Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522230/2/Bi/Se

Linz, 24.03.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn O P, L, vom 16. März 2009 (Datum des Poststempels) gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 5. März 2009, FE-213/2009, wegen der Dauer des Lenkverbot für Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge, zu Recht erkannt:

 

     Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) ua gemäß §§ 24 Abs.1, 32 und 7 FSG das mit Mandatsbescheid vom 17. Februar 2009 auf die Dauer von 48 Monaten festgesetzte Lenkverbot für Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge auf 40 Monate herabgesetzt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 10. März 2009.

 

2. Ausschließlich gegen die Dauer de Lenkverbotes wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungs­vorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Ober­österreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, 40 Monate seien ihm zu viel. Er ersuche um Herabsetzung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG hat die Behörde ua Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszu­ver­lässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädri­ges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derar­ti­gen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten. Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung ist das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für die Erlassung nicht mehr gegeben ist.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) an­ge­­nommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraft­fahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhal­ten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Sucht­mittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb ge­nommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkohol­gehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt sei­ner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG hat gemäß § 7 Abs.3 Z6 lit.a FSG zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug lenkt trotz entzogener Lenk­berechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führer­scheins.

 

Aus dem Verfahrensakt geht hervor, dass der Bw – von ihm unbestritten – am 7. Februar 2009, 23.35 Uhr, den auf ihn zugelassenen Pkw L- in Linz, von der Goethestraße 47 kommend entgegen der Einbahnführung in der Dinghoferstraße bis zum Haus Nr. gelenkt und beim darauffolgenden Alkotest um 23.50 Uhr einen günstigsten Wert von 0,81 mg/l AAG, der einem BAG von 1,62 %o ent­spricht, erzielt hat. Das Verhalten des Bw ist zweifellos als Übertretung gemäß §§ 99 Abs.1 lit.a iVm 5 Abs.1 StVO 1960 zu beurteilen. Er hat damit eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 Z1 FSG verwirklicht und ist als verkehrsun­zuverlässig anzu­sehen.

Er war zum Zeitpunkt der Übertretung auch nicht im Besitz einer gültigen Lenk­berechtigung für die Klasse B, zumal ihm diese für den Zeitraum vom 15. März 2007 bis 15. März 2009 nach einem Alkohol-Vorfall schon wegen Verkehrsun­zuverlässigkeit entzogen war. Auch dieses Verhalten war somit als bestimmte Tatsache zu werten, dh in die Dauer des Lenkverbotes miteinzubeziehen.

Tatsache ist, dass dem Bw bereits im Jahr 2001 wegen eines Alkoholdeliktes für die Dauer von 36 Monaten (bis 13.11.2004) verkehrsunzuverlässig war und ihm ein Lenkverbot erteilt wurde, ebenso wegen eines neuerlichen Alkoholdeliktes (Minderalkoholisierung) im Jahr 2007 für 24 Monate.  

 

Der Bw hat mit Schreiben vom 27. Februar 2009 an die Erstinstanz erklärt, er sehe ein, dass er Fehler gemacht habe und habe bereits eine einjährige Therapie beim Grünen Kreis beantragt.

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist die offenbar erfolgte Änderung der Lebenseinstellung des 1972 geborenen Bw zwar begrüßenswert, jedoch ändert sie nichts daran, dass der Bw ohne Zweifel, insbesondere aber schon aus Über­legungen der Notwendigkeit des Schutzes anderer Verkehrs­teilnehmer, von der Teilnahme am Straßenverkehr als Lenker eines jeglichen Kraftfahrzeuges für die festgesetzte Dauer auszuschließen ist. Der Bw ist damit für den Zeitraum ab 16. März 2009 (dh im Anschluss an die zuletzt ausge­sprochene Zeit der Verkehrsun­zu­verlässigkeit) 40 Monate, dh bis 16. Juli 2012, verkehrsunzuverlässig. Die Klärung der Frage seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahr­zeugen wird erst danach zu erfolgen haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

Lenkverbote bereits 36 Monate (2001) + 24 Monate (2007-2009) nunmehr erneut 1,82%o BAG + Lenken eines Pkw ohne LB -> 40 Monate VU gerechtfertigt -> Bestätigung

 

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