Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163949/2/Fra/RSt VwSen-163961/2/Fra/RSt

Linz, 18.03.2009

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufungen des Herrn G C, L, gegen die Höhe der mit Straferkenntnissen der Bundespolizeidirektion Linz vom 5. Februar 2009, Zlen. S 40.365/08-1 und S 40.431/08-1, betreffend Übertretungen des § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 und § 37 Abs.1 iVm § 37 Abs.3 Z2 FSG verhängten Strafen, zu Recht erkannt:

 

 

I. Den Berufungen wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafen wegen Übertretungen des § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 auf je 1.200 Euro herabgesetzt werden; falls diese uneinbringlich sind, wird jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von vierzehn (14) Tagen festgesetzt. Die Geldstrafe wegen Übertretung des § 37 Abs.1 iVm § 37 Abs.3 Z2 FSG wird auf 400 Euro herabgesetzt; falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf (5) Tagen festgesetzt.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigen sich die Kostenbeiträge auf je 10 % der neu bemessenen Strafen (insgesamt: 280 Euro).

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit den in der Präambel angeführten Straferkenntnissen über den Berufungswerber (Bw) wegen zwei Übertretungen des § 5 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.b leg.cit. jeweils eine Geldstrafe von 1.500 Euro und je eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt, weil er verdächtig war am 26.10.2008 um 21.26 Uhr in Linz, Remise Auwiesen, Schörgenhubstraße, Nebenfahrbahn der Dauphinestraße nächst Nr. 84 (Fahrtstrecke) den PKW, Kz.  in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholisierungssymptome: starker Alkoholgeruch aus dem Mund, gerötete Augenbindehäute) gelenkt zu haben und sich um 21.43 Uhr in Linz, Dauphinestraße Nr. 84 geweigert zu haben, sich der Untersuchung der Atemluft (Alkomat) auf Alkoholgehalt zu unterziehen, obwohl er von einem besonders geschulten und hiezu von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht dazu aufgefordert wurde,

 

weiters, weil er verdächtig war, am 26.10.2008 um 22.15 Uhr in Linz, Nietzschestraße 35, aus Ri. Dauphinestr. kommend, den PKW, Kz.

1) in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholisierungssymptome: starker Alkoholgeruch aus dem Mund, gerötete Augenbindehäute) gelenkt zu haben und sich um 22.20 Uhr, in Linz, Nietzschestraße 35 geweigert zu haben, sich der Untersuchung der Atemluft (Alkomat) auf Alkoholgehalt zu unterziehen, obwohl er von einem besonders geschulten und hiezu von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht dazu aufgefordert wurde;

2) und das KFZ zur oa. Zeit, am oa. Ort trotz vorläufiger Abnahme der Lenkberechtigung gelenkt zu haben.

Ferner wurde jeweils gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richten sich die rechtzeitig eingebrachten Berufungen. Die Bundespolizeidirektion Linz – als nunmehr belangte Behörde – legte die Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakten dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil in den angefochtenen Straferkenntnissen weder 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen noch primäre Freiheitsstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) zu entscheiden hat.

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

I.3.1. Die Rechtsmittel haben folgenden Wortlaut ..."Am Beziehung für Geldstrafe S 40.365/08-1 und S 40.431/08-1 mussen zu sein mit R ealiteten. Am Beilage Sie haben eine wichtige beweise.Ich bin pensionist, und meine pension im wert von 528 euro ist nicht genug zu bezahlen total, oder ratten im ungefähr 4 Jahren ohne zu haben eine ehrliche leben. Das ist eine leben ureilt ohne leben. Von diese wegen, nicht haben anderer wahl, und acceptieren Arrest für ganze Summe..."

 

I.3.2. Da sich sohin diese Berufungen gegen das Strafausmaß richten, war zu überprüfen, ob die Strafen nach den Kriterien des § 19 VStG rechtmäßig bemessen wurden und ob allenfalls eine Herabsetzung dieser in Betracht kommt.

 

Bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde, gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hiebei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen.

 

Für die Herabsetzung der Strafe waren für den Oö. Verwaltungssenat die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw ausschlaggebend. Der Bw hat belegt, dass er lediglich eine Pension in Höhe von 528,83 Euro monatlich bezieht (Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Oberösterreich, Terminal Tower Bahnhofplatz 8 über die Pensionshöhe zum 1. November 2008). Zudem geht der Oö. Verwaltungssenat davon aus, dass der Bw kein Vermögen besitzt und für niemanden sorgepflichtig ist. Als mildernd wird die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Der Bw ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber für Verwaltungsübertretungen gemäß § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 einen Strafrahmen von 1.162 Euro bis 5.813 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen vorsieht. § 37 Abs.1 FSG sieht einen Strafrahmen von 36 Euro bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen vor, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt. Gemäß § 37 Abs.3 Z2 FSG ist eine Mindeststrafe von 363 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl der Führerschein oder vorläufige Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen wurde. Die nunmehr bemessenen Strafen liegen beinahe an der absoluten Untergrenze dieser Strafrahmen. Der Bw ist auf den erheblichen Unrechtsgehalt von "Alkoholdelikten" hinzuweisen. Dieser liegt im hohen Potenzial der Gefährdung der Gesundheit und des Lebens anderer Menschen. Durch das Lenken von Kraftfahrzeugen im alkoholisierten Zustand wird die Verkehrssicherheit massiv gefährdet und es ist daher zum Schutz der Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer auch aus generalpräventiven Gründen grundsätzlich eine entsprechende strenge Bestrafung geboten, um eben die Allgemeinheit zu sensibilisieren. Wenngleich im gegenständlichen Fällen ein Alkoholisierungsgrad nicht festgestellt werden konnte, muss im Hinblick auf die Angaben in der Anzeige der Polizeiinspektion N H – O vom 26.10.2008 (deutlicher Alkoholgeruch, Anruf eines Zeugen über auffälliges Fahrverhalten) von einer nicht unerheblichen Alkoholisierung ausgegangen werden. Beim 2. Alkotest wurde bei einer Messung um 22.43 Uhr ein Messwert von 1,38 mg/l AAG festgestellt. Auch dies ist ein Indiz dafür, dass der Bw schwer alkoholisiert war. Auch das Lenken eines Kraftfahrzeugs trotz vorläufig abgenommenen Führerscheins zählt zu den schwerwiegendsten Übertretungen des FSG. Eine weitere Herabsetzung der Strafen kommt daher – auch aus präventiven Gründen – nicht in Betracht.

 

Gemäß § 54b VStG kann die Behörde einen Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Strafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung bewilligen. Ein diesbezüglicher Antrag wäre gegebenenfalls bei der Bundespolizeidirektion Linz einzubringen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

 

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