Linz, 17.03.2009
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn E S, geb. , A L, S, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt F H, M, D gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 08.01.2009, VerkR96-6472-2008 wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VO 561/2006,
zu Recht erkannt:
Die Schuldsprüche des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sind – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.
Hinsichtlich der Strafen wird der Berufung insofern stattgegeben,
als diese wie folgt herab- bzw. festgesetzt werden:
zu 1) Geldstrafe: 400 Euro Ersatzfreiheitsstrafe: 80 Stunden
zu 2) Geldstrafe: 1.000 Euro Ersatzfreiheitsstrafe: 200 Stunden
zu 3) Geldstrafe: 200 Euro Ersatzfreiheitsstrafe: 40 Stunden
zu 4) Geldstrafe: 200 Euro Ersatzfreiheitsstrafe: 40 Stunden
Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG
§§ 64 und 65 VStG
Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafen. Für das Verfahren vor dem
Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:
- Geldstrafe (400 + 1.000 + 200 + 200 =) ....................... 1.800 Euro
- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .................................. 180 Euro
1.980 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt
(80 + 200 + 40 + 40 =) ...................................................... 360 Stunden.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise bzw. zusammengefasst – wie folgt erlassen:
1) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung a) Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 09.10.2008 um 07:26 Uhr. Ruhezeit von 22:52 Uhr bis 10.10.2008, 03:54 Uhr, das sind 5 Stunden 02 Minuten, das ist eine Verkürzung von 3 Stunden 58 Minuten. b) Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 13.10.2008 um 05:11 Uhr. Ruhezeit von 19:57 Uhr bis 04:11 Uhr, das sind 08 Stunden 14 Minuten, das ist eine Verkürzung von 2 Stunden 46 Minuten. c) Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 20.10.2008 um 04:37 Uhr. Ruhezeit von 19:58 Uhr bis 02:55 Uhr, das sind 06 Stunden 58 Minuten, das ist eine Verkürzung von 2 Stunden 2 Minuten. d) Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 22.10.2008 um 04:21 Uhr. Ruhezeit von 21:00 Uhr bis 03:51 Uhr, das sind 06 Stunden 51 Minuten, das ist eine Verkürzung von 2 Stunden 9 Minuten. e) Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 29.10.2008 um 01:21 Uhr. Ruhezeit von 17:08 Uhr bis 01:21 Uhr, das sind 08 Stunden 13 Minuten, das ist eine Verkürzung von 2 Stunden 47 Minuten. f) Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 31.10.2008 um 01:44 Uhr. Ruhezeit von 08:16 Uhr bis 13:34 Uhr, das sind 05 Stunden 18 Minuten, das ist eine Verkürzung von 3 Stunden 42 Minuten. g) Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 04.11.2008 um 00:03 Uhr. Ruhezeit von 15:50 Uhr bis 00:03 Uhr, das sind 08 Stunden 13 Minuten, das ist eine Verkürzung von 47 Minuten. h) Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 05.11.2008 um 05:25 Uhr. Ruhezeit von 19:13 Uhr bis 02:38 Uhr, das sind 07 Stunden 25 Minuten, das ist eine Verkürzung von 1 Stunde 35 Minuten.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006 2) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung a) Datum: 09.10.2008 Lenkzeit von 07.26 Uhr bis 10.10.2008, 23.14 Uhr, das sind 20 Stunden 50 Minuten, das ist eine Überschreitung um b) Datum: 13.10.2008 Lenkzeit von 05.11 Uhr bis 17.10.2008, 23.33 Uhr, das sind 45 Stunden 41 Minuten, das ist eine Überschreitung um c) Datum: 20.10.2008 Lenkzeit von 04.38 Uhr bis 21.10.2008, 17.37 Uhr, das sind 20 Stunden 58 Minuten, das ist eine Überschreitung von d) Datum: 22.10.2008 Lenkzeit von 04.21 Uhr bis 23.10.2008, 17.09 Uhr, das sind 18 Stunden 48 Minuten, das ist eine Überschreitung um e) Datum: 28.10.2008, Lenkzeit von 02:21 Uhr bis 16:16 Uhr, das sind f) Datum: 29.10.2008 Lenkzeit von 01.21 Uhr bis 30.10.2008, 14,27 Uhr, das sind 19 Stunden 34 Minuten, das ist eine Überschreitung um g) Datum: 31.10.2008 Lenkzeit von 01.44 Uhr bis 23.50 Uhr, das sind h) Datum: 02.11.2008 Lenkzeit von 22.32 Uhr bis 03.11.2008, 12.01 Uhr, das sind 11 Stunden 15 Minuten, das ist eine Überschreitung um 1 Stunde 15 Minuten. i) Datum: 04.11.2008, Lenkzeit von 00.03 Uhr bis 15:49 Uhr, das sind j) Datum: 05.11.2008 Lenkzeit von 05.26 Uhr bis 06.11.2008, 17.18 Uhr, das sind 18 Stunden, das ist eine Überschreitung von 8 Stunden.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006 3) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung a) Am 10.10.2008 wurde nach einer Lenkzeit von 03.55 Uhr bis 09.20 Uhr, das sind 05 Stunden 11 Minuten, keine Fahrtunterbrechung eingelegt. b) Am 10.10.2008 wurde nach einer Lenkzeit von 17.24 Uhr bis 23.14 Uhr, das sind 5 Stunden 11 Minuten, keine Fahrtunterbrechung eingelegt. c) Am 16.10.2008 wurde nach einer Lenkzeit von 04:03 Uhr bis 13:55 Uhr, das sind 08 Stunden 33 Minuten, keine Fahrtunterbrechung eingelegt. d) Am 17.10.2008 wurde nach einer Lenkzeit von 15:56 Uhr bis 23:33 Uhr, das sind 05 Stunden 04 Minuten, keine Fahrtunterbrechung eingelegt. e) Am 31.10.2008 wurde nach einer Lenkzeit von 01:44 Uhr bis 08:16 Uhr, das sind 05 Stunden 51 Minuten, keine Fahrtunterbrechung eingelegt. f) Am 06.11.2008 wurde nach einer Lenkzeit von 11:43 Uhr bis 17:18 Uhr, das sind 04 Stunden 52 Minuten, keine Fahrtunterbrechung eingelegt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 7 EG-VO 561/2006
4) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Sie haben die erlaubte Wochenlenkzeit zweier aufeinander folgender Wochen von höchstens 90 Stunden überschritten, obwohl die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen 90 Stunden nicht überschreiten darf. a) Wochen von 13.10.2008 bis 27.10.2008, Lenkzeit 91 Stunden 40 Minuten. b) Wochen von 20.10.2008 bis 03.11.2008, Lenkzeit 97 Stunden 38 Minuten. c) Wochen von 27.10.2008 bis 10.11.2008, Lenkzeit 98 Stunden 58 Minuten.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 6 Abs. 3 EG-VO 561/2006
zu 1) – 4): Tatort: Gemeinde Herzogsdorf, Landesstraße Freiland, B127 bei Strkm. 22,400. Tatzeit: 07.11.2008, 15:10 Uhr Fahrzeuge: Kennzeichen FRG-....., Sattelanhänger Kennzeichen AN-....., Sattelzugfahrzeug
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Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe von
1) 600 Euro 2) 1.500 Euro 3) 350 Euro 4) 300 Euro
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Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
120 Stunden 302 Stunden 70 Stunden 60 Stunden
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Gemäß
§ 134 Abs. 1 KFG § 134 Abs. 1 KFG § 134 Abs. 1 KFG § 134 Abs. 1 KFG |
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:
275 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 3.025 Euro."
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die – nicht begründete – Berufung vom 30.01.2009 erhoben.
Aufgrund eines Verbesserungsauftrages iSd § 13 Abs.3 AVG hat der (Rechtsvertreter des) Bw mit Schreiben vom 03.03.2009 folgende Begründung nachgereicht:
"Der Bw hat in seinem LKW das neue digitale System eingeführt. Da das System neu war, vergaß er immer wieder, das System umzuschalten, sodass Standzeiten als Arbeitszeiten registriert wurden.
Des weiteren geben wir zu bedenken, dass lediglich ein Zeitraum von 28 Tagen Berücksichtigung finden kann.
Der Bw ist Alleinunternehmer, d.h. er verfügt nur über einen LKW.
Des weiteren kommt hinzu, dass der Bw aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage auch keine Gewinne erzielt.
Die Umsätze, die der Bw tätigt, reichen nur dazu aus, die Fixkosten für den LKW aufzubringen. Sofern eine betriebswirtschaftliche Ausfertigung gewünscht wird, kann diese selbstverständlich vorgelegt werden.
Aufgrund der schlechten Einkommensverhältnisse ist die ausgesprochene Strafe deutlich zu hoch angesetzt."
Anmerkung: Der Name des Bw wurde durch Wendung "Bw"
– in der jeweils grammatikalisch richtigen Form – ersetzt.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Die Berufung richtet sich nicht gegen die Schuldsprüche, sondern nur gegen
das jeweilige Strafausmaß. – Die Schuldsprüche des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sind somit in Rechtskraft erwachsen;
VwGH vom 17.12.2007, 2003/03/0248; vom 25.04.2002, 2000/15/0084; vom 17.04.1996, 94/03/0003; vom 26.04.1979, 2261, 2262/77 – verstärkter Senat.
Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs-strafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der gesetzliche Strafrahmen beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG für jede einzelne Übertretung bis zu 5.000 Euro.
Als wesentlicher Strafmilderungsgrund wurde die bisherige Unbescholtenheit
des Bw berücksichtigt. Erschwerungsgründe liegen nicht vor.
Übermüdete LKW-Lenker stellen eine große Gefahr für die Verkehrssicherheit dar.
Die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten sowie der Fahrtunterbrechungen ist zum Schutz sowohl des LKW-Lenkers, als auch aller anderen Verkehrsteilnehmer unbedingt erforderlich.
Aufgrund der vom Bw begangenen lang andauernden und teilweise auch massiven Verstößen gegen die oa Rechtsvorschriften sind daher deutlich spürbare Geldstrafen zu verhängen.
Mit den nunmehr herabgesetzten Geld-(und Ersatzfreiheits-)strafen wird dem Unrechtsgehalt der Übertretungen gerade noch ausreichend Rechnung getragen.
Diese Strafen stellen die Untergrenze dessen dar, was gerade noch vertretbar ist und erscheinen gerade noch hoch genug, um den Bw in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten.
Eine noch weitere Herabsetzung ist sowohl aus general- als auch aus spezial-präventiven Überlegungen nicht möglich.
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafen. Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler
Beachte:
Die Beschwerde wurde als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
VwGH vom 05.08.2009, Zl.: 2009/02/0151-7