Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100194/11/Fra/Ka

Linz, 29.01.1992

VwSen - 100194/11/Fra/Ka Linz, am 29.Jänner 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Ing. G H, L; gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 25. September 1991, Zl.933-10-9750438, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt. Die Strafsanktionsnorm wird auf "§ 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz, LGBl.Nr.28/1988" präzisiert.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51, 19 und § 44a lit.c VStG.

II. Der Berufungswerber wird zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren in Höhe von 100 S, d.s. 20 % der Strafe, verpflichtet.

Rechtsgrundlage: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Straferkenntnis vom 25. September 1991, Zl.933-10-9750438, über den Beschuldigten wegen der Übertretung der §§ 2 und 5 Abs.1 der Linzer Parkgebührenverordnung gemäß § 6 Abs.1 lit.a des O.ö. Parkgebührengesetzes eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag verhängt, weil er am 5. September 1990 um 15.57 Uhr in L, L.straße gegenüber 117, das mehrspurige Kraftfahrzeug, Renault, weiß,L-45.489 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt hat und er damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen ist. Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren erster Instanz in Höhe von 50 S, d.s. 10 % der Strafe, verpflichtet.

I.2. In der Berufung gegen das oben angefochtene Straferkenntnis führt der Beschuldigte aus, daß er von der Sch.straße kommend in die L.straße eingebogen sei und sein Fahrzeug auf der westlichen Seite der L.straße unmittelbar vor dem Verbotszeichen "Halten und Parken verboten", welches erst in zwei Tagen Gültigkeit erlangt hat, abgestellt habe und es für ihn nicht ersichtlich gewesen sei, daß für den gegenständlichen Ort noch ein Verkehrszeichen Gültigkeit habe, das im übrigen in 25 m Entfernung aufgestellt war. Es sei ihm daher nicht zuzumuten gewesen, einen kompletten Straßenzug auf ev. Verkehrszeichen zu überprüfen, wenn ihm die Zusatztafel signalisiere, daß dieses Verbot erst ab einen bestimmten, in der Zukunft liegenden Zeitpunkt gelte. Es ergäbe sich aus den angeführten Gründen, daß zum Tatzeitpunkt die ordnungsgemäße Einrichtung der gebührenpflichtigen Kurzparkzone nicht gegeben war, weshalb von einer Bestrafung gemäß § 6 des O.ö. Parkgebührengesetzes abzusehen sei.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Da das angefochtene Straferkenntnis laut Rückschein am 3. Oktober 1991 beim Zustellpostamt 4034 Linz hinterlegt wurde und das Rechtsmittel, welches mit 21. Oktober 1991 datiert und an diesem Tage auch beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz eingelangt ist, war vorerst die Rechtzeitigkeit der Berufung zu überprüfen. Aufgrund einer diesbezüglichen Anfrage des unabhängigen Verwaltungssenates teilte der Beschuldigte mit Schreiben vom 11. November 1991 mit, daß er sich vom 2. Oktober 1991 bis 6. Oktober 1991 an seinem Zweitwohnsitz in P, aufgehalten habe, also vor dem Zustellzeitpunkt ortsabwesend war. Diese Ortsabwesenheit wurde durch Vorlage eines Lieferscheines sowie durch Firmenaufzeichnungen, aus denen die Konsumation eines Urlaubes am 3. Oktober 1991 sowie eines Zeitausgleiches am 4. Oktober 1991 ersichtlich ist, belegt. Der ehestmögliche Termin zur Behebung des Schriftstückes sei also der 7. Oktober 1991 gewesen.

Dieses Vorbringen ist glaubwürdig, weshalb der unabhängige Verwaltungssenat von der fristgerechten Einbringung der Berufung ausgeht.

I.3.2. In der Sache ist folgendes auszuführen: Zur Tatzeit (5. September 1990, 15.57 Uhr) war am Abstellort das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" mit den Zusatztafeln, daß dieses Verbot ab 7. September 1990 ab 19 Uhr Geltung erlangt, angebracht. Mit dem Berufungsvorbringen bringt der Beschuldigte zum Ausdruck, daß ihn an der gegenständlichen Übertretung, deren objektives Vorliegen nicht bestritten wird, kein Verschulden treffe, zumal ihm das vorhin genannte Vorschriftszeichen signalisiert hat, daß das Halte- und Parkverbot erst zu einem späteren Zeitpunkt gelte. Es sei ihm daher nicht zuzumuten gewesen, einen kompletten Straßenzug auf ev. Verkehrszeichen (gemeint offenbar: weitere Vorschriftszeichen) zu überprüfen. Mit diesem Vorbringen ist jedoch der Berufung kein Erfolg beschieden:

Unbestritten ist, daß das Verkehrszeichen "Halten und Parken verboten" erst nach dem Tatzeitpunkt Gültigkeit erlangt hat, weshalb schon aus diesem Grund auf die Tatzeit bezogen von einer nicht ordnungsgemäßen Einrichtung der Kurzparkzone nicht die Rede sein kann. Was die vom Beschuldigten relevierte Unzumutbarkeit des Erkennens einer Kurzparkzone anlangt, so ist festzustellen, daß der Abstand des Verkehrszeichens "Ende der Kurzparkzone" gemäß § 52 lit.a Z.13e StVO 1960 vom Aufstellungsort des in Frage stehenden Kraftfahrzeuges ca. 20 Laufmeter betragen hat bzw. beträgt. Darüberhinaus war zum Tatzeitpunkt die Kurzparkzone zusätzlich mit Bodenmarkierung in blauer Farbe am Randstein gekennzeichnet. Diese Umstände hätten dem Berufungswerber signalisieren müssen, daß er sein Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt hat. Die bloße Behauptung, die blaue Markierung nicht bemerkt zu haben sowie das angeführte Verkehrszeichen allenfalls nicht gesehen zu haben, vermag keinen Schuldausschließungsgrund darzustellen. Das angesprochene Verkehrszeichen ist - wie ein Lokalaugenschein des unabhängigen Verwaltungssenates ergab - vom Aufstellungsort gut zu ersehen, darüberhinaus liegen keine Anhaltspunkte vor, daß die blaue Markierung zum Tatzeitpunkt nicht erkennbar gewesen wäre.

Da sich somit die Einwände des Berufungswerbers als unbegründet erwiesen, war der Schuldspruch zu bestätigen.

I.3.4. Was die Strafbemessung anlangt, welche im übrigen nicht gesondert angefochten wurde, ist festzustellen, daß die Erstbehörde die Kriterien des § 19 VStG angewendet und aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses die Erwägungen, welche zur angeführten Strafe führten, einwandfrei zu entnehmen sind. So wurde bei der Strafbemessung das Fehlen einschlägiger Vorstrafen als strafmildernd angesehen. Der unabhängige Verwaltungssenat ergänzt, daß als straferschwerend ebenfalls kein Umstand zutage getreten ist. Ebenso wurden die Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten berücksichtigt (laut Aktenvermerk vom 16. Mai 1991 wurde davon ausgegangen, daß dieser ein Jahresnettoeinkommen von ca. 300.000 S bezieht, für Gattin und Kinder sorgepflichtig ist und kein nennenswertes Vermögen besitzt). Die Behörde hat somit unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten eine dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festgesetzt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden:

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6