Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522200/7/Br/RSt

Linz, 16.03.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn A K, geb.    , B, vertreten durch RA Dr. J P, M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, vom 27.1.2009, Zl. VerkR21-136-2008/BR, nach der am 13.3.2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Entzug der Lenkberechtigung u. das ausgesprochene Fahrverbot für Motorfahrräder, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen behoben wird; Die Lenkberechtigung gilt jedoch mit der Auflage erteilt, der Behörde für ein weiteres Jahr alle vier Monate (Juli 2009, November 2009 u. im März 2010 [jeweils bis Monatsmitte] die Laborparameter (CDT u. GGT) vorzulegen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008; §§ 24 Abs.4 iVm 8 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008 iVm § 5 § 14 Abs.2, 3 u. 5 FSG-GV, BGBl. II Nr. 322/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 64/2006

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Behörde erster Instanz hat mit dem angefochtenen Bescheid in Bestätigung des Mandatsbescheides vom 22.10.2008 dem Berufungswerber I. dessen Lenkberechtigung für die Klasse A u. B ab 1.11.2008 wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung bis zu deren Wiedererlangung entzogen. Für die Dauer der Entziehung wurde auch das Recht aberkannt, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen.

Gestützt wurde dieser Spruchpunkt auf § 24 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz 1997 idgF. (FSG), § 3 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung 1997 (FSG-GV).

Im Punkt II. wurde aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 21.10.2008 das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen mangels gesundheitlicher Eignung, gerechnet ab 01.11.2008, verbo­ten.

§§ 32 Abs.1 Ziffer 1, 8 Abs. 1 und 2, 24 Abs.1 Ziffer 1, 25 Abs.1 und 2 Führerscheingesetz 1997- FSG idgF., § 3 Abs.1 Ziffer 1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung 1997  - FSG-GV  [gemeint wohl jeweils idF BGBl. I Nr. 31/2008 u. BGBl. II Nr. 64/2006;

III. wurde ausgesprochen, dass die Dauer der Entziehung Ihrer Lenkberechtigung sowie des Verbotes des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der behördlich festgestellten Nichteignung fest­gesetzt wird.

§ 25 Abs. 1 und 2 Führerscheingesetz 1997 – FSG;

IV. wurde einer gegen die Spruchabschnitte I, II und III des Bescheides einzubringenden Berufung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge die aufschiebende Wirkung aberkannt.

§ 64 Abs.2 AVG.

 

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

 

"Die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat in ihrem Gutachten vom 21.10.2008 festgestellt, dass Sie derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, Motor­fahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen gesundheitlich nicht geeignet sind.

Die am 26.08.2008 durchgeführte verkehrspsychologische Untersuchung ergibt eignungsaus-schließende Ergebnisse im Persönlichkeitsbereich mit Hinweisen auf ein auffälliges Alkoholkon­sumverhalten. Darüber hinaus besteht eine erhöhte Alkoholgewöhnung und ein bisher unzurei­chendes, selbstkritisches und problembewusstes Auseinandersetzen mit den fehlerhaften Einstel­lungen. Dies ist als Gefährdungsmoment für neuerliche Trunkenheitsdelikte zu werten. Bei der amtsärztlichen Untersuchung zeigten Sie eine unkritische Einstellung zu Ihrem eigenen Alkohol­konsummuster. Die alkoholrelevanten Laborwerte bestätigen den zumindest im vorangegangenen Zeitraum erhöhten Alkoholkonsum. Zur Wiederherstellung der Eignungsvoraussetzung ist eine tief greifende Einstellungs- und Verhaltensänderung im Sinne einer dauerhaften Alkoholkarenz zu for­dern. Es zeigt sich, dass Sie Alkohol und Autofahren nicht verlässlich trennen können. Bei einem neuerlichen Alkoholkonsum wäre eine weitere alkoholisierte Autofahrt als sehr wahrscheinlich an­zusehen.

 

In Anbetracht der eignungsausschließenden Ergebnisse der verkehrspsychologischen Untersu­chung, welche sich zum Teil mit der amtsärztlichen Untersuchung deckt, sind Sie derzeit nicht ge­eignet, Kraftfahrzeuge der Gruppe 1, Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invali­denkraftfahrzeuge zu lenken.

 

Vor Wiedererteilung Ihrer Lenkberechtigung muss eine zumindest 9-monatige, nachgewiesene Alkoholabstinenz eingehalten werden.

 

In Ihrer gegen den Mandatsbescheid rechtzeitig eingebrachten Vorstellung beantragen Sie das gegenständliche Verfahren einzustellen und Ihnen den Führerschein wieder auszufolgen bzw. den Mandatsbescheid vom 22.10.2008 dahingehend abzuändern, die Lenkberechtigung nicht zu ent­ziehen, sondern einzuschränken.

Die am 26.08.2008 durchgeführte verkehrspsychologische Untersuchung bescheinigt Ihnen eine hohe psychische Stabilität, hohe willentliche Selbstkontrolle und ein ausreichendes Verantwortungsbewusstsein. Die Verkehrspsychologin kommt zum Ergebnis, dass Sie derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B nicht geeignet sind. Empfohlen wird, vor einer Wiederer­teilung der Lenkberechtigung eine kontrollierte, 12-monatige Alkoholabstinenz einzuhalten.

 

Sie führen weiters aus, weder alkoholabhängig noch missbräuchlichen Alkoholkonsum zu betrei­ben. Nur dann, wenn sich im Verfahren ergibt, dass eine Krankheit besteht, welche das sichere Beherrschen der Kraftfahrzeuge unter Einhalten der für das Lenken von Kraftfahrzeugen geltenden Vorschriften ausschließt, kann die mangelnde gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahr­zeugen angenommen und aus diesem Grund die Lenkberechtigung entzogen werden.

 

Da gegenständlich kein Alkoholmissbrauch stattfindet, erscheint das gelindere Mittel, die Ein­schränkung der Lenkberechtigung (Code 104) als geeignet.

 

Mit E-Mail vom 10.11.2008 wurde Ihr Rechtsvertreter aufgefordert, binnen 2 Wochen in das dem Mandatsbescheid zugrunde liegende, negative amtsärztliche Gutachten Einsicht zu nehmen. Wie bereits in Ihrer Vorstellung vom 05.11.2008 ausgeführt, wird nach Einsichtnahme in das ärztli­che Gutachten die gegenständliche Vorstellung binnen einer Woche ergänzt.

 

Trotz mehrmaliger telefonischer Aufforderungen, das Rechtsmittel zu ergänzen, langte bis dato kein derartiges Schreiben ein.

 

Hierüber hat die Behörde wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die ge­sundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Ziffer 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Vorausset­zungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, diese von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs. 2 FSG ist bei der Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung aufgrund des eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung fest­zusetzen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Ziffer 1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht mehr verkehrszuverlässig sind, oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Len­ken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vor­schriften die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt.

 

Zu Ihren Ausführungen in der Vorstellung vom 05.11.2008 wird festgestellt, dass Sie das amtsärztliche Gutachten vom 21.10.2008 nicht entkräften konnten.

Im Wesentlichen stützt sich die Entscheidung auf die am 26.08.2008 durchgeführte verkehrspsychologische Untersuchung. Bereits aus dem Explorationsgespräch und der Deliktanalyse ist ein auffälliges Alkoholkonsumverhalten ableitbar. Es besteht weiters eine erhöhte Alkoholgewöhnung, es ist Ihnen möglich, extrem hohe Mengen an Alkohol zu konsumieren und Alkoholisierungsgrade zu erreichen, bei denen eine rationale Verhaltenskontrolle nicht mehr gewährleistet ist. Trotzdem bleiben Sie bei solch hohen Alkoholisierungsgraden soweit handlungsfähig, dass Sie ein Fahrzeug in Betrieb nehmen können. Dies ist als Gefährdungsmoment für neuerliche Trunkenheitsdelikte zu werten.

Insgesamt waren Sie nicht in ausreichendem Maße bereit, sich mit Ihrer auffälligen Vorgeschichte kritisch auseinander zu setzen. Es ist konkret zu befürchten, dass Sie wieder in alkoholbeeinträchtigtem Zustand am Straßenverkehr teilnehmen werden. Aus psychologischer Sicht ist eine tief greifende Einstellungs- und Verhaltensänderung im Sinne einer dauerhaften Alkoholkarenz zu fordern. Es zeigt, dass Sie Alkohol und Autofahren nicht verlässlich trennen können.

 

Es kann aus diesen Gründen Ihre Lenkberechtigung, auch eingeschränkt, nicht ausgefolgt werden.

 

Letztlich muss auch dem Umstand noch Bedeutung beigemessen werden, dass Sie, obwohl im Rechtsmittel angekündigt und mehrmals dazu aufgefordert, dieses bis dato nicht ergänzt haben.

 

Da die Beurteilung der körperlichen und geistigen Eignung eine rein medizinische Frage und dem Arzt als Sachverständigen vorgehalten ist und das ärztliche Gutachten vom 21.10.2008, wie bereits erwähnt, auf derzeitige Nichteignung lautet, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Da Personen, welche die zum Lenken eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr erfor­derliche Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr besitzen, eine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssi­cherheit bilden und demnach zum Schutze der gefährdeten Sicherheit des öffentlichen Straßen­verkehrs behördliche Sofortmaßnahmen geboten sind, musste wegen Gefahr im Verzuge einer eventuell gegen diesen Bescheid einzubringenden Berufung die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1991 aberkannt werden."

.

 

 

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führt der Berufungswerber aus wie folgt:

"Gegen den Vorstellungsbescheid der BH Braunau/Inn vom 27. Jänner 2009 erhebe ich binnen offener Frist

Berufung

an den Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

 

Zur Vermeidung von Wiederholungen erlaube ich mir, auf den Inhalt der Vorstellung und deren Ergänzung zu verweisen, welchen ich zum Inhalt dieser Rechtsmittelschrift erhebe.

 

Ich habe vor gut einem Jahr einen gravierenden Fehler begangen, welchen ich uneingeschränkt bereue und für welchen ich bereits in mehrfacher Hinsicht gerade stehen musste (Lenkberechtigungsentzug für 9 Monate wegen Verkehrsunzuverlässigkeit wegen Lenkens eines Kfz in durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit 0,86 mg/l AAK sowie die dargestellte strafgerichtliche Verurteilung sowie Leistung von Schadenersatz an den Geschädigten).

 

Im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Judikatur darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass ich auch eine Nachschulung absolviert habe, bei welcher ich das Unrecht meiner Verhaltensweise hinterfragt und reflektiert habe; seit 1.11.2008 bin ich wieder verkehrszuverlässig.

Wenn - wie gegenständlich - bei einem Ersttäter trotz erfolgter Nachschulung eine konkrete Rückfallgefahr angenommen wird, werden die Intentionen des Gesetzgebers betreffend Sinn und Zweck der Nachschulung ad absurdum geführt, ebenso der Lenkberechtigungsentzug wegen Verkehrsunzuverlässigkeit.

 

All diese Maßnahmen sind zwecklos, wenn man die Meinung vertritt, dass diese nicht geeignet sind, einen Ersttäter zu rechtstreuem Verhalten zurückzuführen.

Eine Krankheit iSd S 5 Abs.1 Z4 FSG-GV wird zurecht nicht festgestellt.

 

Ich stelle höflich den

 

Antrag,

 

der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge dieser Berufung Folge geben und den Vorstellungsbescheid der BH Braunau/Inn aufheben bzw. diesen dahingehend abändern, dass die Lenkberechtigung nicht entzogen sondern nach § 24 Abs.l Z2 FSG eingeschränkt wird.

 

Mattighofen, am 11.2.2009                                                              A K"

 

 

 

2.1. In diesem Vorbringen vermag der Berufungswerber weitgehend gefolgt werden.

 

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 Z2 AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schien angesichts der Sachlage geboten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Verlesung des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes, sowie durch Erörterung des negativen Eignungsgutachtens durch die Amtsärztin Dr. N und die Erörterung der verkehrspsychologischen Stellungnahme. Vorgelegt und zum Akt genommen wurde ein aktueller Laborbefund (Beil. /1). Rücksprache gehalten wurde abschließend noch mit der Verkehrspsychologin. An der Berufungsverhandlung nahm auch der Berufungswerber persönlich teil. Auch ein Vertreter der Behörde erster Instanz nahm an der Berufungsverhandlung teil.

 

 

 

3.2. Zur Aktenlage:

Die Nichteignung wurde von der zuständigen Amtsärztin im Zuge einer Untersuchung des Berufungswerbers am 21.10.2008 festgestellt, worüber ein Gutachten erstattet wurde.

Als Vorgeschichte ergeben sich aus der verkehrspsychologischen Untersuchung v. 28.8.2008 nachfolgende Feststellungen. Diese werden vom Berufungswerber nicht bestritten und können demnach als gesichert gelten:

"Er (der Berufungswerber) habe eine Lehre als Karosserie-Spengler mit 18 Jahren abgeschlossen. Seit 19. Mai dieses Jahres sei er bei der Firma A als Walzer tätig, was ihm gut gefalle. Vorher sei er zwölf Jahre auf Montage gewesen. Er habe jetzt mehr Freizeit und mehr Zeit für seinen Sohn, was ihm gut gefalle. Die Lebensqualität habe sich enorm verbessert. Er habe seit 13 Jahren eine Lebensgefährtin, mit der er auch einen vierjährigen Sohn habe. Mit seiner Familie (inkl. den Eltern und Geschwistern) verstehe er sich gut. In seiner Freizeit gehe er gerne zum Motorradfahren. Außerdem gehe er gerne zum Schwimmen als auch zum Radfahren.

Mit 18 Jahren habe er die Lenkberechtigung für die Klassen A und B erworben und mit dem Motorrad fahre er durchschnittlich 5.000 bis 6.000 Kilometer jährlich und mit dem PKW zw. 80.000 und 90.000 Kilometer pro Jahr, aus beruflichen Gründen, wobei dies zu der Zeit als Monteur gewesen sei. Jetzt werde es sicher weniger.

Der Untersuchte berichtet fünf aktenkundige Alkoholdelikte:

Zum ersten Mal sei ihm der Führerschein mit 18 Jahren für ein paar Wochen entzogen worden; kurz nachdem er die Lenkberechtigung erworben habe. Er habe damals zw. 1 %o BAK bis 1,25 %o BAK gehabt.

Mit 21/22 Jahren sei es nach einem Streit mit seiner damaligen Freundin erneut zu einem Entzug der Lenkberechtigung gekommen. Er habe zw. 1 %o BAK und 1,25 %o BAK gehabt. Während der Entzugszeit sei er bei einer Motorradfahrt unter Alkoholeinfluss (um die 1,2 %o BAK) erwischt worden. Er habe auch damals einen Streit mit der damaligen Freundin gehabt. Der Entzug der Lenkberechtigung sei um sechs Monate verlängert worden.

Mit ca. 30 Jahren (2001) sei ihm erneut der Führerschein entzogen worden. Er sei damals von einem Motorradtreffen nach Hause gefahren und bei einer Verkehrskontrolle habe der geforderte Alkotest einen Wert in der Höhe von ca. 0,8%o BAK ergeben.

Bei allen Führerscheinentzügen sei nie eine Maßnahme angeordnet worden, nur ein Entzug der Lenkberechtigung und eine Geldstrafe.

Am 31. Jänner dieses Jahres sei ihm erneut der Führerschein entzogen worden. Er sei auf Montage und die Kundschaft sei sehr anstrengend gewesen. Auf der Heimfahrt haben er und ein Kollege in einem Lokal in Mauerkirchen halt gemacht. Dort habe der Untersuchte ca. zw. 19.30 Uhr und 1.30 Uhr/2 Uhr einige Biere (je 1/2  Liter) konsumiert. Er habe dann das Fahrzeug (von der Firma) stehen lassen und er sei die 1,5 Kilometer nach Hause zu Fuß gegangen. Die Alkoholisierung habe er deutlich gespürt: Er habe sich rauschig gefühlt und er habe Probleme beim Gehen gehabt. Am nächsten Tag um ca. 6.15 Uhr sei er aufgestanden.

Er habe Kopfschmerzen und einen „komischen Magen" gehabt. Da er an diesem Tag Termine zu erfüllen gehabt habe, habe er mit dem Privatauto zum Gasthof fahren wollen. Nach einer Fahrt von ca. 500-700 Metern sei es zu einem Unfall mit Personenschaden (Radfahrer: Gehirnerschütterung und einige Abschürfungen) gekommen. Der um ca. 7 Uhr geforderte Alkotest habe einen Wert in der Höhe von 0,86mg/l AAK (1,72 Promille BAK) Restalkohol ergeben. Aufgrund der Alkoholisierung sei ihm der Führerschein für neun Monate (31.01.-31.10.2009) entzogen, eine Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrer (bereits absolviert) und eine verkehrspsychologische Untersuchung seien angeordnet worden.

Weitere Verkehrsauffälligkeiten werden bis auf eine Geschwindigkeitsübertretung mit dem Motorrad verneint. Ebenfalls Strafen außerhalb des Straßenverkehrs.

Konsumgewohnheiten:

Mit 15 Jahren habe er zum ersten Mal Alkohol konsumiert und bei der ersten Weihnachtsfeier (in der Lehrzeit) seinen ersten Rausch gehabt. Seinen letzten vor ca. zwei Wochen bei einer Grillfeier. Vier bis sechs Mal im Jahr habe er einen Rausch, im Zuge von Feierlichkeiten. Vor dem letzten Führerscheinentzug habe er durchschnittlich pro Woche zehn Biere (je 1/4  Liter) konsumiert; nach der Arbeit. Seit damals habe er die Alkoholmengen auf drei bis vier Biere (Je 1^ Uter) wöchentlich reduziert. Unter der Arbeit konsumiere er nichts Alkoholisches. Seine individuelle Spürgrenze gibt er auf vollen Magen nach einem Bier (1/2 Liter) und auf leeren Magen beim ersten Bier (1/2 Liter) an.

Vor dem letzten Führerscheinentzug habe er ein Trinklimit von max. zwei Biere (je %. Liter) gehabt, dann sei er noch mit dem Auto gefahren. Nach Wiedererteilung der Lenkberechtigung werde er Alkohol und Autofahren strikt trennen. Wenn er wisse, dass er etwas Alkoholisches trinken werde, werde er das Auto gleich zu Hause lassen und wenn er mit dem Auto unterwegs sei, werde er keinen Alkohol konsumieren. Seit er den Unfall mit Personenschaden gehabt habe, sei ihm bewusst geworden, wie schnell etwas passieren könne.

Durch den Arbeitswechsel habe er wieder mehr Freizeit. Der Stress in der Arbeit sei weniger geworden. Dadurch habe er nun mehr Zeit für die Familie und es komme dadurch zu weniger Streitigkeiten mit der Lebensgefährtin. Er habe auch den Kontakt zu jenen Freunden reduziert, die immer noch sehr viel Alkohol konsumieren.

Mit 16 Jahren habe er zu Rauchen begonnen; durchschnittlich pro Tag rauche er 15-20 Zigaretten.

Illegale Drogen nehme er keine ein.

Gesundheitliche Einschränkungen, die ihn beim Autofahren behindern würden, werden verneint.

Die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit ist in ihrer Gesamtheit normal ausgebildet. Somit ist eine ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit im Sinne der Fragestellung zum Untersuchungszeitpunkt gegeben.

Eignungsausschließenden Charakter hat aber die Befundlage zur Persönlichkeit aus dem Explorationsgespräch:

Aus der Deliktanalyse und der Befundlage aus dem Explorationsgespräch ist ein auffälliges Alkoholkonsumverhalten ableitbar, im Sinne eines vermehrten regelmäßigen Alkoholokonsums. Herr K konsumierte trotz vorangegangener negativer Konsequenzen (vier Auffälligkeiten wegen Alkohol am Steuer) weiterhin Alkohol, was auf eine Alkoholproblematik, welche über die Teilnahme am Straßenverkehr hinausgeht, hinweist (siehe auch Ergebnisse im FFT). Auch nach dem Letztdelikt konsumierte er weiter Alkohol, wenn auch in reduzierter Form.

Darüber hinaus besteht eine erhöhte Alkoholgewöhnung. Dies ist deshalb als negativ zu werten, da es dem Untersuchten möglich ist, extrem hohe Mengen an Alkohol zu konsumieren und Alkoholisierungsgrade zu erreichen, bei denen eine rationale Verhaltenskontrolle und ein Umsetzen möglicher guter Vorsätze nicht mehr gewährleistet erscheint. Dennoch bleibt der Untersuchte bei solch hohen Alkoholisierungsgraden so weit handlungsfähig, dass er ein Fahrzeug in Betrieb nehmen kann. Aufgrund dessen ist dies als Gefährdungsmoment für neuerliche Trunkenheitsdelikte zu werten. Ebenfalls sind die ansteigenden Promillewerte bei den Delikten (vor allem im Vergleich zum letzten Delikt) als negativ zu bewerten, da dies für eine erhöhte Wahrscheinlichkeit einer erneuten Trunkenheitsfahrt spricht.

Insgesamt war der Untersuchte somit bisher nicht in ausreichendem Maße bereit, sich mit seiner auffälligen Vorgeschichte selbstkritisch und problembewusst auseinander zu setzten, um seine Einstellungen und Verhaltensweisen entscheidend zu ändern. Damit ist konkret zu befürchten, dass der Untersuchte wieder in alkoholbeeinträchtigtem Zustand am Straßenverkehr teilnehmen wird.

Zur Wiederherstellung der Eignungsvoraussetzungen ist daher aus psychologischer Sicht eine tief greifende Einstellungs- und ?VerhaltPngänHgning? im Sinne einer dauerhaften Alkoholkarenz zu fordern, da die Vorgeschichte zeigt, dass der Untersuchte Alkohol und Autofahren nicht verlässlich trennen kann. Deshalb wäre eine kontrollierte Alkoholabstinenz von mindestens einem Jahr zu empfehlen, um die bereits erhöhte Giftfestigkeit zu senken. Auch nach Abschluss dieses Jahres wäre ein Aufrechterhalten der Alkoholabstinenz zu empfehlen, da die Vorgeschichte zeigt, dass es Herrn K nicht möglich war, Alkohol und Autofahren zuverlässig zu trennen. Bei einem neuerlichen Alkoholkonsum wäre eine weitere alkoholisierte Autofahrt als sehr wahrscheinlich anzusehen.

Die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist aufgrund der Gesamtbefundlage zum Untersuchungszeitpunkt nicht im ausreichenden Maße gegeben."

 

 

 

3.2.1. Zu diesem Entzug ist es in der Folge einer vor nunmehr vierzehn Monaten erfolgen Alkofahrt mit einer Atemluftalkoholkonzentration über 0,8 mg/l gekommen.  Das Konzept dieser Fahrt war offenbar  in der Heimfahrt auf einer kurzen Wegstrecke geplant, wobei es zu einer Kollision mit einem Radfahrer gekommen ist.

Der Berufungswerber wurde diesbezüglich gerichtlich bestraft. Während des auf § 7 Abs.3 FSG für die Dauer von neun Monaten ausgesprochenen Entzuges absolvierte der Berufungswerber die  Nachschulung. Dieser Maßnahme kann durchaus auch eine läuternde und das Problembewusstsein schärfende Wirkung zugeordnet werden.

Die Verkehrspsychologin begründete letztlich ihr Kalkül der damaligen Nichteignung des Berufungswerbers (am 26. August 2008) im Ergebnis (nur) mit einer (damals noch) nicht ausreichend gegebenen Trennfähigkeit zwischen Trinken und Fahren.  Es wird die Wiedererteilung der Lenkberechtigung von einer kontrollierten zwölfmonatigen Alkoholabstinenz empfohlen, um einmal einen Jahrszyklus mit allen Trinkanlässen ohne Alkohol zu erleben. Auch nach dieser Zeit wäre aber die Beibehaltung der Alkoholabstinenz angebracht, da sich aus der Vorgeschichte zeigt, dass das sichere Trennen von Alkohol und Autofahren bis dahin nicht möglich schien. Die kraftfahrspezifischen Leistungsparameter wurden positiv beurteilt, wobei dem Berufungswerber eine hohe psychische Stabilität, eine hohe willentliche Stabilität und ein ausreichendes Verantwortungsbewusstsein exploriert wurde.

Lediglich die Abstinenzeinhaltung wurde als zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausreichend gesichert erachtet und vermeint, es gelte diese für ein Jahr lang – insbesondere der sich im Jahresablauf gegebenen Trinkanlässen – gleichsam unter Beweis zu stellen.

 

 

3.3. Dieser fachlichen Empfehlung schloss sich die Amtsärztin an und vermeinte, die angeordnete verkehrspsychologische Untersuchung ergebe wohl die ausreichenden kraftfahrspezifische Leistungsfunktionen, jedoch seien die Persönlichkeitsergebnisse mit Hinweisen auf ein auffälliges Alkoholkonsumverhalten im Sinne eines vermehrten regelmäßigen Al­koholkonsums, mit weiterem Hinweis auf eine erhöhte Alkoholgewöhnung und bisher unzureichend selbstkritischer und problembewusster Auseinandersetzung mit den fehlerhaften Einstellungen, die konkret eine erneute Trun­kenheitsfahrt befürchten ließen, letztlich eignungsausschließend.

Bei der Untersuchung fand sich ein reduzierter Visus der lt. augenfachärztlicher Stellungnahme durch eine Weitsichtigkeit bedingt ist und derzeit noch keiner Korrektur bedürfe, sowie eine unkritische Einstellung bezüglich eigenem erhöhten Alkoholkonsummuster. Eine Alkoholabstinenz wurde zumindest zum Zeitpunkt 9/08 eingehalten. In Anbetracht der auffälligen Fahrvorgeschichte und der eignungs-ausschließenden Ergebnisse der verkehrspsychologischen Untersuchung, die sich in Teilzügen mit der ha. Un­tersuchung deckte, sei Herr K derzeit nicht geeignet Kfz der Gruppe 1 zu lenken.

Vor Wiedererteilung müsse eine nachweisliche, zumindest 9-monatige Alkoholabstinenz eingehalten werden.

Diese hat der Berufungswerber seit dem dieses Verfahren auslösendem Ereignis nun glaubhaft belegt.

 

 

3.3.1. Nun kann es auf sich bewenden, mit welcher Sicherheit bei einem Menschen in dessen freien Willensbildung u. Entscheidung überhaupt eine Verhaltensprognose möglich ist. Der Berufungswerber hat, wie unten näher noch auszuführen, glaubhaft diese genannte Zeitspanne bereits Abstinenz gehalten und seinen Lehren in Form einer Verhaltensänderung aus dem letzten Ereignis gezogen.

 

 

3.3.2. Im Rahmen der Berufungsverhandlung  legt der Berufungswerber einen jüngsten Laborbefund vor, welcher mit 0,7% einen um 0,2% geringeren  CDT-Wert als noch am 16.10.2008 ausweist.  Die Amtsärztin räumt diesbezüglich ein, dass daraus auf ein fortgesetztes Abstinenzverhalten geschlossen werden könne.

Der Berufungswerber selbst verweist auf seine geänderte Gepflogenheit im Umgang mit Alkohol und verweist auf seine Tätigkeit als Kran- u. Staplerfahrer an seinem Arbeitsplatz in der AMAG-Ranshofen. Dort bestehe ein striktes Alkoholverbot an welches er sich halte. Jüngst habe er seinen Geburtstag gefeiert und sich dabei gänzlich des Alkohols enthalten und habe ferner den Entschluss gefasst auch mit dem Rauchen aufzuhören. Er verbringe seine Freizeit vermehrt mit seiner Lebensgefährtin mit der er seit vierzehn Jahren mit dem gemeinsamen Sohn zusammen lebe. Den vor der anlassbezogenen Alkofahrt vermehrten Alkoholkonsum erklärte er mit Arbeiten an seinem Haus  bis spät in die Nacht hinein.

Hinsichtlich der Problematik Alkohol und Fahren zeigte er sich bewusst, wobei er glaubhaft beteuerte sehr wohl Fahren und Trinken zu trennen, weil er sich des Alkoholkonsums überhaupt enthalten wolle.

Die Amtsärztin zeigte nunmehr aus  ärztlicher Sicht kein die gesundheitliche Eignung ausschließendes Kriterium auf, vermeinte im Ergebnis jedoch, dass sie über das vorliegende fachfremde verkehrspsychologische Gutachten keine Aussage treffen könne. Sie habe sich damals an das darin zum Ausdruck gelangende negative Eignungskalkül orientiert.

Die Verkehrspsychologin macht die Eignung nur von der (kontrollierten) Einhaltung  der empfohlenen Alkoholkarenz abhängig.

Die bei der Verkehrspsychologin gehaltene Rücksprache ergab, dass aus deren fachlichen Sichtweise bei der von ihr empfohlenen Abstinenzeinhaltung von den Eignungsvoraussetzungen ausgegangen werden könne. Einer weiteren VPU bedürfe es nicht  (AV v. 16.3.09).

Genau dies hat der Berufungswerber nun überzeugend glaubhaft gemacht.

Die Amtsärztin vermochte dem gegenüber keine nachteiligen Feststellungen über die ICD-10-Kriterien betreffend das Vorliegen eines schädlichen Gebrauches oder Abhängigkeit von Substanzen (hier Alkohol) zu machen.

Mit Blick auf die zwischenzeitig verstrichene Zeit, den Tenor der verkehrspsychologischen Stellungnahme und das Gutachten der Amtsärztin vom Oktober 2008,  ergaben sich schon damals keine wirklich harte Fakten für einen Ausschluss der gesundheitlichen Eignung des als Ersttäter zu bezeichnenden Berufungswerbers.

Daher ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt das negative Eignungskalkül nicht mehr haltbar.

Schon im Rahmen des Explorationsgespräches vor der Verkehrspsychologin offenbarte der Berufungswerber aus freien Stücken seine teils mehr als zehn Jahre zurückliegenden Alkoholdelikte. Es ist durchaus anzunehmen, dass diese zum Teil einem behördlichen Kalkül nicht mehr zugänglichen Fakten das verkehrspsychologische Kalkül an sich zu seinem Nachteil beeinflusst haben mögen. Abermals hat der Berufungswerber anlässlich der Berufungsverhandlung seine Verhaltenseinstellung zur weitgehenden Abstinenz glaubhaft dargelegt.

Die Amtsärztin zeigte anlässlich der Berufungsverhandlung im Ergebnis keine fortbestehenden Eignungsmängel auf und empfahl im Ergebnis einen Abstinenznachweis für die Dauer eines weiteren Jahres.  Das aus medizinsicher Sicht bereits im Oktober 2008 ausschließlich an die negative VPU angelehnte negative Beurteilung der gesundheitlichen Eignung ist vor dem Hintergrund der nunmehrigen Ausgangslage nicht mehr  haltbar.

 

 

4. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

     "Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

    

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

     3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9)

     ...

Gesundheitliche Eignung:

     § 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin zu erstellen.

     (2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist – so wie hier -  das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

     (3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen:

'geeignet', 'bedingt geeignet', 'beschränkt geeignet' oder 'nicht geeignet'. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

     1.  gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten 'geeignet' für diese Klassen zu lauten;

     2.  zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen

Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten 'bedingt geeignet' für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Bedingungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;

     ...

     Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

     Allgemeines.

 

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

     1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

     2.  die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Bedingungen,

Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

     ..."

     Weiters sind folgende Bestimmungen der Führerscheingesetz-

Gesundheitsverordnung - FSG-GV (in der hier anzuwendenden Fassung, BGBl. II Nr.  64/2006) von Bedeutung:

    ...

     Gesundheit

     § 5. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

     ...

     4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:

     a) Alkoholabhängigkeit oder

     b) andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten, ...

     ..."

 

 

5.1. Macht sich der/die amtsärztliche Sachverständige – so wie hier -  die im Vorbefund und -gutachten vertretene Ansicht zu Eigen, die er in sein eigenes Gutachten integriert, stellt das Fehlen von näheren Ausführungen im Gutachten selbst noch keinen Verfahrensmangel dar, wenn das Vorgutachten schlüssig ist und den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gestellten Anforderungen entspricht (vgl. VwGH vom 29. Jänner 2004, Zl. 2003/11/0256).

Für die Überprüfbarkeit der Schlüssigkeit eines Gutachtens ist es notwendig, dass der Befund all jene Grundlagen und die Art ihrer Beschaffung nennt, die für das Gutachten verwendet wurden. Fehlt es daran, belastet dies das Sachverständigengutachten mit einem wesentlichen Mangel (vgl. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze2, unter Hinweis auf 151f zu § 52 AVG und VwGH 20.11.2007, 2007/11/0127).

 

Dies führt aber auch zum Ergebnis, dass ein Amtsarzt sich als Hauptgutachter im Führerscheinverfahren seines Fachkalküls nicht so weit verschweigen darf, dass er dieses gleichsam beliebig und nicht nachvollziehbar von der Vorlage eines an sich fachfremden Hilfsgutachten abhängig macht oder dieses in seiner Zielaussage nicht zu interpretieren bereit ist und damit durch eine neuerliche Expertise den Rechtszugang  deutlich verzögern und erschweren würde.

Die Rechtslage kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass in einem Entzugsverfahren – anders gemäß dem Wortlaut des § 8 Abs.1 FSG im Erteilungsverfahren, wo eine Eignung noch nicht festgestellt wurde – eine Bindung der Behörde auch an ein nicht nachvollziehbares bloß auf "beschränkt oder nicht geeignet" lautendes amtsärztliches Gutachten oder – so wie hier – in einem sich in der Endaussage "Verschweigen" der Amtsärztin bestehen würde und demnach bis dahin die Berechtigung entzogen bleiben müsste.

Damit wäre letztlich eine von einer Behörde nicht zu vertretenden und im Endergebnis einer den Gegenstand einer Amtshaftung bildende Rechtsverzögerung Tür und Tor geöffnet.

 

 

5.1.1. Die Amtsärztin räumte hier aber sehr wohl im Rahmen der Erörterung ihres Gutachtens jedoch durchaus eine Abstinenzwahrscheinlichkeit beim Berufungswerber ein  und vermochte dem gegenüber keine – zum gegenwärtigen Zeitpunkt  noch erhöhte -  die Risiko(gesundheitliche)-Eignung ausschließende Rückfallwahrscheinlichkeit aufzuzeigen.

Demnach scheint es mit Blick auf das Sachlichkeits- u. Übermaßverbot nicht gerechtfertigt die Feststellung der "gesundheitlichen Eignung" von einer weiteren VPU abhängig zu machen, wenn doch das in der vorhandenen VPU geforderte Abstinenzgebot bereits jetzt als erfüllt gelten kann.

In diesem Zusammenhang sei auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, worin etwa selbst ein nur gelegentlicher Konsum von Suchtmittel die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht zwingend beeinträchtigt (vgl. VwGH 27.2.2004, 2003/11/0209 mit Hinweis auf VwGH 18.3.2003, 2002/11/0209, mwN). Um von einem gehäuften Missbrauch von Suchtmitteln sprechen zu können, genügt auch nicht ein gelegentlicher wiederholter Missbrauch, sondern es muss sich um häufigen Missbrauch innerhalb relativ kurzer Zeit handeln, ohne dass allerdings der Nachweis einer damals bestehenden Suchtmittelabhängigkeit erforderlich wäre. Selbst bei einem länger zurückliegenden Konsum (dort Cannabis) wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ebenfalls nicht beeinträchtigt erachtet (siehe dazu u.a. VwGH 4.7.2002, 2001/11/0024, mwN).

 

Dass sich bei eingehaltener Abstinenz im Ergebnis die Risikoeignung seit einem Jahr jedenfalls positiv verändert hat räumte auch die Amtärztin ein. Da selbst die VPU die damalige Nichteignungsempfehlung an eine noch weitere Abstinenz knüpfte die  nunmehr als  gewährleistet gelten kann, wäre die Aufrechterhaltung des Verbotes bis zur Vorlage einer neuen Stellungnahme rechtlich und vor allem rechtsstaatlich wohl als  bedenklich einzustufen.

Als durchaus schwierig erweist sich in der Praxis immer wieder die Abgrenzung hinsichtlich der vom Amtsarzt wahrzunehmenden Kompetenz der Beurteilung gesundheitlicher Parameter einerseits mit der ausschließlich der Behörde zukommenden Aufgabe, diese Fakten am Maßstab der Rechtsordnung für die Verkehrsteilnahme am Straßenverkehr als rechtswirksames Ergebnis in Form einer Risikoprognose zum Ausdruck zu bringen (vgl. h. Erk. v. 5.9.2006, VwSen-521367/11/Br/Ps).

 

 

6. Zu den Auflagen:

Die amtsärztlichen Ausführungen lassen jedoch die Auflage das Abstinenzverhalten weiterhin für ein weiteres Jahr zu belegen als angemessen erscheinen. Der Berufungswerber selbst regte diese Vorgehensweise sogar selbst an.

Dass die Auflage letztlich eine Art "Zwang zum Wohlverhalten" ausübt und dieser "Umweg" der Eignungserhaltung förderlich ist, ist nicht zu verschweigen.

Dieser Zweck ergibt sich etwa sehr praxisnah insbesondere auch aus der – vor dem Hintergrund einer etwa in Deutschland durchaus klareren Rechtslage (vgl. Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts, vom 3. Mai 1996 - 1 BvR 398/96). Darin wird auf die Beurteilung eines kontrollierten oder unkontrollierten Konsums abgestellt und in diesem Zusammenhang ist von "berechtigten Zweifeln" die Rede (Hinweis auf Kannheiser/Maukisch, S. 428); letztlich bleibt im Einzelfall die Wertung und Bewertung fachlicher Aussagen und die daraus zu ziehenden Konsequenzen der beweisführenden Tatsacheninstanz überantwortet.

 

6.1. Bleibt der Berufungswerber bis zum Ablauf dieser hier festgelegten Beobachtungsphase weiterhin abstinent ist dessen Lenkberechtigung wieder uneingeschränkt.

Der Berufung war demnach im obigen Umfang Folge zu geben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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