Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100195/2/Fra/Rl

Linz, 04.11.1991

VwSen - 100195/2/Fra/Rl Linz, am 4.November 1991 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des A H, V; gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 1. Oktober 1991, Zl. 933-10-9747119, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch der verhängten Strafe bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG.

II. Der Berufungswerber wird zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren in Höhe von 100 S, das sind 20% der Strafe, verpflichtet.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Zu I.:

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Straferkenntnis vom 1. Oktober 1991, Zl. 933-10-9747119, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach §§ 2 und 5 Abs.2 der Linzer Parkgebührenverordnung in der geltenden Fassung, kundgemacht im Amtsblatt Nr. 11/1989 vom 12. Juni 1989, gemäß § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser, eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag verhängt, weil er am 2. August 1990 um 17.37 Uhr, in Linz, R.straße gegenüber Nr. 6, das mehrspurige Kraftfahrzeug, Mercedes in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt hat und damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen ist.

2. Dagegen wendet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung. Begründend führt der Berufungswerber aus, daß ihm bereits am 19. Juni 1991 eine Strafverfügung in der gleichen Angelegenheit zugestellt worden sei. Dieser Betrag sei ausdrücklich als Geldstrafe bezeichnet worden. Nachdem bei Strafen des AVG anzuwenden sei, gelte seines Erachtens die dort übliche Frist der Verfolgungsverjährung von einem halben Jahr. Weiters könne die Linzer Parkgebührenverordnung einer in St. G wohnhaften Person nicht bekannt sein. Für das Parken eines Fahrzeuges an einer Stelle, wo das Parken nicht verboten ist, könne seines Erachtens keine Strafe verhängt werden. Es sei auch das Ausmaß der verhängten Strafe völlig verfehlt, da für ein erlaubtes Parken nicht ein ganzer Tagesverdienst als Strafe kassiert werden könne. Er stelle somit den Antrag, das gegen ihn verhängte Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz.

4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig, da in der Berufung ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

5.1. Der vom Berufungswerber relevierte Einwand der Verfolgungsverjährung geht ins Leere. Die nach dem O.ö. Parkgebührengesetz zu entrichtende Parkgebühr bildete eine Abgabe. Der Berufungswerber wurde bestraft, diese Parkgebühr (= Abgabe) nicht entrichtet zu haben. Gemäß § 31 Abs.2 VStG beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate.

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung wurde am 2. August 1990 begangen. Die erste Verfolgungshandlung wurde seitens der Erstbehörde mit Strafverfügung vom 19. Juni 1991 - somit rechtzeitig - gesetzt, weshalb festzustellen ist, daß keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

5.2. Wenn der Berufungswerber weiter anführt, daß er in St. G wohnhaft sei und ihm daher die Linzer Parkgebührenverordnung nicht bekannt sein muß, so ist dieses Vorbringen schon deshalb nicht verständlich, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen und vom Berufungswerber auch nicht vorgebracht werden, daß die Gebührenpflicht zum Tatzeitpunkt nicht kundgemacht gewesen wäre.

5.3. Ebensowenig zielführend ist der Einwand, daß für das Parken eines Fahrzeuges an einer Stelle, wo das Parken nicht verboten ist, keine Strafe verhängt werden dürfte.

§ 1 des O.ö. Parkgebührengesetzes regelt unmißverständlich, daß die Gemeinden ermächtigt werden, für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer eine Parkgebühr auszuschreiben. § 2 dieses Gesetzes regelt weiters, daß zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet ist. Die Strafsanktion des § 6 Abs.1 lit.a leg.cit. bestimmt, daß eine Verwaltungsübertretung begeht und von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen ist, wer durch Handlungen oder Unterlassung die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

Da somit eine eindeutige gesetzliche Grundlage für die Verhängung der gegenständlichen Strafe existiert, muß daher auch der vorher genannte Einwand des Berufungswerbers ins Leere gehen. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß - was ohnehin unbestritten ist der Gemeinderat der Stadt Linz die hiefür relevante Abgabe auch verordnet und in dem im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Amtsblatt kundgemacht hat.

6. Zur Strafbemessung.

Der Berufungswerber vermeint, daß das Ausmaß der Strafe deshalb völlig verfehlt sei, da für ein "erlaubtes Parken" nicht ein ganzer Tagesverdienst als Strafe kassiert werden könne.

Auch dieser Einwand des Berufungswerbers stellt sich aus folgenden Gründen als rechtsirrig dar:

Die Behörden haben bei der Strafbemessung § 19 VStG anzuwenden. Dieser bestimmt, daß Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient ist und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung der Geldstrafe zu berücksichtigen.

Legt man die oben genannten Kriterien dem gegenständlichen Fall zugrunde, so kann nicht davon gesprochen werden, daß die Erstbehörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes nicht Gebrauch bzw. dieses mißbraucht hätte.

Das O.ö. Parkgebührengesetz sieht Geldstrafen bis zu 3.000 S vor. So gesehen kann die verhängte Geldstrafe im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Übertretung nicht als überhöht angesehen werden. Die Erstbehörde hat die Erschwerungs- und Milderungsgründe insofern gegeneinander abgewogen, als sie mangels Hinweis als erschwerend keinen Umstand, als strafmildernd aber das Fehlen einschlägiger Vorstrafen angenommen hat. Die Erstbehörde hat weiters versucht, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu ermitteln und ist mangels Angaben des Berufungswerbers von folgender Schätzung ausgegangen: Monatseinkommen 15.000 S, kein Vermögen, keine Sorgepflicht. Der Berufungswerber ist dieser Schätzung in seinem Rechtsmittel nicht entgegengetreten. Es kann daher abschließend auch im Hinblick auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Beschuldigten die verhängte Geldstrafe nicht als unangemessen hoch angesehen werden.

Zusammenfassend war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung. Danach ist an jedem Straferkenntnis und in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, für das Berufungsverfahren mit weiteren 20% der verhängten Strafe zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6

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