Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522178/5/Zo/Jo

Linz, 17.03.2009

 

                                                                                                                                                        

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des D G, geb. , L vom 20.01.2009, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 09.01.2009, Zl. 08/461446, wegen Einschränkung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Lenkberechtigung des Berufungswerbers (für die Klassen A und B zu Zl. 08461446 durch die BPD Linz erteilt) wie folgt eingeschränkt wird:

 

Der Berufungswerber ist verpflichtet, 6 Monate lang gerechnet ab Zustellung der Berufungsentscheidung in Abständen von einem Monat (mit einer Toleranzfrist von einer Woche) Kontrolluntersuchungen auf Drogenharn (Cannabis) durchführen zu lassen und die Befunde im Original der Führerscheinbehörde vorzulegen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG iVm §§ 24 Abs.1 Z2 FSG sowie 14 Abs.5 FSG-GV.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die BPD Linz hat mit dem angefochtenen Bescheid die Lenkberechtigung des Berufungswerbers dahingehend eingeschränkt, dass dieser ein Jahr lang im Abstand von zwei Monaten einen Drogenharnbefund auf Cannabis vorzulegen habe.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er alle Drogentestes negativ abgeschlossen habe und in der damaligen Zeit mit keinem Auto gefahren sei. In einer Berufungsergänzung vom 09.03.2009 stellte der Berufungswerber die Unbefangenheit der Fachärztin in Frage, weil diese seinen Vater kenne. Außerdem habe die Fachärztin monatliche Harnuntersuchungen auf ein halbes Jahr nahegelegt, während die BPD Linz Harnproben ein ganzes Jahr lang verlangen würde. Er ersuche um Richtigstellung.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber wurde vom Stadtpolizeikommando Linz angezeigt, weil er im Besitz von Suchtmitteln betreten wurde. Bei einer Nachschau in seiner Unterkunft wurden 2 g Cannabisharz sowie eine Dose mit 12,8 g Marihuana gefunden. Wegen dieses Vorfalles wurde er mit Bescheid der BPD Linz vom 22.10.2008, Zl. FE-1279/2008, verpflichtet, sich binnen zwei Monaten amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen.

 

Der Berufungswerber legte in weiterer Folge eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme Dris. Z vom 13.12.2008 vor, wonach er zusammengefasst langjährig regelmäßig Cannabis konsumiert habe und eine zumindest psychische Abhängigkeit nicht eindeutig auszuschließen sei. Das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 wurde nur bedingt befürwortet, wobei die Fachärztin eine Befristung auf ein halbes Jahr sowie die Vorlage monatlicher Harnuntersuchungen auf Cannabinoide vorgeschlagen hatte. Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme kam der Amtsarzt der BPD Linz zum Schluss, dass der Berufungswerber auf ein Jahr bedingt geeignet sei, wobei alle zwei Monate eine Kontrolluntersuchung auf Cannabis notwendig sei. Dies wurde mit dem vorangegangenen regelmäßigen Konsum von Cannabis und der Notwendigkeit einer medizinischen Objektivierung der zukünftigen Drogenfreiheit und einer allenfalls rechtzeitigen Erfassung eines eventuellen Rezidivdrogenkonsums begründet.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

 

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die Alkohol, Sucht- oder Arzneimittel abhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

5.2. Wie sich aus der fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme und den eigenen Angaben des Berufungswerbers ergibt, hat er über mehrere Jahre regelmäßig Cannabis konsumiert. Im September 2008 wurden bei ihm zu Hause ebenfalls Cannabisprodukte gefunden. Der Berufungswerber hat damit einen gehäuften Suchtmittelmissbrauch begangen, weshalb er für den Besitz der Lenkberechtigung eine befürwortende fachärztliche Stellungnahme benötigt. In dieser Stellungnahme hat die Fachärztin nachvollziehbar dargelegt, dass jedenfalls eine Überprüfung des Konsumverhaltens (betreffend Cannabis) des Berufungswerbers für ein halbes Jahr notwendig ist. Dieser Einschätzung ist der Berufungswerber inhaltlich nicht entgegen getreten. Seine Vermutung, dass die Fachärztin deshalb befangen gewesen sei, weil sie seinen Vater kenne, kann nicht nachvollzogen werden. Welchen Grund sollte die Fachärztin haben, deshalb eine für den Berufungswerber ungünstigere Entscheidung zu treffen? Der Amtsarzt der BPD Linz hat abweichend von der fachärztlichen Stellungnahme Drogenharnbefunde in Zeiträumen von  zwei Monaten, verteilt auf ein Jahr, vorgeschlagen. In seinem Gutachten befindet sich keine Begründung für die Notwendigkeit des längeren Beobachtungszeitraumes. Es ist daher davon auszugehen, dass der von der Fachärztin vorgeschlagene Beobachtungszeitraum grundsätzlich ausreichend ist, um beim Berufungswerber für die Zukunft den Konsum von Suchtmitteln auszuschließen. Es konnte daher der Berufung teilweise stattgegeben und entsprechend den Forderungen der Fachärztin der Beobachtungszeitraum auf ein halbes Jahr reduziert werden, wobei der Berufungswerber jedoch (ebenfalls entsprechend den Forderungen der Fachärztin) jedes Monat eine Drogenharnuntersuchung durchführen lassen muss. Der Berufungswerber ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass im Fall eines positiven Drogenharnbefundes innerhalb dieses Zeitraumes erhebliche Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bestehen würden, weshalb er mit entsprechenden behördlichen Maßnahmen rechnen müsste.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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