Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100190/9/Sch/Kf

Linz, 14.01.1992

VwSen - 100190/9/Sch/Kf Linz, am 14.Jänner 1992 DVR.0690392 Dr. W P, L; Übertretung des O.ö. Parkgebührengesetzes - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des Dr. W P vom 15. Oktober 1991 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24. September 1991, GZ 933-10-9758659, zu Recht:

I. Der Berufung wird insofern stattgegeben, als das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldspruches bestätigt, die verhängte Geldstrafe jedoch auf 200 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Stunden herabgesetzt werden.

II. Der Kostenbeitrag für das Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 20 S. Die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Straferkenntnis vom 24. September 1991, GZ 933-10-9758659, über Herrn Dr. W P, L; wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 2 und 5 Abs.1 der Linzer Parkgebührenverordnung eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag verhängt, weil er am 31. Oktober 1990 um 15.00 Uhr in L, M.straße, das mehrspurige Kraftfahrzeug BMW dunkel in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt hat und damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen ist.

Außerdem wurde er zum Ersatz des Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden. Am 8. Jänner 1992 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Vom Berufungswerber wird der Sachverhalt als solcher nicht bestritten, er macht jedoch die Einrede der Verfolgungsverjährung geltend. Den diesbezüglichen Ausführungen des Berufungswerbers kann aber nicht gefolgt werden, da die Verjährungsfrist für die Verkürzung von Gemeindeabgaben ein Jahr beträgt (§ 31 Abs.2 VStG) und innerhalb dieser Frist von der Erstbehörde taugliche Verfolgungshandlungen (Strafverfügung vom 11. Februar 1991 und Zeugeneinvernahme vom 26. Juni 1991) getätigt wurden.

Wenn der Berufungswerber vermeint, das Einreichen von Schriftstücken bei der Posteinlaufstelle des Landesgerichtes Linz stelle eine Ladetätigkeit dar, so ist ihm die Legaldefinition einer Ladetätigkeit im Sinne des § 62 Abs.1 StVO 1960 entgegenzuhalten. Demnach stellt eine Ladetätigkeit das Beladen oder Entladen von Fahrzeugen sowie das Abschlauchen von Flüssigkeiten aus Fahrzeugen oder in Fahrzeuge dar. Dazu kommt noch, daß nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes das Entnehmen eines Aktenkoffers aus einem Fahrzeug bzw. das Hineingeben eines solchen in ein Fahrzeug ausdrücklich keine Ladetätigkeit darstellt (VwGH 18.5.1988, 87/02/177).

Zur Strafzumessung ist folgendes auszuführen:

In § 19 VStG ist vorgesehen, daß bei der Strafbemessung insbesonders auf die Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, Bedacht zu nehmen ist, im konkreten Fall die Entrichtung einer Gemeindeabgabe.

Erschwerungsgründe lagen keine vor, der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit laut Aktenlage war entsprechend zu berücksichtigen.

Einer Anwendung des § 21 Abs.1 VStG stand der Umstand entgegen, daß der Berufungswerber, wie er selbst zugibt, durchaus bewußt sein Fahrzeug ohne Parkschein in der Kurzparkzone abgestellt hat. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Berufungswerber der Ansicht war, seine Verrichtung bei Gericht sei als Ladetätigkeit zu qualifizieren gewesen. Bei einem Rechtsanwalt kann eine solche Ansicht nicht zur Anwendung des § 21 Abs.1 VStG führen. Die nunmehr festgesetzte Strafe erscheint sohin sowohl schuldangemessen als auch dem Unrechtsgehalt der Tat entsprechend.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n 6

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