Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530819/32/Re/Sta

Linz, 20.03.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufungen von Herrn Mag. E R, Frau E R, Herrn Dr. J K, Herrn H O, Frau G O, Herrn A B, Frau K G, Frau S G, Herrn F H, Herrn E F, Herrn Dir. S B, Frau B Br sowie der S G GmbH, alle vertreten durch Rechtsanwalt Mag. R S, H, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 10. Juli 2008, Ge20-53-2007, betreffend die Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung nach § 77 GewO 1994 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12. März 2009, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als der bekämpfte Genehmigungsbescheid vom 10. Juli 2008, Ge20-53-2007, durch Abänderungen und Konkretisierungen in Bezug auf vorgeschriebene Auflagen sowie Betriebsbeschreibung und Projektsabsichten wie folgt ergänzt wird:

 

I.         Nachstehende Projektskonkretisierungen werden als Ergänzung zur Betriebsbeschreibung festgelegt:

 

1. Die Regelung der Musiklautstärke im Lokal wird so gestaltet, dass im Bereich Windfang und Garderobe ein energieäquivalenter Dauerschallpegel von L(A,eq) = 70 dB nicht überschritten wird. Im Bereich der Schallschleuse selbst findet keine Musikdarbietung statt.

 

2. Eine zusätzliche Lärmschutzwand ist wie folgt Projektsinhalt:

Östlich angrenzend an die Mitarbeiterparkplätze im rechten Winkel zur Machland Landesstraße wird eine 'Schallschutzwand' in der Ausführung einer Holzwand (oder schalltechnisch gleichwertig) fugendicht in einer Höhe von
2 m und einer Länge von 18,5 m sowie einer Stärke von mind.
2 cm errichtet.

 

3.    Jeweils in der Silvesternacht vom 31. Dezember auf
1. Jänner eines Jahres findet kein Betrieb der Anlage statt.

4.    Als Betriebszeit wird täglich von 18.00 Uhr bis 4.00 Uhr beantragt und liegt als solche der Genehmigung zu Grunde.

 

5.    Die Lärmschutzwände werden entsprechend dem vom Konsenswerber in Bezugnahme auf das Berufungsvorbringen vorgelegten und im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vorgelegenen und von den Verfahrensparteien zur Kenntnis genommenen Einreichplan 'Außenanlagen' vom 17. März 2008, Plan Nr. 07.02.00.00-6, Maßstab 1:200,  errichtet.

 

 

II. Abänderungen zu Auflagen:

 

1. Auflagepunkt 15. in gewerbetechnischer Hinsicht lautet unter gleichzeitigem Entfall der Auflage 23. wie folgt:

     "Zwischen dem Kundenparkplatz und der westlich gelegenen Lagerhalle der S-G GmbH ist im Sinne der vorliegenden Projektsergänzung und den Ausführungen im schalltechnischen Projekt eine Mauer zu errichten. Diese Mauer (Ziegelmauer laut Projekt) ist in einer Mindeststärke von 25 cm und bis auf die Höhe der angrenzenden Halleneindeckung zu errichten. Die Mauer muss ein Schalldämmmaß von mindestens R'w= 24 dB aufweisen, ist parkplatzseitig mit einer schallabsorbierenden Verkleidung zu versehen und zumindest entsprechend den statischen Anforderungen (Winddruck udgl.) zu bemessen."

 

 

2. Auflagepunkt 16. in gewerbetechnischer Hinsicht lautet unter gleichzeitigem Entfall des Auflagenpunktes 24.  wie folgt:

     "Zwischen dem Kundenparkplatz und der südwestlich gelegenen Freifläche der S-G GmbH ist im Sinne der vorliegenden Projektsergänzung und den Ausführungen im schalltechnischen Projekt eine Mauer (Ziegelmauer lt. Projekt) zu errichten. Diese ist in einer Mindeststärke von 25 cm und in einer Höhe von mindestens 3 m auszuführen.  Die Mauer ist in einem Abstand von 1 m gegenüber dem Betriebsgebäude der S-G GmbH an dessen Nordseite bis zum ersten westseitigen Fenster (Überlappung mit dem Betriebsgebäude der S-G GmbH = 1,60 m) und mit fugendichtem Anschluss gegenüber der in Auflagepunkt 15. vorgeschriebenen Mauer herzustellen. Die Mauer hat ein Schalldämmmaß von mindestens R'w = 24 dB aufzuweisen, ist parkplatzseitig mit einer schallabsorbierenden Verkleidung zu versehen und ist entsprechend den statischen Anforderungen (Winddruck udgl.) ausreichend zu bemessen."

 

 

3. Auflagepunkt 18. in gewerbetechnischer Hinsicht wird wie folgt ergänzt:

"Im Bereich der 3 m hohen Lärmschutzwand an der südwestlichen Grundgrenze ist eine dauerhafte und sichtbare Beschilderung mit dem Mindestinhalt 'Achtung Gaselager' anzubringen."

 

4. Auflagepunkt 58. entfällt.

 

5. Nachstehende zusätzliche Auflage ist einzuhalten:

"Beide Türen im Eingangsbereich (Schallschleuse) sind mit Selbstschließern auszustatten. "

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 359a und 77 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem Bescheid vom 10. Juli 2008, Ge20-53-2007, über Antrag der A. B G GmbH, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer gastgewerblichen Betriebsanlage in der Betriebsart "Tanzcafe" mit 200 Verabreichungsplätzen sowie Lüftungsanlage, Heizungsanlage, 69 Pkw-Stellplätze mit einer Sperrzeit von täglich 18.00 Uhr bis 4.00 Uhr im Standort  B, G, auf mehreren detailliert angeführten Parzellen unter Vorschreibung von Auflagen und auf der Grundlage der zitierten Projektsunterlagen erteilt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, unter Berücksichtigung der im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten aus den Bereichen Gewerbetechnik, Lärmschutz, Luftreinhaltetechnik, Geologie, Medizin sowie Arbeitnehmerschutz und Brand- bzw. Explosionsschutz sei festzuhalten, dass nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten sei, dass bei Betrieb der Anlage bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 bis 5 GewO 1994 auf ein zumutbares Ausmaß beschränkt würden.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben 13 Anrainer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Mag. R S, G, mit gemeinsamen Schriftsatz vom 21. Juli 2008, bei der belangten Behörde eingelangt am 22. Juli 2008, innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit dem Vorbringen, im Verfahren I. Instanz seien Verfahrensfehler unterlaufen, so sei das Recht auf Akteneinsicht bzw. Parteiengehör verletzt worden und liege bereits diesbezüglich eine Unrechtmäßigkeit vor. Der Bescheid sei ohne Vorlage der geänderten Projektsunterlagen und ohne neuerliche Beurteilung durch Sachverständige unerwartet ergangen. Widersprüchlich geht der Bescheid einerseits von einer Sperrzeit von täglich 18.00 Uhr bis 4.00 Uhr, im Rahmen der Auflage 58. aber von einer Betriebszeit von 18.00 Uhr bis 6.00 aus. Auflage 58. widerspreche daher auch der Oö. Sperrzeiten-Verordnung. Ein Widerspruch befinde sich auch im Auflagepunkt 16., wonach darin von einer Schallschutzmauer mit fugendichtem Abschluss gegenüber der im Auflagepunkt 15. vorgeschriebenen Mauer und dem Betriebsgebäude gesprochen wird. Das Projekt sei jedoch dahingehend abgeändert worden, dass anstelle des fugendichten Anbaues eine Überlappung der Hauswand zur Schallschutzwand vorsehe, die Auflage somit nicht den letzten Projekts- und Planunterlagen entspreche. Für die überlappende Ausführung ohne fugendichten Anschluss sei ein Ergänzungsgutachten eingeholt worden. Für das Verbot des Abschießens von pyrotechnischen Artikel auf Freiflächen seien auch entsprechende Hinweise anzubringen, da eine Kontrolle alleine nicht ausreichend sei. Das Geschlossenhalten des Betriebsobjektes am 31. Dezember eines jeden Jahres sei nicht in den Bescheid aufgenommen worden. Das Geschlossenhalten beider Türen der Schallschleuse sei nicht sichergestellt. Es sei nicht ausgeführt, dass der in Zusammenhang mit den Windfangtüren vorgesehene Limiter die Unterbrechung der Lautstärke bewirke, wenn beide Türen des Windfangs gleichzeitig geöffnet seien. Auch sei nicht ausgeführt, in welcher Weise die Koppelung mit dem Limiter der Musikanlage erfolge und auf welchen Geräuschpegel die Musikanlage reduziert würde, falls beide Windfangtüren gleichzeitig offen stünden. Die Einhaltung der Auflage, dass immer eine der beiden Türen geschlossen bleibe, sei auch durch die Beistellung von beauftragten Personen nicht sicherzustellen, dies insbesondere wenn mehrere Gäste die Anlage betreten. Von der Gemeinde B sei ein Parkplatzkonzept gefordert worden, wonach die Zu- und Abfahrt zum Lokal über die Achse B3 gelenkt werden solle. Der Zu- und Abfahrtsbereich in Richtung Landesstraße solle daher zu den Betriebszeiten zur Gänze geschlossen werden. Die zum Sanierungsvorschlag des Schimmelbefalls vorgesehenen Mittel dürften nicht ins Erdreich gelangen, andernfalls eine Umweltgefährdung bestehe. Da es jedoch auf Stollenwände aufgetragen würde und so durch das Sickerwasser, welches durch den sandigen Stein von oben durch den Berg dringe, auch ins Grundwasser geschwemmt würde, seien Umweltgefährdungen zu besorgen und sei ein umwelttechnisches Fachgutachten nicht eingeholt worden. Ein verkehrstechnisches Projekt bzw. verkehrstechnisches Gutachten sei nicht eingeholt bzw. den Antragsgegner nicht zur Stellungnahme übermittelt worden. Die S-G GmbH habe der Errichtung einer Schutzwand entlang der Lagerhalle ostseitig nicht zugestimmt. Bei der Bewilligung der Betriebsanlage sei auch wie im baubehördlichen Verfahren auf die Bau- und Errichtungsphase Bedacht zu nehmen und eine Gefährdung der Nachbarn auch in diesem Falle sicherzustellen (gemeint wohl: auszuschließen). Bei der Errichtung der gegenständlichen Betriebsanlage angeführten Bagger- und Schweißarbeiten sowie Flämmarbeiten käme es zu einer erheblichen Gefährdung auf Grund der Explosionsgefahr im Gaselager. Darauf sei unverantwortlicher Weise nicht eingegangen worden. Auflagen zur Sicherstellung seien erforderlich. Es sei eine Auflage erforderlich gewesen, dass der Betrieb erst erfolgen dürfe, wenn auch eine wasserrechtliche Bewilligung für die Abwässer des Parkplatzes vorhanden sei. Es fehle auch eine Auflage, wie viele Personen höchstens die Anlage betreten dürften. Es sei fallweise ein größerer Andrang als die mit 200 limitierte Kapazität zu besorgen. Entlang der Machland Landesstraße beim Mitarbeiterparkplatz sowie ostseitig des Mitarbeiterparkplatzes sei eine Lärmschutzwand zu errichten, dies sei bereits zugesagt worden, jedoch nicht in den Bescheid aufgenommen. Auch die Ausfahrt auf die Machland Landesstraße betreffe die lärmtechnische Situation der Nachbarn; eine Projektsergänzung sei nicht übermittelt worden. Den Antragsgegner seien nicht sämtliche geforderten Projektsergänzungen bzw. Änderungen zugestellt worden. Die Auswirkung der Lärmschutzwand entlang der Lagerhalle der S-G GmbH sei im Hinblick auf Arbeitnehmerschutz und auf Sicherheitstechnik nicht beurteilt worden, da hiedurch keine hinreichende Durchlüftung der Gaselagerhalle erfolge und die zum Arbeitnehmerschutz erforderliche Beleuchtung und Belichtung der Halle nicht mehr gegeben sei. Gefordert werde die Versagung der Anlagengenehmigung bzw. die Vorschreibung entsprechender geeigneter Auflagen, allenfalls die Zurückverweisung.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  iVm
§ 67a  Abs.1 AVG.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  Ge20-53-2007, Einholung ergänzender Gutachten bzw. Fachstellungnahmen (Lärmtechnik, Arbeitnehmerschutz, Gewässerschutz), Wahrung des Parteiengehörs sowie Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12. März 2009, und zwar unter Beiziehung von Amtssachverständigen aus den Bereichen Gewerbetechnik, Lärmtechnik, Arbeitnehmerschutz und Medizin.

 

4.1. Im Rahmen der Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die Konsenswerberin klarstellende Projektsergänzungen beigebracht. Demnach wurde ausdrücklich festgelegt, dass die mit dem bekämpften Bescheid festgelegte Sperrzeit mit 4.00 Uhr früh zur Kenntnis genommen werde, die beantragte Betriebszeit somit jeweils mit 18.00 Uhr bis 4.00 Uhr anzusehen ist. Weiters erklärt sie ausdrücklich, entsprechende sichtbare Verbotshinweise in Bezug auf das Verbot des Abschießens pyrotechnischer Artikel anzubringen. Festgelegt wurde weiters, dass die gegenständliche Betriebsanlage am
31. Dezember geschlossen gehalten bleibt. Schließlich wurde ein Außenanlagenplan vom 17. März 2008, Plan Nr. 07.02.00.00-6, in Bezug auf das Berufungsvorbringen betreffend Unklarheiten bei der Ausführung der Schutzmauern vorgelegt.

 

4.2. Von der Berufungsbehörde wurde in Vorbereitung der ergänzenden Berufungsverhandlung eine Äußerung des Arbeitsinspektorates Linz zur Frage der allfälligen Änderung von Belichtungs- und Beleuchtungsverhältnisse in der bestehenden Anlage der angrenzenden Betriebsanlage der S-G GmbH eingeholt. Demnach werden derartige Belange durch die Errichtung der Schutzmauer nicht berührt.

 

4.3. Ebenfalls vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung eingeholt wurde eine ergänzende fachliche Stellungnahme des Amtssachverständigen für Gewässerchemie zur Frage einer Umweltgefährdung durch die Verwendung von Chemikalien zum Besprühen der Wände der gegenständlichen Betriebsanlage. Dieser stellt in seiner gutächtlichen Äußerung vom 17. November 2008 fest:

"Die Formulierung im Sicherheitsdatenblatt "Nicht in die Kanalisation, Gewässer oder ins Erdreich gelangen lassen" ist eine allgemein gebräuchliche Verhaltensmaßregel für den Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen. Damit ist gemeint, dass der betreffende Stoff in seiner gebrauchsfertigen Form ordnungsgemäß zu entsorgen ist und man sich seiner nicht über Umweltmedien entledigen darf bzw. dass bei der Anwendung des Stoffes Vorkehrungen zu treffen sind, die einen Eintrag in diese Umweltmedien verhindern.

Damit ist aber nicht gemeint, dass eine Anwendung des Stoffes auf naturbelassenen Kellerwänden mit einem Eintrag ins Erdreich gleichzusetzen ist. Der Stoff dringt maximal einige Zentimeter in die Wand ein und ist dort stationär, das heißt, er versickert nicht in tiefere Bodenschichten. Die  Einsatzmengen (maximal 150 ml/m2) und die Wahrscheinlichkeit einer Auswaschung durch Sickerwasser sind zu gering, als dass auf diese Weise eine Umweltgefährdung hervorgerufen werden könnte. Eine Gefährdung nachbarlicher Hausbrunnen kann aus fachlicher Sicht ausgeschlossen werden."

 

Diese Äußerung wurde den Verfahrensparteien gemeinsam mit der Kundmachung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung im Rahmen des Parteiengehörs nachweisbar zur Kenntnis gebracht.

 

4.4. Weiters dem Parteiengehör unterzogen wurde ein zu den Berufungsvorbringen in Bezug auf Lärmimmissionen eingeholtes lärmtechnisches Sachverständigengutachten bereits vor Durchführung der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Auf eine Wiedergabe dieses Gutachtens vom 21. November 2008 wird an dieser Stelle unter Hinweis auf das durchgeführte Parteiengehör sowie das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet, wonach offenes Berufungsvorbringen zum Thema Lärm nicht mehr übrigblieb.

 

4.5. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde darüber hinaus ein im Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen zum Berufungsvorbringen betreffend mangelnde Durchlüftung des angrenzenden Gaselagers, hervorgerufen durch die angrenzende Lärmschutzmauer der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage eingeholt. Der Amtssachverständige stellt hiezu fest:

"Die Errichtung der Betriebsanlage der S G Ges.m.b.H. wurde mit Bescheid vom 30. 06.1998 unter Ge20-08/2008 gewerbebehördlich genehmigt. Anlässlich dieses Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens erfolgte die technische Begutachtung des Gaselagers von Ing. H, welcher vom Amt der Oö. Landesregierung, Abt. Maschinen- und Elektrotechnik als maschinenbautechnischer Amtssachverständiger zur Verfügung gestellt wurde. Auf die Gewährleistung einer ausreichenden natürlichen Belüftung des Gaselagers wurde bei der seinerzeitigen Begutachtung nicht näher eingegangen, da diese bei projektgemäßer Genehmigung ausreichend gegeben war. Das mit o.a. Bescheid genehmigte Projekt beinhaltete bereits eine allseitige Umhausung der Gaslagerstätte (für techn. Gase, ausgenommen Flüssiggas) mit einer 2,20 m hohen Begrenzungsmauer. Ausgenommen hievon war lediglich eine Zufahrtsöffnung mit einer Breite von 5,00 m in der südseitigen Begrenzungsmauer der Gaslagerstätte. Die natürliche Querdurchlüftung der Gaslagerstätte war somit durch eine Gesamtfläche von ca. 310 m² gegeben. Durch die geplante Errichtung des Gastgewerbebetriebes und die damit verbundenen Baumaßnahmen ergibt sich eine Neuberechnung der natürlichen Belüftungsflächen (hiebei handelt es sich um jene freien Flächen, welche von der Oberkante der Begrenzungsmauern für das Gaselager bis zur Unterkante der Dachbinder bzw. der Dachfläche reichen) wie folgt:

 

o  Westseitige Begrenzungsfläche des Gaselagers:

An dieser Seite ergeben sich keine Änderungen hinsichtlich der Belüftungsgegebenheiten für das Gaselager

 

o  Südseitige Begrenzungsfläche des Gaselagers:

An dieser Seite schließen ausschließlich Flächen an das Gaselager an, welche von der Fa. S selbst genutzt werden, weshalb sich somit auch keine Änderungen an den bestehenden Belüftungsgegebenheiten ergeben.

 

o  Ostseitige Begrenzungsfläche des Gaselagers:

Bedingt durch die beabsichtigte Errichtung eines Parkplatzes für die Kunden des geplanten Gastgewerbebetriebes wurde im Betriebsanlagen­genehmi­gungsverfahren die Errichtung einer Schutzwand vorgeschrieben. Diese wird in einem Abstand von 1,0 m zur bestehenden Begrenzungsmauer des Gaselagers errichtet und es reduziert sich in diesem Bereich die natürliche Belüftungsfläche von derzeit 75 auf nunmehr 25 m².

 

o  Nordseitige Begrenzungsfläche des Gaselagers:

Die beiden westseitigen Hallenbinderfelder in der nordseitigen Begrenzungsfläche bleiben unverändert erhalten. Bei den restlichen 3 (ostseitigen) Hallenbinderfeldern in der nordseitigen Begrenzungsfläche ergibt sich durch den geplanten eingeschossigen Zubau (Vorraum, Lager, Sanitärräume und Heizraum) sich auf Grund der Höhe des Zubaues eine Reduzierung der natürlichen Belüftungsfläche in diesem Bereich von 45 auf 26 m². In der gesamten nordseitigen Belüftungsfläche ergibt sich somit eine Reduktion der natürlichen Belüftungsfläche von 75 auf 56 m².

 

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass sich die bestehende natürliche Belüftungsfläche des Gaselagers von insgesamt ca. 310 m² auf nunmehr mind. 241 m² (= 77,7 %) reduziert.  Aus technischer Sicht bestehen gegen die Reduzierung der Belüftungsflächen auf ein Gesamtausmaß von 241 keine Bedenken,

 

·         da die natürliche Lüftung des Gaselagers auch in der reduzierten Größe ausreicht und

·         die Lüftung des Gaselagers wie bisher in Form einer allseitigen Querdurchlüftung sichergestellt wird."

 

 

5. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.     das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.     die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.     die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.     die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.     eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt ; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar .

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm mit den, den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage so hat dies im Sinne der zit. Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn in Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im subjektiven Recht geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu.

 

Von der Berufungsbehörde wird zunächst auf die Berufungsvorbringen dahingehend eingegangen, wonach Mängel im erstinstanzlichen Verfahren im Zusammenhang mit Wahrung des Parteiengehörs bzw. Zurkenntnisbringung von Projektsunterlagen allenfalls in Verbindung mit ergänzenden Stellungnahmemöglichkeiten bestünden. Diesbezüglich wird auf das umfangreiche ergänzende Ermittlungsverfahren der Berufungsbehörde hingewiesen; es wurden ergänzende Gutachten eingeholt und nachweisbar dem Parteiengehör unterzogen. Insbesondere wurde auch eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anberaumt, zu welcher sämtliche Berufungswerber nachweisbar geladen wurden. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde vom Verhandlungsleiter der gesamte Akteninhalt zur Kenntnis gebracht und im Einvernehmen mit den Verfahrensparteien der Verfahrensakt als verlesen festgehalten. Die diesbezüglich angesprochenen Berufungsvorbringen sind daher als getilgt anzusehen.

 

Soweit die Berufungswerber in ihrem Berufungsschriftsatz vom 21. Juli 2008 Berufungsinhalte im Zusammenhang mit befürchteter unzumutbarer bzw. gesundheitsgefährdender Lärmimmissionen vorbringen, ist insbesondere auf das Ergebnis der durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung zu verweisen. Im Rahmen dieser Verhandlung hat der Vertreter dieser Berufungswerber auf Grund der zusätzlich zugesagten Projektsergänzungen und –konkretisierungen durch den Vertreter der Konsenswerberin, insbesondere die Errichtung einer zusätzlichen Lärmschutzwand am östlichen Ende der Mitarbeiterparkplätze sowie der Festlegung einer zusätzlichen Lautstärkenbegrenzung im Windfang und in der Garderobe der Betriebsanlage, schließlich auch eines Betriebes der Lärmschleuse ohne Beschallung, festgestellt, dass bei Realisierung dieser Projektsergänzungen und Ausführungen zum Thema Lärm kein weiteres Berufungsvorbringen bestehen bleibe. Auf Grund des Ergebnisses der Berufungsverhandlung und der Zurkenntnisnahme dieses Ergebnisses durch den Vertreter der Konsenswerberin war es der Berufungsbehörde möglich, die Projektsergänzungen und –konkretisierungen in die Berufungsentscheidung einfließen zu lassen und erübrigt sich auch aus diesem Grunde ein weiteres Eingehen auf das diesbezügliche Berufungsvorbringen. Auf die Bescheidkonkretisierungen und Ergänzungen durch den Spruch dieser Berufungsentscheidung wird an dieser Stelle verwiesen. Insbesondere wurde auch festgehalten, dass hiedurch auch Berufungspunkt 3. in Bezug auf den Widerspruch der Sperrzeit als zurückgezogen gilt. Von der Berufungsbehörde wird ergänzend hiezu festgehalten, dass Auflagepunkt 58 auf Grund des Verfahrensergebnisses entfallen konnte, da nunmehr ausschließlich die beantragte Betriebszeit von 18.00 Uhr bis 4.00 Uhr als genehmigt anzusehen  und daher einzuhalten ist. 

 

Eine weitere Einschränkung des Berufungsvorbringens ergibt sich auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung zu den Berufungspunkten 5. bezüglich der Beschilderung sowie 6. hinsichtlich des Offenhaltens am 31. Dezember eines jeden Jahres. Die diesbezüglichen Verhandlungsergebnisse haben ebenfalls in den Spruch dieser Berufungsentscheidung Eingang gefunden.

 

Soweit von den Berufungswerbern das Fehlen eines verkehrstechnischen Konzeptes bemängelt wird, ist auf das eindeutige Verfahrensergebnis im erstinstanzlichen Genehmigungsverfahren zu verweisen. Es wurde eine Äußerung des verkehrstechnischen Amtssachverständigendienstes des Amtes der Oö. Landesregierung eingeholt und hat diese eindeutig die Bevorzugung der Anbindung an die südlich der Betriebsanlage vorbeiführende Landesstraße gegenüber der nördlich vorbeiführenden Bundesstraße ergeben. Im Übrigen ist hiezu festzustellen, dass es sich bei der Frage der Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 74 Abs.2 Z4 GewO 1994 nicht um subjektiv öffentliche Rechte der Nachbarn handelt. Vielmehr obliegt der Schutz dieser Interessen der Behörde von Amts wegen (VwGH 12.12.2001, Zl. 2001/04/0189). Daran kann auch die im Zuge der Verhandlung der belangten Behörde am
22. Jänner 2008 vorgebrachte Forderung der Standortgemeinde nichts ändern.

 

Soweit die Berufungswerber vorbringen, durch die Behandlung der Wände der Betriebsanlage mit dem Mittel Primasil Grundkonzentrat bzw. Capotox würden diese Mittel durch das Sickerwasser, welches durch den sandigen Stein von oben durch den Berg dringe, auch ins Grundwasser geschwemmt werden und so zu einer Umweltgefährdung führen, ist auf die oben zitierte fachliche Stellungnahme des Amtssachverständigen für Gewässerchemie der Abteilung Grund- und Trinkwasserwirtschaft des Amtes der  Oö. Landesregierung vom 17. November 2008 zu verweisen, wonach es sich bei der Formulierung im Sicherheitsdatenblatt "nicht in die Kanalisation, Gewässer oder ins Erdreich gelangen lassen" um eine allgemein gebräuchliche Verhaltensmaßregel für den Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen handelt. Dabei gehe es um die Entsorgung der betreffenden Stoffe. Dies sei jedoch nicht mit der Anwendung des Stoffes auf naturbelassenen Kellerwänden gleichzusetzen. Der Stoff dringe maximal einige Zenitmeter in die Wand ein und sei dort stationär, was heißt, dass er nicht in tiefere Bodenschichten versickere. Die Tatsache, dass maximal 150 ml/m2 Einsatzmenge verwendet würde und die Wahrscheinlichkeit einer Auswaschung durch Sickerwasser seien zu gering, als dass auf diese Weise eine Umweltgefährdung hervorgerufen werden könne. Dieser fachlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen sind die Berufungswerber auf gleicher Ebene nicht mehr entgegen getreten, sondern führen lediglich aus, dass ihrer Ansicht nach eine Ausschwemmung dieser Stoffe ins Grundwasser – allenfalls auch bei geringem Restrisiko – weiterhin möglich sei. Da dann eine Nachbehandlung der Stollenwände erforderlich sei, sei eine Umweltgefährdung aus Sicht der Berufungswerber nicht ausgeschlossen, auch wenn der Amtssachverständige ausführe, dass die Wahrscheinlichkeit der Auswaschung durch Sickerwässer gering sei. Dem ist zu entgegnen, dass der angesprochene Amtssachverständige nicht festgestellt hat, dass die Wahrscheinlichkeit der Auswaschung durch Sickerwässer gering sei, sondern festgestellt hat, dass die Einsatzmengen und die Wahrscheinlichkeit einer Auswaschung durch Sickerwässer zu gering sind, als dass auf diese Weise eine Umweltgefährdung hervorgerufen werden könnte. Aus Sicht der Berufungsbehörde ist somit als ausgeschlossen anzusehen, dass durch die beabsichtigte Behandlung der Anlagenwände eine Umweltgefährdung hervorgerufen wird. Unabhängig davon ist festzuhalten, dass es sich beim abstrakten Vorbringen betreffend die Sorge einer Umweltgefährdung im Allgemeinen nicht um ein ausreichend konkret  formuliertes subjektiv-öffentliches Nachbarrecht handelt. Konkret formulierte subjektiv öffentliche Nachbarrechte, wie zB. die Gefährdung von Hausbrunnen wurden jedoch nicht mehr vorgebracht und ist auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens eine solche Beeinträchtigung auch nicht zu besorgen.

 

Soferne die Berufungswerber weiters vorbringen, im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid sei auch Vorsorge bezüglich der Bau- und Errichtungsphase zu nehmen, ist dem zu widersprechen und auf die diesbezüglich zutreffenden Rechtsausführungen im bekämpften Bescheid zu verweisen. Es ist nicht Aufgabe der Gewerbebehörde im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren, Vorschreibungen an den jeweiligen Bauausführenden festzulegen. Insbesondere auch im Grunde  der Kompetenzlage nach Art. 10 bis 15 B-VG sind die von den Berufungswerbern angesprochenen Zuständigkeiten, welche in die Kompetenz der Baubehörde fallen, eben von dieser wahrzunehmen und nicht von der Gewerbebehörde. Sollten im Zuge der Bauarbeiten tatsächlich Gefährdungen von Menschen oder unzumutbare Belästigungen der Nachbarn zu besorgen sein, so wäre es allenfalls Aufgabe der Gewerbebehörde, dem bauausführenden Unternehmen im Grunde des § 84 GewO 1994 notwendige Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen. Soweit in diesem Zusammenhang die Vorschreibung einer Auflage mit geologischem Hintergrund hinterfragt wird, so ist hiezu festzuhalten, dass der Begründung des bekämpften Bescheides zu entnehmen ist, dass von den Berufungswerbern auch Einwendungen wegen befürchteter Schwingungen durch den Betrieb der Anlage vorgebracht wurden. Die vom geologischen Sachverständigen vorgeschlagenen Auflagen wurden offensichtlich aus diesem Grund auch zu Recht in den gewerberechtlichen Bescheid übernommen. Es handelt sich jedoch hiebei um Auflagen, die  auch die Statik der Anlage betreffen und daher auch in die Zuständigkeit der Baubehörde fallen, aus diesem Grund in den baubehördlichen Genehmigungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Baumgartenberg Eingang gefunden haben. Die Berufungswerber werden aber jedenfalls in ihren Rechten hiedurch nicht verletzt

 

Ebenfalls nicht Aufgabe der Gewerbebehörde ist es, eine Auflage im Rahmen der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung zum Erfordernis einer allenfalls bestehenden wasserrechtlichen Bewilligungspflicht betreffend Sickerwässer am Parkplatz aufzunehmen. Vielmehr ist es Aufgabe der Konsenswerberin, um eine allenfalls erforderliche wasserrechtliche Bewilligung hiefür  rechtzeitig bei der zuständigen Behörde anzusuchen.

 

Zum Berufungsvorbringen, im Bescheid sei keine Auflage vorgesehen, wie viele Gäste sich gleichzeitig im Lokal aufhalten dürften, so ist zunächst auf die Intention dieses Berufungsvorbringens insoferne einzugehen, als die Berufungswerber diesbezüglich eine Direktauswirkung auf die Schallemission – insbesondere vom Parkplatz aus – Bezug nehmen. Bezüglich Lärmimmissionen ist jedoch auf Grund obiger Feststellungen nicht weiter detailliert einzugehen, da das Berufungsvorbringen diesbezüglich zurückgenommen wurde. Festzuhalten ist jedoch unter Bezugnahme auf § 353 GewO 1994, dass eben die von der Konsenswerberin beantragte Anzahl von 200 Verabreichungsplätzen ausschlaggebend für die Kapazität der Anlage ist und auch die erstinstanzlich vorgenommene immissionstechnische Beurteilung mit dieser Besucherzahl durchgeführt wurde. Sollte daher seitens der Konsenswerberin beabsichtigt werden, die Verabreichungsplätze zu erhöhen, so wäre hierum um entsprechende Änderungsgenehmigung bei der Gewerbebehörde anzusuchen, da auch zB die Parkplatzsituation in Bezug auf die Anzahl der erforderlichen und vorhandenen  Stellplätze zu überprüfen wäre.

 

Soweit Arbeitnehmerschutz (Beleuchtung bzw. Belichtung in der angrenzenden Halle der S-G GmbH) bzw. Sicherheitstechnik (ausreichende Durchlüftung der Gaselagerhalle trotz Lärmschutzwand) in der Berufung releviert werden, ist unabhängig von der Tatsache, dass sich diese Vorbringen nicht auf die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage, sondern auf die angrenzende Betriebsanlage der Anrainerin S-G GmbH beziehen, festzustellen, dass auf Grund der Aussagen der dem Berufungsverfahren beigezogenen Vertretern des Arbeitsinspektorates bzw. der gewerbetechnischen Fachabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung, davon auszugehen ist, dass sowohl die Interessen des Arbeitnehmerschutzes als auch der Sicherheitstechnik im angrenzenden Gaselager ausreichend gewahrt bleiben.

 

Insgesamt war daher dem Berufungsvorbringen auf Grund des Ergebnisses des durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahrens im Umfang der im Spruch dargestellten Ergänzungen und Konkretisierungen und somit Spruchänderungen Folge zu geben. Darüber hinausgehend war der Berufung jedoch auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage ein Erfolg zu versagen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

 

 

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