Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-350058/2/Lg/Ba

Linz, 13.03.2009

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des J F K, P,  P, D, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Linz-Land vom 10. Juni 2008, UR96-1341-2007/Bru/Pos, wegen einer Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft,   IG-L, BGBl.I Nr. 115/1997 idF BGBl.I Nr. 34/2006 iVm § 3 Abs.1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der eine Geschwindig­keitsbegrenzung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, LGBl.Nr. 2/2007 idF LGBl.Nr. 3/2007, zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.     Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 110 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Kraftfahrzeuges , im Gemeindegebiet Enns, Autobahn, Enns Nr. 1 bei km 156.810 in Fahrtrichtung Salzburg am 10.2.2007 um 16.22 Uhr die gemäß § 3 der in der oben genannten Verordnung erlaubte festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 34 km/h überschritten habe, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zugunsten des Berufungswerbers abgezogen worden sei.

In der Begründung stützt sich das angefochtene Straferkenntnis im Wesentlichen auf die Anzeige des Landespolizeikommandos für Oberösterreich, Verkehrsabteilung, Linz, vom 14.2.2007. Referiert wird der Gang des Verfahrens bis zum Erlass des angefochtenen Straferkenntnisses.

 

2. In der Berufung wird, neben anderen Gründen, geltend gemacht, der Berufungswerber erhebe "als Halter" des gegenständlichen Kraftfahrzeuges Berufung und behauptet sinngemäß Verfolgungsverjährung im Sinne des § 32 Abs.2 VStG.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Dem Akt liegt die Anzeige des Landespolizeikommandos für Oberösterreich vom 14.2.2007 bei. Aus dieser Anzeige geht die Eigenschaft des Berufungswerbers als Zulassungsbesitzer, nicht jedoch als Lenker hervor. Die Strafverfügung vom 28.2.2007 richtet sich gegen den Berufungswerber als Lenker. Im gesamten weiteren Schriftverkehr hat sich der Berufungswerber stets ausdrücklich "als Halter" des gegenständlichen Fahrzeuges bezeichnet.

 

Aus dem Akt und der Berufung ist ersichtlich, dass der Berufungswerber seine Lenkereigenschaft bestreitet. Da aus dem Akt keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die geeignet wären, seine Lenkereigenschaft zu untermauern, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

 

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