgefallen. Da sich die sichtbare Beschädigung nicht über die gesamte Lauffläche ziehe, könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er bei einer Rundgangkontrolle die beschädigte Fläche hätte sehen müssen. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn entweder der Anhänger bei Antritt der Fahrt so abgestellt gewesen wäre, dass die beschädigte Lauffläche sichtbar war oder sich die Beschädigung über die gesamte Lauffläche ziehe. Hätte er das Herausragen des Gewebes erkannt, hätte er die Übernahme der Fahrt mit dem Sattelanhänger abgelehnt.

 

Gemäß § 30a Abs.2 Z12 FSG liegt bei Übertretungen des § 102 Abs.1 KFG 1967 ein Vormerkdelikt vor, wenn ein Fahrzeug gelenkt wird, dessen technischer Zustand oder dessen nicht entsprechend gesicherte Ladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel oder die nicht entsprechend gesicherte Ladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen.

 

Der Amtssachverständige Ing. H stellte diesbezüglich bei der Berufungsverhandlung gutachtlich fest, dass laut Aussage des Polizeibeamten das Stahlgewebe auf ca. einem Drittel des Laufflächenumfangs erkennbar war. Wenn man nun den Aussagen des Polizeibeamten folge, dass das Drahtgewebe auf ca. einem Drittel der Laufflächenlänge eingetreten ist, kann davon ausgegangen werden, dass es über einen Winkel von 120° erkennbar ist. Zumutbar ist die Besichtigung des Reifens ausgenommen in einem Laufflächensegment von ca. 90°. Diese 90° sind so zu verstehen, dass man ausgehend von der senkrechten – im Bezug auf die Bodenaufstandsfläche – links und rechts ca. 45° schwenkt und diese unterhalb dieses Winkelbereiches liegende Lauffläche entweder überhaupt nicht einsehbar ist oder nur dann einsehbar wäre, wenn man sich zum Beispiel auf die Fahrbahn kniet. Aus seiner Sicht ist es nicht zumutbar, dass man sich zur Begutachtung der Reifen auf die Straße kniet, um auch den unteren Bereich des Radumfanges einzusehen. Wenn aber – wie gegenständlich dargestellt – über einen Bereich von ca. 120° und vielleicht sogar etwas mehr oder knapp weniger diese Beschädigungen erkennbar sind, müsste bei entsprechender Nachschau, ohne dass es dem Lenker notwendig ist, sich in eine extreme Besichtigungsstellung zu begeben, die Beschädigung zumindest in seinen Ausläufen erkennbar sein. Die erkennbaren Beschädigungen, das heißt der Gewebeaustritt an der Oberfläche, dürfte aber im gegenständlichen Fall nur die Decklage betreffen, sodass noch kein festigkeitsmäßiger Verlust für den Reifen vorliegt. Aufgrund der Beschädigungen, die durch den oberflächlichen Gummiabrieb zur ersten Decklage des Reifens führen, ist aus technischer Sicht eine Gefährdung der Verkehrssicherheit noch nicht zwingend gegeben. Es ist weiters zumindest aufgrund der Fotos erkennbar, dass noch keine Rostansätze vorliegen, die darauf schließen lassen müssten, dass bereits die Gefahr besteht, dass unter der Decklage liegende Kaskassenverbände angerostet sind und dadurch die Gefahr eines plötzlichen Festigkeitsverlustes nicht mehr ausgeschlossen werden kann. Aufgrund der vorgelegten Lichtbilder ist festzustellen, dass das Beschädigungsausmaß in einem Winkelbereich von 90 bis 100° dargestellt ist. Andere Aussagen sind aufgrund der vorgelegten Lichtbilder nicht feststellbar.

 

Da in § 30a Abs.2 Z12 ausdrücklich festgehalten ist, dass nur jene Übertretungen vorzumerken sind, welche eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen und eine solche aufgrund des oa. Gutachtens nicht gegeben war, war im Spruch feststellen, dass durch diese Übertretung die Verkehrssicherheit nicht gefährdet wurde. Das Vorbringen des Bw, nicht gewusst zu haben, dass auf einem Reifen bereits das Gewebe herausschaut, ist nicht geeignet, die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG zu entkräften, da es völlig illusorisch ist, dass es von dem vom Bw behaupteten Rundgang bis zum Anhalteort der Verkehrskontrolle – eine Strecke von ca. 70 bis 80 km – sich ein Reifen derartig abfährt. Auch wenn der Bw bei dem von ihm behaupteten Rundgang das Schadensbild nicht erkannt haben sollte, hätte ihm dies schon wesentlich früher auffallen müssen, zumal er offensichtlich als Gewerbeinhaber alleine den LKW gelenkt hat.

 

Die Berufung war daher diesbezüglich abzuweisen.

 

Das Faktum sechs wurde nicht angefochten, weshalb diesbezüglich eine Berufungsentscheidung entfällt.

 

Strafbemessung:

 

Der Milderungsgrund der absoluten verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Bw nicht zu gute. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Oö. Verwaltungssenat geht aufgrund der Angaben des Bw in seinem Rechtsmittel davon aus, dass er monatlich ca. 1.300 Euro netto verdient, geschieden ist und keine Sorgepflichten hat. Der Unrechts- und dadurch indizierte Schuldgehalt hinsichtlich der angefochtenen Übertretungen ist erheblich, werden doch dadurch maßgebliche Interessen der Verkehrssicherheit gefährdet. Auch die Verwendung abgefahrener Reifen stellt einen Verstoß gegen die maßgebliche Sicherheitsvorschrift dar, der größtes Gewicht beizumessen ist. Der gesetzliche Strafrahmen hinsichtlich des Faktums eins wurde lediglich zu vier Prozent und hinsichtlich des Faktums zwei lediglich zu 2,2 % ausgeschöpft. Eine Herabsetzung der Strafe ist sohin nicht vertretbar, auch wenn sich der Bw zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung im Krankenstand befand, weil er nach seinen Angaben in der Ukraine überfallen, zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde. Da der Bw offensichtlich eine sehr "lockere" Einstellung hinsichtlich der Einhaltung kraftfahrrechtlicher Vorschriften hat, ist auch vom Aspekt der Spezial- und auch der Generalprävention eine Herabsetzung der Strafe nicht vertretbar.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

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