Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100192/4/Fra/Ka

Linz, 02.01.1992

VwSen - 100192/4/Fra/Ka Linz, am 2.Jänner 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Th E,L; gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 19. August 1991, A.Z.Cst 6936/90-F, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung vom 23. August 1991 wird Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51, 51e Abs.1 und 45 Abs.1 Z.3 VStG.

II. Es entfällt die Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 19. August 1991, A.Z. Cst 6936/90-F, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.1 lit.n StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 800 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er am 25. August 1990 um 14.05 Uhr bis 15.40 Uhr in L, Untere Donaulände , vor der Eishalle, das Kraftfahrzeug, auf einer Straßenstelle geparkt hat, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes ("Einfahrt verboten, ausgenommen Radfahrer", gemäß § 52 lit.a Z.2 StVO 1960) erreicht werden konnte. Ferner wurde er zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 80 S verpflichtet.

I.2. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.2.1. Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2) vorgenommen worden ist. Gemäß Abs.2 leg.cit. beträgt die Verjährung bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landesund Gemeindeabgaben 1 Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen 6 Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.

I.2.2. Im gegenständlichen Fall endete die Verjährungsfrist am 25. Februar 1991. Die einzige während dieser Frist von der Behörde gesetzte Verfolgungshandlung bildet die Strafverfügung vom 18. Februar 1991, welche dem Beschuldigten durch Hinterlegung am 27. Februar 1991 zugestellt wurde. Da aufgrund dieses Zustellzeitpunktes nicht ausgeschlossen ist, daß diese Verfolgungshandlung erst am 26. Februar 1991 (somit nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist) die Sphäre der Behörde verlassen hat und ein diesbezüglicher Zustellnachweis im Akt nicht aufliegt, wurde die Erstbehörde diesbezüglich um Aufklärung gebeten.

I.2.3. Mit Schreiben vom 18. November 1991 an den unabhängigen Verwaltungssenat teilte die Bundespolizeidirektion mit, daß jener Tag, an dem die Strafverfügung zur Post gegeben wurde, nicht feststellbar ist.

I.2.4. Der Umstand, daß von Amts wegen nicht mehr eruiert werden kann, ob rechtzeitig eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde, kann nicht zum Nachteil des Beschuldigten gewertet werden, weshalb von der weiteren Fortführung des Verfahrens abzusehen war und im Sinne des § 45 Abs.1 Z.3 VStG spruchgemäß zu entscheiden war.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6

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