Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-140010/11/Fra/RSt

Linz, 20.03.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn M S, H P, T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 6. Oktober 2008, VerkR96-577-2007, betreffend Übertretungen der Eisenbahnkreuzungsverordnung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; Verfahrenskostenbeiträge sind nicht zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 45 Abs.1 Z2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen zwei Übertretungen der Eisenbahnkreuzungsverordnung Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

 

2. Dagegen hat der Bw rechtzeitig Berufung erhoben. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Straferkenntnis jeweils 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen hat:

 

Da der Bw die ihm zur Last gelegten Vorwürfe bestreitet, war eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die Ladung an den Bw konnte nicht zugestellt werden. Aufgrund einer Mitteilung einer Angestellten der Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Kraftfahrzeuges, Firma L. P Transporte GesmbH, P, am 9. März 2009 ist der Bw am 24. November 2008 bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückt.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen (zum Beispiel der Tod eines Beschuldigten).

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

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