Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163739/7/Kof/Jo VwSen-163740/6/Kof/Jo

Linz, 25.03.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der  Unabhängige  Verwaltungssenat  des  Landes  Oberösterreich  hat
durch seine 3. Kammer (Vorsitzender: Dr. Johann Fragner; Beisitzer:
Mag. Gottfried Zöbl; Berichter: Mag. Josef Kofler) über die Berufung des
Herrn A J L, geb. , nunmehr wohnhaft: R, L gegen Punkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 07.10.2008, VerkR96-12947-2008 wegen Übertretung des § 5 Abs.1  iVm  § 99 Abs.1a lit.a StVO  und

durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn A
J L, geb. , nunmehr wohnhaft: R, L  gegen Punkte 2. und 3. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 07.10.2008, VerkR96-12647-2008 wegen Übertretungen des § 1 Abs.3 FSG  und  des § 36 lit.e KFG

nach Durchführung der gemeinsamen mündlichen Verhandlung vom 23.03.2009 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO:

Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruchs mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Tatzeit auf  "03.05.2008, 20:30 Uhr" korrigiert wird.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben,
als die Geldstrafe auf 1.800 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 21 Tage herabgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der
neu bemessenen Geldstrafe. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:    § 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG

                               §§ 64 und 65 VStG

 

 

Verwaltungsübertretung  nach  § 37 Abs.4 Z1  iVm  § 1 Abs.3 FSG: 

Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruchs mit der Maßgabe als unbegründet  abgewiesen,  dass  die  Wortfolge:

"da Ihnen diese mit Bescheid entzogen wurde"  zu entfallen hat  und
die Tatzeit auf:  "03.05.2008, 20.30 Uhr"  korrigiert wird.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben,
als unter Anwendung der Strafbestimmung "§ 37 Abs.3 Z1 FSG"
die Geldstrafe auf 1.200 Euro  und  die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Tage herabgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag  zu  zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:  § 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG

                             §§ 64 und 65 VStG

 

 

Verwaltungsübertretung  nach

§ 102 Abs.1  iVm  § 36 lit.e  und  § 57a Abs.5 KFG:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt,

dass die Tatzeit auf:  "03.05.2008, 20.30 Uhr"  korrigiert wird.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm §§ 16, 19 und 24 VStG

§§ 64 Abs.2 VStG

 

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-         Geldstrafe (1.800 + 1.200 + 50 =) ...................... 3.050 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .....................    305 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag II. Instanz ....................      10 Euro

                                                                                            3.365 Euro

 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(21 Tage + 12 Tage + 1 Tag =) ......................................... 34 Tage.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das
in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

1) Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,13 mg/l.

 

Tatort:  Gemeinde V.,  Ortsgebiet,  B.straße,  Parkplatz auf Höhe B.straße (Nr.)

Tatzeit:  03.05.2008, 20.42 Uhr

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 99 Abs.1 lit.a  iVm  § 5 Abs.1 StVO

 

2) Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt,  waren,  da Ihnen diese mit Bescheid entzogen wurde.

 

Tatort und Tatzeit: wie 1)

 

Sie haben dadurch folgende Rechtvorschriften verletzt:

§ 37 Abs.4 Z1 iVm dem Bescheid der BH VB vom 12.06.2001, VerkR21-265-2001 und § 1 Abs.3 FSG

 

3) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt
der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug
den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde,
dass  am  PKW  keine  Begutachtungsplakette  angebracht  war.

 

Tatort und Tatzeit: wie 1)

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 102 Abs.1  iVm  § 36 lit.e  und  § 57a Abs.5 KFG

 

Fahrzeug:  Kennzeichen  VB-....,  PKW

 

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von            Falls diese uneinbringlich ist,             Gemäß

                                    Ersatzfreiheitsstrafe von

2500                    672 Stunden                     § 99 Abs.1 lit.a StVO

1700                    408 Stunden                 § 37 Abs.1 iVm § 37 Abs.4 Z1 FSG

   50                     24 Stunden                      § 134 Abs.1 KFG

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  4675 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist wie folgt Berufung erhoben:

"Zu den mir vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen kann ich nur sagen,
dass ich sie gar nicht begangen habe.

Es ist nicht richtig, dass ich am 03.05.08 das Fahrzeug VB-... gelenkt habe,
ich habe lediglich im Auto geschlafen um auf den Lenker, mit dem ich dorthin gefahren bin, zu warten.

Es ist also für mich nicht klar, wie es zu dieser Anschuldigung kommt,
da ich diese auch damals am 3. Mai 08 den amtshandelnden Beamten erklärte, was auf taube Ohren stieß. Es wurde mir nur gesagt, dass ich ein Straferkenntnis ohnehin beeinspruchen könnte, was ich hiermit auch tue.

Ich habe das Fahrzeug an diesem Tag nicht gelenkt.

Mehr kann ich momentan dazu nicht sagen.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift"

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS)

-         durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige 3. Kammer: betreffend die Verwaltungsübertretung  nach  § 5 Abs.1 StVO  sowie

-         durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied: betreffend die Verwaltungsübertretungen nach  § 1 Abs.3 FSG  und  § 36 lit.e KFG

erwogen:

 

Am 23.03.2009 wurde beim UVS iSd § 51e Abs.7 VStG eine – gemeinsame – öffentliche mündliche Verhandlung (3. Kammer und Einzelmitglied) durchgeführt, an welcher der Zeuge und Meldungsleger, Herr RI H. K., PI V. teilgenommen hat.

 

Der Bw ist – trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung – zu dieser mVh unentschuldigt nicht erschienen.

 

 

Ist der Bw – trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung – ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt iSd § 19 Abs.3 AVG zur Berufungsverhandlung nicht erschienen, erweisen sich sowohl die Durchführung der Berufungs-verhandlung, als auch die Verkündung (Fällung)  des  Erkenntnisses  in  dessen Abwesenheit  als  zulässig;

VwGH in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E2, E5, E6,
E22 zu § 51f VStG (Seite 1048 und 1051) sowie vom 31.01.2005, 2004/03/0153;

vom 20.04.2004, 2003/02/0291; vom 30.01.2004, 2003/02/0223;

vom 03.09.2003, 2001/03/0178; vom 18.11.2003, 2001/03/0151.

 

Ferner fällt es nicht der Behörde zur Last, wenn der Bw von der ihm
durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit
zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu, durch
sein  Nichterscheinen  keinen  Gebrauch  macht;

VwGH vom 03.09.2003, 2001/03/0178 unter Verweis auf das

          Erkenntnis vom 29.01.2003, 2001/03/0194.

 

Zeugenaussage des Herrn RI H. K., PI V.:

Am 03.05.2008 um 20.31 Uhr wurden wir von Herrn Ing. M. K. verständigt,
in V., B.straße (Nr.) sei ein PKW-Lenker an seinen dort abgestellten PKW angefahren.   Wir fuhren zur genannten Stelle.

Dort waren sowohl das Fahrzeug des Herrn Ing. K., als auch der von ihm beschriebene PKW abgestellt.

In diesem PKW saß der Bw auf dem Fahrersitz.

Der Zündschlüssel steckte, die Motorhaube war warm.

Das Fahrzeug war nicht versperrt, wir weckten den Bw auf.

Ich forderte ihn auf, mir seine Fahrzeugpapiere auszuhändigen.

Den Zulassungsschein hat er mir ausgehändigt.

Weiters sagte er mir, er sei nicht im Besitz eines Führerscheines und könne diesen naturgemäß auch nicht aushändigen.

Es wurde ein Alkovortest durchgeführt;  Ergebnis: 1,17 mg.

Zeitpunkt des Alkovortest: 20.43 Uhr.

Da wir im Dienstfahrzeug keinen Alkomat mitgeführt haben, wurde der Bw zur Dienststelle  PI V.  mitgenommen  und  dort  der  Alkotest  durchgeführt.

Ergebnis des Alkotests: 1,13 mg/l (niedrigster Wert).

 

Betreffend die Lenkereigenschaft hat der Bw angegeben, er sei in diesem Zustand von A. nach V. gefahren und wollte in einem "Stüberl" in der B.straße noch etwas konsumieren.

Dort angekommen bemerkte er, dass er kein Geld dabei hatte und somit
auch nichts konsumieren konnte.

Daher "legte er sich schlafen".  Der Bw hat uns erklärt, er fahre immer in einem derartigen Zustand und ohne Lenkberechtigung.

Sinngemäß sagte er "zum Autofahren benötigt man keinen Führerschein".

Wir haben ihm den Fahrzeugschlüssel abgenommen.

Herr Ing. M. K. hat uns an Ort und Stelle gesagt, dass die am Fahrersitz sitzende Person an seinem PKW angefahren sei.

Bei der gesamten Amtshandlung war nie die Rede davon, dass eine andere Person den auf den Bw zugelassenen PKW gelenkt hätte.

Die Entfernung von der PI. V.  bis zur B.straße (Nr.) beträgt maximal 500 m.

 

Anmerkung:    Der Name des Bw wurde durch die Wendung "Bw"

                      – in der jeweils grammatikalisch richtigen Form – ersetzt.

 

Der Zeuge und Meldungsleger, Herr RI H. K. hat bei der mVh einen sehr glaubwürdigen und kompetenten Eindruck hinterlassen und in keiner Phase der Einvernahme den Anschein erweckt, den Bw in irgendeiner Art und Weise ungerechtfertigt belasten zu wollen;

vgl. VwGH vom 23.01.2009, 2008/02/0247.

 

Herr RI H. K. hat – wie dargelegt – ausgeführt,

-         der Bw wurde schlafend auf dem Lenkersitz seines PKW vorgefunden;

-         dass bei der Amtshandlung keine Rede davon war, eine andere Person habe das Fahrzeug gelenkt;

-         der Bw hat ausdrücklich ausgesagt, dass

     o   er (selbst)  in diesem Zustand von A. nach V. gefahren ist  und

     o  "man zum Autofahren keinen Führerschein benötige"

 

Das Vorbringen des Bw – er habe in seinem PKW auf jene Person gewartet, welche den PKW nach V. gelenkt habe – ist völlig unglaubwürdig und wird
als Schutzbehauptung angesehen.

Abgesehen davon hat der Bw in der Berufung keine konkrete Person genannt, welche den auf ihn zugelassenen PKW von A. nach V. gelenkt haben soll!

 

Aus der Zeugenaussage des amtshandelnden Polizeibeamten wird somit der Schluss gezogen, dass  der Bw selbst  den PKW von A. nach V. gelenkt hat;

VwGH vom 10.09.2004, 2004/02/0222.

 

Die Tatzeit war auf Grund der Zeugenaussage des Meldungslegers auf: "03.05.2008, 20:30 Uhr" zu korrigieren; VwGH vom 27.02.2007, 2007/02/0018;  vom 17.12.2004, 2004/02/0298 jeweils mit Vorjudikatur.

 

 

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

 

Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO beträgt der Strafrahmen von 1.162 Euro bis 5.813 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe:
zwei Wochen bis zu sechs Wochen).

 

Der Bw weist zwei einschlägige Vorstrafen auf.

Eine weitere einschlägige Vorstrafe wurde am 30.06.2008 rechtskräftig und kann dadurch bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt werden;

VwGH vom 15.04.2005, 2004/02/0309 mit Vorjudikatur.

 

Der Bw wurde kürzlich aus dem Gefängnis entlassen – somit ist davon auszugehen, dass der Bw weder über ein Einkommen, noch über ein Vermögen verfügt.

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 1.800 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 21 Tage herab- bzw. festzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag 20 % der neu bemessenen Geldstrafe.  Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem
Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Zur Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs.3 FSG:

Gemäß Führerschein-Register wurde dem Bw die Lenkberechtigung zuletzt von Mai 2001  bis  Mai 2004  entzogen  und  seither  nicht  wieder  erteilt.

 

Die Bestrafung erfolgt somit nicht nach der Strafbestimmung "§ 37 Abs.4 Z1 FSG" sondern nach "§ 37 Abs.3 Z1 FSG".

 

Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.3 Z1 FSG
beträgt  der  Strafrahmen  von  363 bis 2.180 Euro.

 

Der Bw weist vier einschlägige Vorstrafen auf.

 

Unter Berücksichtigung, dass der Bw weder über ein Einkommen noch über ein Vermögen verfügt, war die Geldstrafe auf 1.200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Tage herab- bzw. festzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.  Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem
Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 36 lit.e und § 57a Abs.5 KFG:

An dem vom Bw gelenkten und auf ihn zugelassenen PKW war die Begutachtungsplakette (= sog. "Pickerl") bereits abgelaufen –

dies wurde vom Bw in der Berufung nicht bestritten.

 

Eine Verwaltungsübertretung nach § 36 lit.e iVm § 57a Abs.5 KFG begeht
nicht nur derjenige, der einen PKW – dessen "Pickerl" bereits abgelaufen ist –
auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr lenkt, sondern auch derjenige,
welcher einen derartigen PKW auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr zum Halten oder Parken abstellt;

VwGH vom 25.01.2002, 99/02/0146 mit Vorjudikatur.

 

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe beträgt nur 1 % der möglichen Höchststrafe nach § 134 Abs.1 KFG und ist dadurch – trotz der
tristen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bw – nicht überhöht.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG betragen die Kosten für das Verfahren I. Instanz 10 % und  für das Berufungsverfahren weitere 20 % der verhängten Geldstrafe.

 

 

Zu 1., 2. und 3.:

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dr. Johann Fragner                                                                 Mag. Josef Kofler

 

 

Beschlagwortung:

Lenkereigenschaft – Beweiswürdigung

 

 

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