Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400653/4/WEI/Ni

Linz, 24.04.2003

 

 VwSen-400653/4/WEI/Ni Linz, am 24. April 2003

DVR.0690392
 

 

B E S C H L U S S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Beschwerde des M A, nigerianischer Staatsangehöriger, dzt. in Strafhaft in der Justizanstalt S, vom 7. April 2003 wegen Anordnung der Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Schärding im Anschluss an die Entlassung aus der Strafhaft den Beschluss gefasst:

 

  1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
  2.  

  3. Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von 41 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 72 Abs 1, 73 Fremdengesetz 1997 - FrG 1997 iVm §§ 67c und 79a AVG 1991.

 

 

B e g r ü n d u n g:

1.1. Mit der in Blockschrift verfassten Eingabe vom 7. April 2003, eingelangt am 14. April 2003, hat der oben bezeichnete Beschwerdeführer (Bf) unter Bezugnahme auf die Anordnung der Schubhaft nach Entlassung aus der Strafhaft sinngemäß Schubhaftbeschwerde erhoben.

Nach Anführung seiner Personalien gibt der Bf an, am 29. Juni 1999 illegal nach Österreich eingereist zu sein. Sein Asylbegehren sei mit der Begründung abgelehnt worden, dass seine Schilderung über die Flucht und über Nigeria unglaubwürdig wäre. Derzeit verbüße er eine Haftstrafe in Höhe von viereinhalb Jahren in der Justizanstalt S. Er beuge sich der Entscheidung, Österreich verlassen zu müssen. Er wolle aber nicht monatelang im Gefängnis auf seine Abschiebung warten. Er bittet daher um Hilfe und möchte wissen, was er machen könne, um die Schubhaft zu umgehen. Er wisse, dass er keine Reisedokumente habe. Wäre es möglich, würde er Österreich noch am Tag seiner Haftentlassung in Richtung Nigeria verlassen.

 

1.2. Mit Bescheid vom 27. März 2003, Zl. Sich 40-7365, ordnete die belangte Behörde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gegen den Bf unmittelbar im Anschluss an seine Entlassung aus der Strafhaft an.

 

1.3. Zum Sachverhalt stellte die belangte Fremdenbehörde fest, dass der Bf mit rechtskräftigem Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 23. Mai 2001, Zl. 11 Vr 82/01, Hv 5/01, wegen diverser Suchtmitteldelikte, wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt sowie wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 1/2 Jahren verurteilt worden ist. Die Strafhaft verbüßt er derzeit in der Justizanstalt S, weshalb sich der Bf nicht bloß kurzfristig in Haft befinde. Die BPD Wien verhängte mit durchsetzbarem Bescheid vom 26. April 2002, Zl. IV-1006073/FrB/02, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Bf. Der Bf besitzt kein zeitlich gültiges Reisedokument.

 

Auf Grund dieser Umstände erachtete die belangte Fremdenbehörde die Schubhaft für notwendig, um bei der Vertretungsbehörde des Heimatlandes ein Heimreisezertifikat für den Bf anfordern und ihn danach in das Gebiet der Republik Nigeria abschieben zu können. Diese fremdenpolizeilichen Maßnahmen müssten entsprechend abgesichert werden, zumal im Hinblick auf die Verurteilung des Bf bei einer Abstandnahme von der Schubhaft zu befürchten wäre, dass er sich den fremdenbehördlichen Maßnahmen durch Untertauchen in die Anonymität entziehen und weitere strafbare Handlungen begehen werde. Mit der Anwendung gelinderer Mittel könne nicht das Auslangen gefunden werden.

 

 

2. Mit Schreiben vom 15. April 2003 hat die belangte Behörde ihre Verwaltungsakten übermittelt und mitgeteilt, dass sich der Bf im Stande der Strafhaft befindet. Für den Fall der Nichtstattgabe beantragt die belangte Fremdenbehörde die Vorschreibung bzw. Zuerkennung der Kosten.

 

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die Beschwerde und die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, dass sich der von der belangten Behörde geschilderte Sachverhalt im Wesentlichen schon aus der Aktenlage ergibt und hinreichend geklärt erscheint. Der Bf bestreitet nicht, noch im Stande der Strafhaft zu sein. Sein Vorbringen ist für das gegenständliche Beschwerdeverfahren nicht entscheidungswesentlich.

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung kann gemäß § 72 Abs 1 FrG 1997 der unabhängige Verwaltungssenat von dem angerufen werden, der gemäß § 63 festgenommen worden ist oder der unter Berufung auf das FrG 1997 angehalten wird oder wurde. Nach dem § 73 Abs 4 FrG 1997, hat der unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

Nach der Aktenlage steht fest, dass sich der Bf in der Justizanstalt Suben in Strafhaft zur Verbüßung einer insgesamt 4 1/2 jährigen Freiheitsstrafe befindet. Er wird voraussichtlich noch längere Zeit in Strafhaft verbringen. Der von der Bezirkshauptmannschaft Schärding erlassene Schubhaftbescheid wird bezüglich der Anhaltung in Schubhaft erst mit dem Eintritt der genannten Bedingung, nämlich der Entlassung aus der Strafhaft, wirksam. Erst ab diesem Zeitpunkt kann der Bf unter Berufung auf das FrG 1997 angehalten werden. Bis dahin kommt ihm nach dem § 72 Abs 1 FrG 1997 kein Beschwerderecht an den unabhängigen Verwaltungssenat zu. Seine Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen und auf sein Vorbringen inhaltlich nicht einzugehen.

 

Gemäß § 94 Abs 5 FrG 1997 ist gegen die Anordnung der Schubhaft auch weder eine Vorstellung noch eine Berufung zulässig. Da kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist und daher kein Instanzenzug in Betracht kommt, könnte der Bf binnen sechs Wochen ab Zustellung des Schubhaftbescheides eine Bescheidbeschwerde unmittelbar an den Verwaltungsgerichtshof erheben (vgl etwa VwGH 8.7.1993, 93/18/0287; VwGH 25.11.1993, 93/18/0395).

 

 

5. Da der Bf gemäß § 79a Abs 3 AVG Vm § 73 Abs 2 FrG 1997 auch im Fall der Zurückweisung seiner Beschwerde als unterlegene Partei anzusehen ist, war dem Bund als dem Rechtsträger, für den die belangte Behörde eingeschritten ist, antragsgemäß der Ersatz der notwendigen Aufwendungen zuzusprechen. Im vorliegenden Fall ist der belangten Behörde lediglich ein Vorlageaufwand entstanden, der nach der geltenden UVS-Aufwandersatzverordnung 2001 des Bundeskanzlers (BGBl II Nr. 499/2001) mit dem Pauschalbetrag von 41 Euro zu bemessen war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren ist eine Eingabengebühr in Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Dr. W e i ß

 

 

 

 
 

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