Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163590/6/Sch/Ps

Linz, 18.03.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung des Herrn Mag. W H, geb. am, I, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18. September 2008, Zl. VerkR96-39005-2007/Dae/Pos, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 70 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt werden.

 

II.                Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich demnach auf 7 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18. September 2008, Zl. VerkR96-39005-2007/Dae/Pos, wurde über Herrn Mag. W H wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 120 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, verhängt, weil er am 26. Juni 2007 um 17.30 Uhr in der Gemeinde Ansfelden auf der A1 bei Strkm. 170,000 in Fahrtrichtung Wien die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 36 km/h überschritten habe; die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 12 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Berufung wurde vom Rechtsmittelwerber mit Eingabe vom 11. März 2009 auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber hat die im tatörtlichen Bereich der A1 Westautobahn in beiden Fahrtrichtungen geltende Fahrgeschwindigkeit von 100 km/h um 36 km/h überschritten. Der Messpunkt bei Autobahnkilometer 170,000 in Form eines in einem Überkopfwegweiser integrierten Radargerätes befindet sich in Fahrtrichtung Wien schon einige Kilometer innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches der erwähnten Geschwindig­keitsbeschränkung. Auch ist diese durch ausreichende Wiederholungszeichen für die Verkehrsteilnehmer immer wieder ersichtlich. Es ist also faktisch kaum möglich, diese Beschränkung zu "übersehen". Wegen der relativ hohen Verkehrsdichte im gegenständlichen Autobahnbereich und der vorhandenen zahlreichen Auf- und Abfahrten kommt der Beschränkung im Sinne der Verkehrs­sicherheit naturgemäß entsprechende Bedeutung zu. Angesichts dieser Erwägungen wäre die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 120 Euro an sich nicht überhöht.

 

Im gegenständlichen Fall waren allerdings zugunsten des Berufungswerbers einige Aspekte zu berücksichtigen. Zum einen kommt ihm der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute, dem bei der Strafbemessung besonderes Gewicht beizumessen ist. Zum anderen ist seit dem Vorfall (26. Juni 2007) bis zur Erlassung der Berufungsentscheidung ein längerer Zeitraum verstrichen, welcher Umstand bei der Strafbemessung auch nicht gänzlich unbeachtet bleiben darf (vgl. § 19 Abs.2 VStG iVm § 34 Abs.2 StGB).

 

Schließlich verweist der Berufungswerber auf seine eingeschränkten finanziellen Verhältnisse aufgrund längerer Arbeitslosigkeit.

 

Diese Faktoren rechtfertigen insgesamt die von der Berufungsbehörde verfügte Herabsetzung der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Einer allfälligen Anwendung des § 21 Abs.1 VStG standen die obigen Ausführungen zum Unrechtsgehalt der Tat und zum Verschulden des Berufungswerbers entgegen.

 

Mit der Einschränkung des Rechtsmittels auf das Strafausmaß konnte die in der Angelegenheit bereits anberaumte öffentliche mündliche Berufungsverhandlung entfallen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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