Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163478/11/Bi/Se

Linz, 23.03.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H R, K, vom 13. Juli 2008 gegen die Punkte 1) und 4) des Straferkenntnisses des Bezirkshaupt­mannes von Vöcklabruck vom 18. Juni 2008, VerkR96-22224-2006-Hai, wegen Übertretungen des KFG 1967 sowie mit Schriftsatz vom 15. März 2009 eingeschränkt auf die in den Punkten 2) und 3) dieses Straferkenntnisses wegen Übertretungen des KFG 1967 ver­hängten Strafen, aufgrund des Ergebnisses der am 23. Februar 2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und weiterer Erhebungen zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straf­erkenntnis im Punkt 4) behoben und das Verwaltungsstraf­ver­fahren diesbezüglich eingestellt wird.

     Im Punkt 1) wird der Berufung teilweise Folge gegeben, das Straf­erkenntnis im Schuldspruch abgewiesen, jedoch die Strafe auf 80 Euro (48 Stunden EFS) herabgesetzt.

     In den Punkten 2) und 3) wird der Berufung gegen die Strafhöhe teilweise Folge gegeben und die Strafe auf 2) 100 Euro (60 Stunden EFS) und 3) 40 Euro (24 Stunden EFS) herabgesetzt.

 

II. Im Punkt 4) entfällt jeglicher Verfahrenskostenersatz.

     In den Punkten 1) 2) und 3) ermäßigt sich der Verfahrenskosten­beitrag erster Instanz auf 1) 8 Euro, 2) 10 Euro und 3) 4 Euro; Kostenbeiträge zum Rechtsmittelverfahren fallen nicht an.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 102 Abs.1 iVm 7 Abs.1 und 134 Abs.1 KFG 1967 iVm § 4 Abs.4 KDV, 2) §§ 102 Abs.1 iVm 101 Abs.1 lit.a und 134 Abs.1 KFG 1967, 3) §§ 102 Abs.1 iVm 4 Abs.8 und 134 Abs.1 KFG 1967 und 4) §§ 102 Abs.1 iVm 101 Abs.1 lit.e und 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 110 Euro (72 Stunden EFS) , 2) 250 Euro (108 Stunden EFS), 3) 80 Euro (48 Stunden EFS) und 4) 150 Euro (84 Stunden EFS) verhängt, weil er sich als Lenker des Lkw     mit Anhänger    , obwohl es ihm zumutbar gewe­sen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, das dass von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entsprochen habe, weil am 14. November 2006, 11.20 Uhr in der Gemeinde Seewalchen am Attersee, B151 Atterseestraße bei km 7.200, festgestellt worden sei, dass

1) beim Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t der Reifen der 1. Achse des Aufliegers, linke Seite, in der Mitte der Lauffläche (3/4 der Laufflächenbreite) nicht mehr die erforderliche Profiltiefe von 2,0 mm aufgewiesen habe.

2) die Summe der höchst zulässigen Gesamtgewichte des Sattelkraftfahrzeuges von 40.000 kg durch die Beladung um 1.500 kg überschritten worden sei.

3) beim Sattelzugfahrzeug die gemäß § 4 ABs.8 KFG zulässige Achslast der hinteren Achse von 11.500 kg um 900 kg überschritten worden sei.

4) dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert gewesen sei, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beein­trächtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass die ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig ver­ändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausrei­ch­ende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig gefüllt ist. Es sei festgestellt worden, dass der linke Unterlegskeil des Aufliegers nur in der Halterung gehangen sei, ohne zusätzlich gesichert zu sein.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 59 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 23. Februar 2009 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, des Meldungslegers GI H A (Ml) und des technischen Amts­sach­ver­ständigen Dipl.HTL-Ing R H (SV) durchgeführt. Die Vertreterin der Erstin­stanz war entschuldigt. Auf die mündliche Verkündung der Beru­fungs­ent­scheidung wurde angesichts der schriftlichen Weiterführung des Beru­fungs­verfahrens wegen erforderlicher Erhebungen verzichtet.  

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, der beanstandete Reifen habe vor Fahrt­antritt den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen, was er bei einer per­sön­­lichen Kontrolle festgestellt habe. Der technische Sachverständige im erstin­stanz­lichen Verfahren habe keine Aussage treffen können, ob er die man­geln­de Profiltiefe bei Fahrtantritt feststellen hätte können, weil ein genaues Schadensbild des mangelhaften Reifens wegen der schlechten Bildqualität der Kopie des Fotos nicht bekannt gewesen sei. Zu den Schäden sei es offensichtlich durch einen Material­­fehler im Lauf der Fahrt gekommen. Selbst der Meldungsleger sei nicht von einer Gefährdung ausgegangen, sonst hätte er ihn nicht weiterfahren lassen. Er ersucht um Übermittlung einer Farbkopie der Originalbilder.

Bei Abzug der relevanten Toleranzen sei aufgrund der Art der Messung davon auszugehen, dass keine Überschreitung der zulässigen Gewichte vorgelegen habe. Mit den verwendeten technischen Mitteln sei eine ordnungsgemäße Messung der Gewichte unmöglich gewesen, weil der Messort nicht eben sondern geneigt gewesen sei und somit nicht den Verwendungsbestimmungen entsproch­en habe. Er ersuche um Übermittlung des Wiegeprotokolls.

Der linke Unterlegskeil sei ebenso wie der rechte mit der vorgesehenen Klammer gesichert gewesen, was er bei Fahrtantritt überprüft habe. Offenbar sei die Klammer während der Fahrt (möglicherweise wegen eines Materialfehlers) gebro­chen, aber der Keil sei in der vorgesehenen Halterung eingekeilt gewesen, wo­durch ein Verrutschen oder Verlieren nicht möglich gewesen sei. Das Brechen der Klammer habe ihm während der Fahrt nicht auffallen können. Er habe bei der Bean­­standung den Keil herausgenommen und in das Fahrzeug gelegt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, Durchführung einer öffentlichen münd­li­chen Verhandlung, bei der der Bw gehört, die Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses berücksichtigt, der Ml un­ter Hinweis auf die Wahrheitspflicht gemäß § 289 StGB zeugenschaftlich ein­ver­nommen und der AmtsSV Befund und Gutachten erstellt hat. Dabei hat sich ergeben, dass unbekannt war, ob der Parkplatz bei km 7.2 der B151, auf dem die Verwiegung des Lkw-Zuges stattgefunden hat, den Verwendungs­bestimm­ungen für Radlastmesser hinsichtlich Neigung entspricht. Aus diesem Grund hat der AmtsSV den Parkplatz besichtigt und vermessen, wie er am 26. Februar 2009 mitgeteilt hat. Das diesbezügliche E-Mail wurde dem Bw samt Verhandlungs­schrift und dem von Ml vorgelegten Wiegeprotokoll, wie vereinbart, schriftlich zur Kenntnis gebracht. Er hat dazu die Stellungnahme vom 15. März 2009 vorgelegt und seine Berufung in den Punkten 2) und 3) auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bw wurde als Lenker des genannten Lkw-Zuges, der Rundholz geladen hatte und von Kleinzell bei Hainfeld nach Lenzing unterwegs war, vom Ml angehalten und auf dem Parkplatz neben der B151 bei km 7.2 unmittelbar nach der Auto­bahn­ab­fahrt Seewalchen, FR Vöcklabruck, mit 10 geeichten Radlastmessern, HAENNI WL 101, verwogen. Der Ml legte in der Verhandlung das von ihm handschriftlich ausgefüllte Wiegeprotokoll vor, aus dem sich ein Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges von 19.000 kg und des Anhängers von 22.500 kg, insgesamt 41.500 kg ergibt.

Zur Verwiegung hat der SV festgestellt, dass die Vermessung des genannten asphaltierten Parkplatzes mit der Wasserwaage ein Längs- und Quergefälle von maximal 2 Grad aufweist, dh dass dort eine Verwiegung mittels Radlastmessern aus technischer Sicht zulässig ist und problemlos korrekt durchgeführt werden kann. Die Werte sind daher insofern heranziehbar, als der Ml selbst 100 kg pro Radlastmesser, dh pro Achse 200 kg vom gemessenen Gewicht als Toleranz abgezogen (und diese Daten im Messprotokoll vermerkt) hat, was vom techni­schen SV als eher großzügig angesehen wurde.

Laut Wiegeprotokoll wurde bei der 2. Achse des Zugfahrzeuges eine Achslast von gesamt 12.400 kg festgestellt, dh die höchst zulässige Achslast um 900 kg überschritten.

Der Ml hat außerdem bemängelt, dass der linke vordere Reifen des Sattelauf­liegers insofern defekt war, als beim Reifen auf der Lauffläche über etwas weni­ger als 180 Grad im Umfang starke Verschleißspuren zu sehen waren und bereits das Drahtgewebe sichtbar war. Bei der Beanstandung wurde der Reifen fotografiert und die Origi­nal­fotos wurden laut Ml der Erstinstanz vorgelegt. Die Kopien im Akt sind etwas dunkel, so­dass die Schäden nicht so gut erkennbar sind. Der Ml hat in der Verhandlung den von ihm festgestellten Schaden am Reifen dezidiert beschrieben, eine bessere Kopie vorgelegt und betont, es sei nur um diesen einen Reifen gegangen, die anderen seien völlig in Ordnung gewesen. Er habe dem Lenker aufgetragen, den Reifen sofort wechseln zu lassen, was der Bw nach eigenen Angaben auch bei der Fa Reifenprofi in Vöcklabruck getan hat. Er hat in der Verhandlung zugestanden, dass der Reifenzustand grund­sätzlich nicht mehr einwandfrei war, aber der Reifen habe bei Fahrt­an­tritt noch keinen desolaten Eindruck gemacht bzw sei der Auflieger vielleicht genau auf der schadhaften Stelle gestanden. Der Schaden könne auf der Fahrt zB durch eine Bremsung entstanden sein; der Bw konnte sich aber an kein konkretes Fahrmanöver diesbezüglich erinnern. Er habe in Kleinzell bei Hainfeld im Wald Holz aufgeladen und sei dann auf der A1 bis Seewalchen gefahren, wo er über die B151 nach Lenzing in die Papierfabrik fahren wollte. Von der Beladung her seien 1.500 kg Überschreitung gering, insbesondere beim Aufladen von Holz im Wald, er hätte eigentlich 44 t laden dürfen. Er habe auf die Radlastmesser auffahren und her im Fahrzeug sitzenbleiben müssen; ihm sei kein Wiege­protokoll gezeigt worden und überhaupt habe der Parkplatz ein Gefälle aufge­wiesen, sodass die Werte sowieso fraglich seien. Die Überschreitung des Gesamt­gewichtes bedinge automatisch die Über­schreitung der Achslast und könne nicht doppelt bestraft werden. Die Klammer des Unterlegkeiles sei bei Fahrtantritt noch intakt gewe­sen, er müsse sie auf der Fahrt verloren haben. Er habe aber den Keil sofort bei der Bean­standung heraus­genommen und ins Fahrzeug gelegt. Bei der Beanstandung habe ein korrektes Gesprächsklima bestanden, er habe nicht vorhersehen können, dass ihm der Beamte gleich zwei Vormerkpunkte "hinaufdividiere".

 

Der technische SV hat den Parkplatz im Hinblick auf das von Bw behauptete Gefälle – bei einer Überschreitung über 5 Grad wären die Radlastmesser nicht bestimmungsgemäß verwendet worden – den vom Bw und dem Ml angegebenen Teil des Parkplatzes bei km 7.2 des B151 mittels Wasserwaage vermessen und im Bereich des damaligen Verwiege­platzes am östlichen Ende des Parkplatzes ein Gefälle von 2 Grad ermittelt. Damit sind die bei der Verwiegung ermittelten Werte nach Toleranzabzug verwertbar.

Der Bw hat im Rahmen des Parteiengehörs dazu in der Stellungnahme vom 15. März 2009 daraufhin die Berufung in den Punkten 2) und 3) auf die Strafhöhe eingeschränkt und in eventu den Ausspruch einer Ermahnung beantragt. Begründet wurde dies unter Hinweis auf die "Eineinanderverschränkung" dieser Spruchpunkte und den Umstand, dass er in Niederösterreich eine Ausnahmebe­willigung für 44t habe. Er habe bei der Beladung das Gewicht der Rundhölzer geschätzt und dabei dürfte ihm der Fehler passiert sein.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zu Punkt 1) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 4 Abs.4 KDV muss die Tiefe der für die Ableitung des Wassers von der Lauffläche des Reifens erforderlichen Vertiefungen des Laufstreifens (Profiltiefe) im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa drei Viertel der Laufflächenbreite einnimmt, bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg mindestens 2mm betragen. ... Die Reifen dürfen keine mit freiem Auge sichtbaren bis zum Unterbau des Reifens reichen­den Risse oder Ablösungen des Laufbandes oder der Seitenbänder aufweisen.

 

Unbestritten ist, dass bei der Anhaltung des vom Bw gelenkten Sattelzuges der linke Reifen der 1. Achse des Anhängers über beinahe 180 Grad des Umfangs derart schadhaft war, dass nicht nur keine Profiltiefe von mindestens 2 mm mehr gegeben war, sondern bereits derartig massive Profilausbrüche vorhanden waren, dass das Draht­gewebe des Reifens sichtbar war.

In der Verhandlung konnte aufgrund der vom Ml vorgelegten Fotos ausge­schlossen werden, dass bei der Kontrolle des Reifens vor Fahrtantritt durch den Bw der Anhänger genau auf der beschädigten Lauffläche gestanden und deshalb der Schaden für ihn nicht ersichtlich gewesen sein könnte. Der SV hat unter Hinweis darauf, dass die anderen Reifen nicht beschädigt waren, schlüssig dargelegt, dass derartige Verschleißspuren aufgrund einiger Wendemanöver bei der Beladung im Wald und auch bei einer Fahrtstrecke laut Bw von 220 km (Kleinzell bei Hainfeld – Seewalchen) auf der Autobahn nicht entstehen konnten - dem SV im Verfahren vor der Erstinstanz standen die dunkleren Fotos zur Ver­fügung. Der Bw hat schließlich eingeräumt, dass der Reifenzustand schon vorher nicht bestens, jedoch der Reifen sicher noch nicht so desolat gewesen sei, wie bei der Amtshandlung festgestellt. Der Reifen wurde nach der Beanstandung laut Bw auch sofort aufgetauscht.

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates besteht kein Zweifel daran, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, zumal ihm eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 5.000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Der Bw bezieht nach eigenen Angaben ein Einkommen von 1.400 Euro netto monatlich und ist sorgepflichtig für die Gattin und 2 Kinder. Er ist nach Auskunft der BH Lilienfeld nicht unbe­scholten, weist aber auch keine einschlägigen Übertretungen auf. Mildernd zu werten war die längere Verfahrensdauer beim UVS, sodass eine Herabsetzung der Strafe im Ergebnis gerechtfertigt war. Die nunmehr im Punkt 1) gemäß den Kriterien des § 19 VStG verhängten Strafe liegt im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und hält general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand. Die Ersatzfreiheitsstrafe war im Verhältnis zur Geldstrafe herabzusetzen.

 

Zu den Punkten 2) und 3) des Straferkenntnisses:

Dem Bw wird im Punkt 2) eine Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamt­gewichts des Sattelkraftfahrzeuges von 40.000 kg durch die Beladung um 1.500 kg (§§ 101 Abs.1 lit.a iVm 102 Abs.1 und 134 Abs.1 KFG 1967) und im Punkt 3) eine Überschreitung der zulässigen Achslast der hinteren Achse des Sattelzug­fahr­zeuges von 11.500 kg um 900 kg (§§ 4 Abs.8 iVm 102 Abs.1 und 134 Abs.1 KFG 1967) zur Last gelegt.

Da die Beladung mit Holz aus dem Wald in Kleinzell bei Hainfeld stattfand, die Papierfabrik in Lenzing aber nicht gemäß § 4 Abs.7a KFG 1967 als nächstge­legener Verarbeitungsbetrieb in einer Entfernung von höchstens 100 km Luftlinie anzusehen ist, waren nur 40.000 kg Gesamtgewicht erlaubt, die der Bw überschritten hat, wobei die Verwiegung mittels geeichter Radlastmesser auf dem in Rede stehenden Parkplatz an der B151 laut SV-Gutachten als ordnungs­gemäß erfolgt anzusehen und die Messwerte (unter Berücksichtigung einer eher großzügigen Toleranz) laut Wiegeproto­koll heranziehbar sind. Die Einschränkung der Berufung auf die Strafhöhe ist da­her als (milderndes) Geständnis zu werten.

 

Auch beim nunmehr als Strafberufung anzusehenden Rechtsmittel ist zu prüfen, ob bei der Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes gleichzeitig auch die Achslast "automatisch" überschritten wurde oder ob es möglich gewe­sen wäre, die tatsächlich Ladung so auf dem Fahrzeug zu verteilen, dass die Achslast nicht überschritten worden wäre. Wenn nämlich durch das Überschrei­ten des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes zwangsläufig auch die Achslast "mit"-über­schritten wurde, so besteht für diesen Umstand kein gesondertes Straf­­bedürfnis mehr. Ist aber die Überschreitung der Achslast nur deshalb ent­stan­den, weil die Ladung auf dem Fahrzeug falsch verteilt wurde, so wäre dieser Umstand eigenständig strafbar. Im ggst Fall wurde auf dem Sattelan­hänger Rundholz transportiert, sodass eine Überschreitung der Achslast der hin­teren Achse des Zugfahrzeuges nicht als zwangs­läufig und unausweichlich zu sehen ist, sondern als Folge einer ungün­stigen Verteilung der Rundhölzer auf dem Anhänger – die tatsächliche Achslast der Dreifachachse des Anhängers (22.500 kg) lag unterhalb der erlaubten Achslast. Damit war aber nicht von Konsumption auszugehen, sondern waren beide Tatbestände als erfüllt anzusehen und die Verhängung zweier Strafen gerechtfertigt.

Zur Strafbemessung ist auf die Ausführungen zu Punkt 1) zu verweisen. Die nunmehr in beiden Punkten herabgesetzten Strafen entsprechen jeweils der Bestimmung des § 19 VStG und halten general- sowie spezialpräventiven Über­legungen stand, wobei das Ausmaß der Gewichtsüberschreitungen zu berück­sichtigen war. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 VStG lagen aber nicht vor, weil von geringfügigem Verschulden aufgrund der vom VwGH an Lenker von Rundholztransporten gestellten hohen Anforderungen (vgl E 25.3. 1992, 91/03/0290; uva) nicht auszugehen war.

 

Zu Punkt 4) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der – hier nicht zutreffenden Bestimmungen der Abs.2 und 5 – nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzug so verwahrt und durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird.  

Im Beweisverfahren ist zwar zutage getreten, dass der Unterlegkeil in der dafür vorgesehenen Halterung steckte, allerdings war er darin nicht gesichert, sodass ein Herausfallen im normalen Fahrbetrieb nicht auszuschließen war. Der Bw hat betont, bei Fahrtantritt sei die dafür vorgesehene Klammer noch vorhanden gewesen, entweder habe er diese auf der Fahrt verloren oder sie sei gebrochen und deshalb bei der Beanstandung nicht mehr zu finden gewesen. Tatsache ist, dass auf der Fahrt verlorene Unterlegkeile Ursache von (vermeidbaren) Ver­kehrsunfällen sein können. Ob aber beim vom Bw gelenkten Kraftfahr­zeug schon bei Fahrtantritt die dafür vorgesehene Klammer gefehlt hat oder sie auf der Fahrt verloren ging, konnte im Beweisverfahren nicht mehr geklärt und insbesondere die Aussage des Bw nicht widerlegt werden, weshalb im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Reifenzustand, Überladung 1.500 kg (Rundholz) + Achslast überschritten, Klammern bei Unterlegkeilen nicht erweisbar

 

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