Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163952/2/Ki/Ps

Linz, 20.03.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des H S, Z, I Z, vom 7. März 2009, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 2. März 2009, Zl. VerkR96-354-2008, betreffend Abweisung eines Ansuchens auf Zahlungserleichterung (Übertretung der StVO 1960) zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 51 und 54b VStG iVm § 66 Abs.4 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid vom 2. März 2009, Zl. VerkR96-354-2008, hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding einen Antrag des Berufungswerbers auf Zahlungserleichterung (Zahlungsaufschub und Teilzahlung) einer Verwaltungs­strafe abgewiesen.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid hat Herr S mit Schreiben vom 7. März 2009 Berufung erhoben und dazu nachstehend ausgeführt:

 

"Sehr geehrte Damen und Herren,

 

als Alleinverdiener mit Gattin und teils kranken Sohn mit Behinderung ohne selbständiges Einkommen, haben wir uns als Mitbewohner auch an sämtlichen Kosten am Hause zu beteiligen und noch offene Stromrechnungen zu begleichen, neben bereits angeführten Ausgaben und Lebensunterhalt, ersuchen wir um Nachsicht und dem Ansuchen stattzugeben."

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 10. März 2009 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Mit Straferkenntnis vom 19. Februar 2008, Zl. VerkR96-354-2008, wurde über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in Höhe von 872 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt und es wurde überdies ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 87,20 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) vorgeschrieben.

 

Über Antrag des Berufungswerbers wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 4. März 2008, Zl. VerkR96-354-2008, der Vollzug der Geldstrafe bis 31. Juli 2008 aufgehoben und es wurden gleichzeitig beginnend mit 31. August 2008 monatliche Teilzahlungen bis 28. Februar 2010 (einmalig 59,20 Euro, in der Folge jeweils 50 Euro) bewilligt.

 

Mit Schreiben vom 5. September 2008 beantragte der Rechtsmittelwerber neuerlich eine Verlängerung des Zahlungsaufschubes, dies mit der Begründung nicht vorgesehener Zahlungsschwierigkeiten.

 

Mit Bescheid vom 8. September 2008, Zl. VerkR96-354-2008, hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding in Stattgebung dieses Ansuchens den Vollzug der Geldstrafe bis 31. Jänner 2009 aufgeschoben und die folgenden Ratenzahlungen beginnend mit 15. Februar 2009 bis 15. August 2009 (wiederum 59,20 Euro bzw. jeweils 50 Euro) bewilligt.

 

Mit Antrag vom 15. Februar 2009 ersuchte Herr S wiederum um Verlängerung des Zahlungsaufschubes bis 31. Juli 2009 mit nachfolgender Teilzahlungsbewilligung monatlich 50 Euro, dies mit der Begründung wirtschaftlicher Verschlechterung mit Zahlungsschwierigkeiten.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat daraufhin Herrn S mit Schreiben vom 16. Februar 2009 ersucht, einen entsprechenden Nachweis zu erbringen und es führte der Rechtsmittelwerber daraufhin per E-Mail am 2. März 2009 aus, dass neben allgemein gestiegener Lebensunterhaltskosten mit starkem Wintereinbruch unvorhergesehener Heizmaterialzukauf sowie zusätzlicher Ankauf an Heizstrahler mit erhöhten Stromkosten notwendig gewesen seien. Auch ansprechende homöopathische Mittel und Wobenzym-Tabletten für den Sohn seien nicht mehr von der OÖGKK übernommen worden und müssten selber bezahlt werden. Aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten hätten vorerst Therapien für den Sohn eingestellt werden müssen. Weiters sei eine Wohnhütte (Gartenhütte) für den Sohn angekauft, wo er alleine seine Aktivitäten und Freizeit verbringen könne. Auch eine baufällige Holzhütte sei neu errichtet worden sowie müsse demnächst das Pavillon neu errichtet werden. Entsprechende Belege wurden weder in dieser Stellungnahme noch in späterer Folge in der Berufung vorgelegt.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 54b Abs.3 VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt dazu fest, dass die Bezirkshauptmannschaft Schärding dem Berufungswerber bereits zwei Mal einen Zahlungsaufschub gewährte bzw. entsprechend sehr geringe Teilzahlungs­beträge festgelegt wurden. Grundsätzlich kann daher davon ausgegangen werden, dass auch trotz entsprechender wirtschaftlicher Probleme es dem Antragsteller zumutbar wäre, die Verwaltungsstrafe zu begleichen. Sollte sich erweisen, dass ihm die Leistung der Geldstrafe unmöglich wird, müsste eben die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe in Erwägung gezogen werden.

 

Dazu kommt, dass Herr S trotz Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Schärding zwar entsprechende wirtschaftliche Probleme dargelegt, er diese jedoch in keiner Weise belegt hat. Dies auch nicht in seiner nunmehrigen Berufung vom 7. März 2009.

 

Nachdem somit Herr S keinerlei Nachweis für seine behaupteten Zahlungsschwierigkeiten erbracht hat, erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Bezirkshauptmannschaft Schärding seinen Antrag nunmehr zu Recht abgewiesen hat. Der Berufung konnte daher keine Folge gegeben werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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