Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163787/8/Kof/Jo

Linz, 18.03.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch
sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn J L,
geb. , D, S, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B H, U, I gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 26.11.2008,
AZ: S-41315/07 wegen Übertretungen der EG-VO 561/2006, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2009 einschließlich Verkündung
des  Erkenntnisses,  zu  Recht  erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:   § 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG

                              § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-         Geldstrafe  (300 + 365 + 365 =) ................................... 1.030 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .................................. 103 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag II. Instanz ................................ 206 Euro

                                                                                                       1.339 Euro

 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt  (4 + 5 + 5 =) ........ 14 Tage.

 

 

 


Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Sie haben am 25.10.2007 um 21.50 Uhr in Linz, A7, Strkm 5,0 FR Süd als Lenker des Lkw, Kz. KU-...., samt Anhänger, Kz. KU-...., welcher zur Güterbeförderung
im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger 3,5t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

 

"1) Sie haben nach bzw. innerhalb einer Lenkzeit von 4,5 Std. nicht eine Unterbrechung  von  mindestens  45 Minuten  eingelegt,  da  die  Lenkpause

a)    am Mo. 08.10.07, 10.29 Uhr zum Mo. 08.10.07, 15.34 Uhr  nach einer Lenkzeit von 05.04 Std.  nur 0 Min.

b)    am Mi. 10.10.07, 12.51 Uhr zum Mi. 10.10.07, 18.18 Uhr nach einer Lenkzeit von 04.40 Std.  nur 24 Min.

c)     am Mo. 15.10.07, 14.51 Uhr zum Mo. 15.10.07,  20.23 Uhr nach einer Lenkzeit von 04.59 Std.  nur 16 Min.

d)    am Sa. 20.10.07, 18.17 Uhr zum So. 21.10.07, 01.38 Uhr nach einer Lenkzeit von 06.12 Std.  nur 35 Min.

e)    am Mi. 24.10.07, 17.19 Uhr zum Mi. 24.10.07, 23.11 Uhr nach einer Lenkzeit von 05.47 Std.  nur 0 Min.  betrug.

 

2) Sie haben die gesamte Tageslenkzeit von  9  bzw.  2 x wöchentlich 10 Std. zwischen 2 Ruhezeiten

a)  am So.07.10.07, 06.37 Uhr zum Do.11.10.07, 21.06 Uhr nach einer Lenkzeit von 46.11 Std.  um 36.11 Std.

b)  am Fr. 12.10.07, 07.36 Uhr zum Sa. 13.10.07, 14.20 Uhr nach einer Lenkzeit von 12.42 Std.  um 02.42 Std.

c) am So. 14.10.07, 21.42 Uhr zum Di. 16.10.07, 17.26 Uhr nach einer Lenkzeit von 19.25 Std.  um 09.25 Std.

d) am Mi. 17.10.07, 11.03 Uhr zum Mo. 22.10.07, 18.18 Uhr nach einer Lenkzeit von 47.55 Std.  um 37.55 Std.

e) am Mi.24.10.07, 06.59 Uhr zum Do. 25.10.07, 21.19 Uhr nach einer Lenkzeit von 16.02 Std.  um 06.02 Std.   überschritten.

 

3) Sie haben innerhalb eines Zeitraumes von 24 Std. die tägliche Ruhezeit von
11 zusammenhängenden Stunden  bzw.  3 x pro Woche 9 zusammenhängenden Stunden  nicht  eingehalten,  da  die  Ruhezeit

a) am So.07.10.07, 06.37 Uhr zum Mo.08.10.07, 06.37 Uhr nur 03.32 Std. betrug, das ist eine Verkürzung von  07.28 Std.

 

 

b) am Fr.12.10.07, 07.36 Uhr zum Sa.13.10.07, 07.36 Uhr nur 06.50 Std. betrug, das ist eine Verkürzung von  04.10 Std.

c) am So. 14.10.07, 21.42 Uhr zum Mo.15.10.07, 21.42 Uhr nur 04.23 Std. betrug, das ist eine Verkürzung von  06.37 Std.

d) am Mi.17.10.07, 11.03 Uhr zum Do.18.10.07, 11.03 Uhr nur 03.22 Std. betrug, das ist eine Verkürzung von  07.38 Std.

e) am Mi.24.10.07, 06.59 Uhr zum Do.25.10.07, 06.59 Uhr nur 06.16 Std. betrug, das ist eine Verkürzung von  02.44 Std. 

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1a)- 1e)  Art 7 EG-VO 561/2006

2a) -2e)  Art 6 EG-VO 561/2006

3a)- 3e)  Art 8 EG-VO 561/2006

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von Euro

Ersatzfreiheitsstrafe  von

 

gemäß §

 

 

 

 

1a)-1e) 300,--
2a)-2e) 365,--
3a)-3e)            365,--

 1a)-1e)     4 Tage
2a)-2e)      5 Tage
3a)-3e)      5 Tage

 

 

1)-3)  134 Abs.1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

103,-- Euro  als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe
(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 15,--  angerechnet);

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  € 1.133,--"

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 01.12.2008 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 15.12.2008 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der – Rechtsvertreter des – Bw hat in der Berufung ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung  (mVh)  beantragt.

 

 

Vom UVS wurde für Montag, 16.03.2009 eine mVh anberaumt.

Zu dieser wurden sowohl der Bw, als auch dessen Rechtsvertreter rechtzeitig
und ordnungsgemäß geladen.

 

Der Rechtsvertreter des Bw hat mit Schreiben vom 02.03.2009 mitgeteilt,
"mit der persönlichen Zureise des Bw und dem Einschreiten des Rechtsvertreters bei der anberaumten Berufungsverhandlung wären Kosten verbunden,
welche  die  finanzielle  Leistungsfähigkeit  des  Bw  überstiegen."

 

Als Entschuldigungs- bzw. Rechtfertigungsgrund iSd § 19 Abs.3 AVG gelten
"Krankheit",  "Behinderung"  oder  "sonstige begründete Hindernisse"

nicht  jedoch

"die Kosten für die persönliche Zureise bzw. das Einschreiten des Rechtsvertreters".

 

Sowohl der Bw, als auch dessen Rechtsvertreter sind zur am 16.03.2009
durchgeführten mVh tatsächlich – somit unentschuldigtnicht erschienen.

 

Ist der Bw bzw. dessen Rechtsvertreter – trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung – ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt
iSd § 19 Abs.3 AVG zur Berufungsverhandlung nicht erschienen, erweisen sich sowohl die Durchführung der Berufungsverhandlung, als auch die Verkündung (Fällung)  des  Erkenntnisses  in  dessen/deren  Abwesenheit  als  zulässig;

VwGH in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E2, E5, E6,
E22 zu § 51f VStG (Seite 1048 und 1051) sowie vom 31.01.2005, 2004/03/0153;

vom 20.04.2004, 2003/02/0291; vom 30.01.2004, 2003/02/0223;

vom 03.09.2003, 2001/03/0178; vom 18.11.2003, 2001/03/0151.

 

Ferner fällt es nicht der Behörde zur Last, wenn der Bw bzw. dessen Rechtsvertreter von der ihm durch die ordnungsgemäße Ladung zur
Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu,  durch sein Nichterscheinen keinen Gebrauch macht;

VwGH vom 03.09.2003, 2001/03/0178 unter Verweis auf das

          Erkenntnis vom 29.01.2003, 2001/03/0194.

 

Den Anträgen des Bw in der Mitteilung/dem Schreiben vom 02.03.2009

-         das Berufungsverfahren nicht zu schließen

-         dem Rechtsvertreter die Beweisergebnisse zu übermitteln und

-         dem Rechtsvertreter die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme einzuräumen

wurde daher nicht entsprochen, sondern am Schluss der mVh die Entscheidung verkündet!

 

An der mVh vom 16.03.2009 hat nur der technische Amtssachverständige,
Herr Ing. R. K. teilgenommen und folgende Stellungnahme abgegeben:

 

"Die Originaldatei (Download der Fahrerkarte) wurde vom Meldungsleger elektronisch übermittelt und von mir mittels DAKO-Software ausgewertet.

Das Ergebnis dieser Auswertung (tabellarisch und als "Zeitstrahl") ist im erstinstanzlichen Verfahrensakt bereits enthalten.

Sämtliche im erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführten Tatvorwürfe stimmen mit dieser Auswertung überein."

 

In den Punkten 2)a) – 2)e)  und  3)a) – 3)e) wurde – zutreffend – gemäß
Artikel 4 lit.k EG-VO 561/2006 (siehe auch § 13b Abs.1 AZG) als jeweiliger Arbeitsbeginn  das  Ende  der  jeweiligen  Ruhezeit angeführt: 

Sonntag, 07.10.2007, 06.37 Uhr;      Freitag, 12.10.2007, 07.36 Uhr;

Sonntag, 14.10.2007, 21.42 Uhr;      Mittwoch, 17.10.2007, 11.03 Uhr   und

Mittwoch, 24.10.2007, 06.59 Uhr

vgl. dazu VwGH vom 27.11.2001, 99/11/0180 (Stichwort: "Arbeitsbeginn").

 

Der technische Amtssachverständige hat – wie dargelegt – bei der mVh

-         die von ihm vorgenommene und im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltene Auswertung der Fahrerkarte mit den im erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführten Tatvorwürfen verglichen   und

-         festgestellt, dass sämtliche im erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführten  Tatvorwürfe  mit  dieser  Auswertung  übereinstimmen.

 

Der Bw bzw. dessen Rechtsvertreter haben – auf Grund ihrer unentschuldigten Abwesenheit bei der mVh – dagegen keinen Einwand erhoben!

 

Betreffend den Schuldspruch war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach
dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.   Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.   Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs-strafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden.   

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde hat die Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse  wie  folgt  angenommen:

ca. 1.200 Euro/Monat;  kein Vermögen;  keine Sorgepflichten –

dies wurde vom Bw in der Berufung nicht bestritten.

 

Als wesentlicher Strafmilderungsgrund wurde die bisherige Unbescholtenheit
des  Bw  berücksichtigt.   

 

Übermüdete LKW-Lenker stellen eine große Gefahr für die Verkehrssicherheit dar.

Die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten
sowie der Fahrtunterbrechungen ist zum Schutz sowohl des LKW-Lenkers,
als  auch  aller  anderen  Verkehrsteilnehmer  unbedingt  erforderlich.

 

Die vom Bw begangenen lang andauernden und teilweise auch massiven Verstöße gegen die oa Rechtsvorschriften sind – worauf die belangte Behörde zutreffend hingewiesen hat – als erschwerend zu werten und sind daher deutlich spürbare Geldstrafen zu verhängen.

 

Mit den von der belangten Behörde im erstinstanzlichen Straferkenntnis festgesetzten Geld-(und Ersatzfreiheits-)strafen wird dem Unrechtsgehalt
der  Übertretungen  gerade  noch  ausreichend  Rechnung  getragen.

Diese Strafen stellen die Untergrenze dessen dar, was gerade noch vertretbar ist und erscheinen gerade noch hoch genug, um den Bw in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten.

Eine Herabsetzung ist sowohl aus general-, als auch aus spezialpräventiven Überlegungen  nicht  möglich.

 

Der gesetzliche Strafrahmen beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG für jede einzelne Übertretung  bis  zu  5.000 Euro.

 

Die von der belangten Behörde festgesetzten Geldstrafen betragen nur

zu 1) 6 %;   zu 2)  und  zu 3):  jeweils 7,3 %   der möglichen Höchststrafe

und sind auch aus diesem Grund nicht überhöht.

 

Die Berufung war somit auch betreffend das Strafausmaß abzuweisen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % und  für das Berufungsverfahren weitere 20 % der verhängten Geldstrafen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

Beschlagwortung:

EG-VO 561/2006

 

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