Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-140009/7/Fra/RSt

Linz, 24.03.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn J H gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 21. August 2008, VerkR96-2841-2008, betreffend die Übertretung des § 18 Abs.2 Eisenbahnkreuzungsverordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 19. März 2009, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 40 Euro herabgesetzt wird; falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden festgesetzt.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe (vier Euro).

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 18 Abs.2 Eisenbahnkreuzungsverordnung gemäß § 124 Abs.3 Eisenbahngesetz 1957 eine Geldstrafe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 26 Stunden) verhängt, weil er als Lenker des Fahrzeuges Kennzeichen   , PKW, CITROEN AX 1, blau, am 4.7.2008 um 15.55 Uhr im Ortsgebiet Haid, von der Pramerdorfer-Gemeindestraße kommend über Verbindungsstraße Haid-Vielsassing bzw. im Bereich Kreuzung mit der B 149 an einer durch Schrankenanlage gesicherten Eisenbahnkreuzung nicht vor dem Schranken angehalten hat, obwohl das Rotlicht und das akustische Signal ein Schließen der Schrankenbäume ankündigten bzw. sich die Schranken bereits abwärts bewegten.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 19. März 2008 – diese war deshalb durchzuführen, weil der Bw den Sachverhalt bestreitet – durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

Der Bw hat bei der Berufungsverhandlung am 19. März 2009 sein Rechtsmittel auf das Strafausmaß eingeschränkt. Da sohin die Schuldfrage in Rechtskraft erwachsen ist, war seitens des Oö. Verwaltungssenates zu überprüfen, ob entsprechend den Kriterien des § 19 VStG eine Neubemessung der Geldstrafe vertretbar ist. Eine Herabsetzung der Strafe konnte aus folgenden Gründen vorgenommen werden:

 

Nach den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG ist die Strafe unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Lage des Beschuldigten tat- und schuldangemessen festzusetzen. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass der Bw 1.200 Euro monatlich netto verdient, für Gattin sorgepflichtig ist und kein Vermögen besitzt. Erschwerende Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Insbesondere sind auch keine nachteiligen Folgen evident. Als mildernd konnte berücksichtigt werden, dass der Bw keine einschlägige Vormerkung aufweist und im Rahmen der Berufungsverhandlung eine gewisse Schuldeinsicht gezeigt hat. Dem Bw ist offensichtlich ein Wahrnehmungsfehler unterlaufen, das Verschulden ist sohin nicht als gravierend zu bewerten. Weiters hat der Meldungsleger bei der Verhandlung ausgesagt, dass sich die Schranken der Eisenbahnkreuzung erst nach Übersetzen des Beschuldigtenfahrzeuges abwärts bewegten. Dem Bw hätten daher bei gehöriger Aufmerksamkeit zumindest das Rotlicht und die akustischen Zeichen auffallen müssen. Der Bw hat daher die ihm zur Last gelegte Übertretung in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen.

 

Mit der nunmehr bemessenen Strafe wurde der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu 5,51 Prozent ausgeschöpft und ist eine weitere Herabsetzung der Strafe aus präventiven Gründen abzulehnen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

 

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