Linz, 13.03.2009
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn W M, geb. , G, H, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. W L, H, R gegen den Bescheid
der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 17.02.2009, VerkR20-1730-2005 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung ua, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und
der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Rechtsgrundlagen:
§ 26 Abs.2 FSG,
BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008
§ 30 Abs.3 FSG
§ 30 Abs.1 FSG
§ 32 Abs.1 Z1 FSG
§ 24 Abs.3 FSG
§ 29 Abs.3 FSG
§ 64 Abs.2 AVG
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG
- die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F für die Dauer von
vier Monaten – vom 20.01.2009 (= Zustellung des Mandatsbescheides)
bis einschließlich 20.05.2009 – entzogen
- für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung eine von einem
EWR-Staat ausgestellte Lenkberechtigung entzogen
- für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt,
von einer allfällig bestehenden ausländischen – von einem "Nicht-EWR-Staat" ausgestellten – Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen
- für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen verboten
- verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer
● eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren
● eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen und
● sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen
- verpflichtet, den Führerschein unverzüglich entweder bei der PI R oder bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach abzuliefern.
Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 20.02.2009 erhoben.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:
Gemäß § 67d Abs.3 erster Satz AVG ist die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht erforderlich, da der – durch einen Rechtsanwalt vertretene – Bw diese in der Berufung nicht beantragt hat;
VwGH vom 28.04.2004, 2003/03/0017.
Der UVS hat unter Gz.: VwSen-163850/6 vom 09.03.2009 über den Bw nachfolgendes – im Instanzenzug ergangenen – (Straf-)Erkenntnis erlassen:
"Sie haben sich am 10. Jänner 2009 um 04:20 Uhr in (PLZ) B., F. (Nr.) nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl Sie im Verdacht gestanden sind, am 10.01.2009 ab ca. 02.45 Uhr von (PLZ) B., F. ... Nr. nach (PLZ) A.,
B.straße Nr. und zurück das angeführte Fahrzeug – PKW, Kennzeichen: RO- .... –
in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben.
Tatort: Gemeinde B. (PLZ), F... Nr.
Tatzeit: 10.01.2009, 04:20 Uhr."
Über den Bw wurde wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.b
iVm § 5 Abs.2 zweiter Satz StVO eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Dieses Straferkenntnis wurde am Schluss der mündlichen Verhandlung (mVh) vom 05.03.2009 verkündet. – dies hat bereits die Wirkung der Erlassung;
VwGH vom 16.11.2004, 2004/11/0154; vom 28.04.2004, 2003/03/0021;
vom 05.08.2004, 2001/02/0189; vom 24.04.2003, 2000/09/0167 uva.
Das Verfahren vor dem UVS ist ein Mehrparteienverfahren.
Wurde ein Bescheid (Erkenntnis) des UVS an die Erstbehörde als eine Partei des Verfahrens zugestellt, so ist dieser Bescheid als erlassen anzusehen;
siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage,
E262 zu § 51 VStG (Seite 1006f) zitierten zahlreichen Erkenntnisse des VwGH.
Die schriftliche Ausfertigung des UVS-Erkenntnisses, VwSen-163850/6 vom 09.03.2009, wurde am 12.03.2009 der Erstbehörde zugestellt und damit erlassen!
Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der
Lenkberechtigung ist an diese rechtskräftige Entscheidung gebunden;
VwGH vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 23.4.2002, 2002/11/0063;
vom 8.8.2002, 2001/11/0210; vom 26.11.2002, 2002/11/0083; vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 6.7.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur uva.
Diese Bindungswirkung besteht auch dann, wenn gegen den Strafbescheid Beschwerde an den VwGH erhoben wurde oder noch erhoben werden könnte;
VwGH vom 18.01.2000, 99/11/0333; vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 6.7.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur;
Anders als bei der verwaltungsstrafrechtlichen Beurteilung der Verweigerung der Atemluftuntersuchung kommt es für das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG entscheidend auf das tatsächliche Lenken eines Kraftfahrzeuges durch die betreffende Person an;
VwGH vom 20.2.2001, 2000/11/0319 mit Vorjudikatur.
In der Begründung des UVS-Erkenntnisses vom 09.03.2009, VwSen-163850/6 wurde ausführlich dargelegt, dass der Bw nicht nur im Verdacht steht,
in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen PKW gelenkt zu haben, sondern tatsächlich einen PKW gelenkt hat:
am 10.01.2009 ab ca. 02.45 Uhr von seinem Wohnort (B., F.... Nr.) zum Wohnhaus des "Freundes" seiner Ehefrau in A., B. Straße Nr. ... und zurück.
Entfernung: ca. 10 km; der Bw hat somit eine Strecke von ca. 20 km zurückgelegt.
Auf die Begründung dieses UVS-Erkenntnisses wird verwiesen – ein derartiger Verweis ist zulässig; siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren,
Band I, 2. Auflage, E48 zu § 60 AVG (S. 1049) zitierte Judikatur des VwGH.
Das Lenken eines Pkw zur angeführten Zeit auf der angeführten Strecke wurde vom Bw bei der mVh vom 05.03.2009 nicht bestritten!
Somit steht fest, dass der Bw tatsächlich einen PKW gelenkt und die Vornahme des Alkotests verweigert hat.
Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht dem/den Bw gemäß
- § 26 Abs.2 FSG die Lenkberechtigung für die Dauer von 4 Monaten –
vom 20.01.2009 (= Datum der Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides) bis einschließlich 20.05.2009 – entzogen
- gemäß § 30 Abs.3 FSG für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung eine in einem EWR-Staat erteilte Lenkberechtigung entzogen
- gemäß § 30 Abs.1 FSG für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einem allfällig bestehenden ausländischen –
von einem "Nicht-EWR-Staat" – ausgestellten Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen
- gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen verboten
- gemäß § 24 Abs.3 FSG verpflichtet, vor Ablauf der Entziehungsdauer
● eine Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker
zu absolvieren
● eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen und
● ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung
zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen
- gemäß § 29 Abs.3 FSG verpflichtet, den Führerschein unverzüglich
bei der PI Rohrbach oder bei der belangten Behörde abzuliefern.
VwGH vom 6.7.2004, 2004/11/0046; vom 23.3.2004, 2004/11/0008;
vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 13.8.2003, 2003/11/0145;
vom 24.6.2003, 2003/11/0142; vom 13.8.2003, 2003/11/0134;
vom 13.8.2003, 2003/11/0133; vom 23.5.2003, 2003/11/0130;
vom 20.10.2001, 2000/11/0157
Die Behörde kann iSd § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird;
siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen;
VwGH vom 1.10.1996, 96/11/0195 sowie die Beschlüsse des VfGH vom 21.10.2005, B 1282/05 und des VwGH vom 6.10.2005, AW 2005/11/0053.
Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.
Mag. Josef Kofler