Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210531/12/Ste/FS

Linz, 20.03.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Präsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des K-H K, vertreten durch Dr. J K, dieser wiederum vertreten durch Mag. G D, Rechtsanwalt, P, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Perg vom 5. Jänner 2009, GZ BauR96-7-8-2008, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Oö. Bauordnung 1994 – nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid der Behörde erster Instanz wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tatvorwurf (die als erwiesen angenommene Tat) im Spruch wie folgt lautet:

        

         „Sie haben in W auf dem Grundstück Nr. , KG A, die mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde W vom 21. Februar 2008,     (mit dem der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W als Baubehörde erster Instanz vom 4. September 2007, Bau-601-J-13/32-2007 vollinhaltlich bestätigt worden war), erlassene baubehördliche Anordnung zur Abtragung der konsenslos errichteten baulichen Anlage ‚Zweigeschossiges Gebäude in Massivbauweise’ im Ausmaß von ca. 20 Meter mal 20 Meter im südlichen Teil des Grundstückes , KG A, innerhalb der bis zum 18. Oktober 2008 gesetzten Frist in der Zeit vom 19. Oktober 2008 bis zum 9. Dezember 2008 dadurch nicht bescheidgemäß erfüllt, dass Sie die angeführte bauliche Anlage bis zum 9. Dezember 2008 nicht abgetragen haben.“

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 400 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Perg vom 5. Jänner 2009, GZ BauR96-7-8-2008, wurde über den Berufungswerber (in der Folge kurz: Bw) eine Geldstrafe in der Höhe von 2.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) verhängt, weil er eine genau bezeichnete bescheidmäßig vorgeschriebene baubehördliche Anordnung zur Abtragung eines konkret genannten, konsenslos errichteten Objektes („Zweigeschossiges Gebäude in Massivbauweise“) innerhalb der gesetzten Frist (nämlich bis zum 18. Oktober 2008) in der Zeit vom 19. Oktober bis zumindest zum 9. Dezember 2008 nicht erfüllt und das Objekt nicht abgetragen habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs. 1 Z 11 iVm. § 49 Abs. 1 der Oö. Bauordnung 1994 begangen.

Begründend führt die Behörde erster Instanz – nach detaillierter Schilderung des bis dahin durchführten Verfahrens und der gesetzlichen Grundlagen – im Wesentlichen aus, dass der Sachverhalt aufgrund der Anzeige durch die Baubehörde sowie eines Lokalaugenscheines eines Organes der Behörde erster Instanz eindeutig erwiesen sei. Dem nunmehrigen Bw sei Vorsatz vorzuwerfen. Die Begründung schließt mit Erwägungen zur Strafbemessung, wobei – mangels brauchbarer Angaben des Bw – von einer Einkommensschätzung (2.000 Euro monatliches Nettoeinkommen) ausgegangen wurde.

 

1.2. Dieses Straferkenntnis wurde dem Bw am 12. Jänner 2009 durch Hinterlegung zugestellt. Daraufhin erhob der Bw – durch seinen Vertreter – das Rechtsmittel der Berufung, die am 19. Jänner 2009 – und somit rechtzeitig – bei der Behörde erster Instanz mündlich zu Protokoll gegeben wurde (von einer ausdrücklichen Vollmacht konnte übrigens absehen werden, da es sich beim Vertreter des Bw um seinen Vater und somit um ein amtsbekanntes Familienmitglied nach § 10 Abs. 4 AVG handelt und keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen).

Darin werden mehrere, zT nicht nachvollziehbare „Willkürakte“ behauptet, die sich im Kern nicht auf das Verwaltungsstrafverfahren, sondern dem Grunde nach auf das baupolizeiliche Verfahren beziehen. Im Wesentlichen richtet sich diese Berufung (unter dem Punkt „Willkürakt Nr. 2“) ausschließlich gegen die Annahme der Behörde erster Instanz zu den Einkommensverhältnissen des Bw. Abschließend wird beantragt, den Bescheid erster Instanz aufzuheben.

2.1. Der Bezirkshauptmann des Bezirkes Perg hat die Berufung samt dem dort geführten Verwaltungsakt erster Instanz zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

2.2. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

2.3. Das Rechtsmittel ist – wie bereits im Punkt 1.2. dargestellt – rechtzeitig.

2.4. Mit Schreiben vom 22. Jänner 2009 erteilte der Unabhängige Verwaltungssenat dem Vertreter des Bw im Hinblick auf zahlreiche, näher bezeichnete Unklarheiten in der Berufung einen Verbesserungsauftrag und lud den Bw im Rahmen des Parteiengehörs ein, zu einigen Punkten und vorläufigen Annahmen des Unabhängigen Verwaltungssenates Stellung zu nehmen. Das Schreiben enthielt auch eine Belehrung im Hinblick auf die Notwendigkeit der Stellung eines Antrages auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

2.5. Mit Schreiben vom 27. Jänner 2009 beantragte der Vertreter des Bw ausdrücklich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Darüber hinaus behauptete er in zT unqualifizierter Form „Willkürakte“ des Unabhängigen Verwaltungssenates; die u.a. im Verbesserungsauftrag vom 22. Jänner 2009 genau bezeichneten, detaillierten Einkommensnachweise, legte er – trotz ausdrücklicher Aufforderung – nicht vor.

2.6. Am 23. Februar 2009 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat statt, zu der der Vertreter des Bw sowie dessen Rechtsvertreter erschienen.

2.7. Mit Schreiben vom 25. Februar 2009 (somit zwei Tage nach der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung) stellte der Vertreter des Bw – in Anbetracht der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Oö. BauO 1994 iVm. § 2 Z 20 Oö. BauTG – im Wesentlichen die Gebäudeeigenschaft der gegenständlichen baulichen Anlage in Abrede, weil diese (bloß) provisorisch mit Dachpappe abgedeckt worden sei; da sie somit kein Dach besitze, handle es sich nicht um ein „konsenslos errichtetes Gebäude“ und das gegenständliche Straferkenntnis sei gegenstandslos. „Aus diesem Grunde“ beantragte der Vertreter des Bw die Durchführung einer zweiten mündlichen Verhandlung sowie die Einvernahme eines namentlich genannten Zeugens.

Insgesamt blieb damit weiterhin unklar, womit der Bw konkret seine Berufung – hinsichtlich des Verwaltungsstrafverfahrens – begründet.

2.8. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt und in den Grundbuchsauszug der EZ 151 des Grundbuchs 43202 A des Bezirksgerichts Perg sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23. Februar 2009.

2.9. Daraus ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der seiner Entscheidung zugrunde liegt:

Der Bw hat – ungeachtet eines entsprechenden baupolizeilichen Auftrages gemäß § 49 Abs. 1 erster Satz Oö. BauO 1994 – weder innerhalb der festgesetzten Frist nachträglich eine Baubewilligung beantragt, noch eine Bauanzeige erstattet.

Folglich hat es der Bw als Bescheidadressat zu vertreten, dass dem baupolizeilichen Beseitigungsauftrag, wie er sich aus dem rechtkräftigen Bescheid des Bürgermeisters, bestätigt durch den Berufungsbescheid des Gemeinderates vom 21. Februar 2008 ergibt, nicht nachgekommen wurde. Das Gebäude bestand jedenfalls am 21. und am 29. Oktober 2008 sowie am 9. Dezember 2008 unverändert und befindet sich auch noch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates auf der Liegenschaft.

Der Bw verfügt als Student sowie als Hubschrauber-Fluglehrer bei einem Gewinn von rund 11.000 Euro im Jahr derzeit über kein regelmäßiges monatliches Einkommen und – mit Ausnahme der Liegenschaft, auf der sich auch das Gebäude befindet, und einiger weiterer Liegenschaften im Umkreis im Gesamtausmaß von 14.551 m² – über kein sonstiges wesentliches Vermögen. Zudem hat der Bw Sorgepflichten für ein Kind sowie für seine Ehegattin. Die Liegenschaft ist belastet durch ein Wohnungsgebrauchsrecht sowie ein Belastungs- und Veräußerungsverbot für eine Verwandte des Bw.

2.10. Der festgestellte Sachverhalt, der im Übrigen auch vom Bw nicht bestritten wird, ergibt sich aufgrund der am 23. Februar 2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und dem Grundbuchsauszug der EZ    des Grundbuchs     des Bezirksgerichtes Perg.

Die vom Vertreter des Bw erstmals (obwohl bereits in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass allfällige Zeugen so zeitgerecht bekannt zu geben seien, dass diese noch rechtzeitig geladen werden könnten) bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23. Februar 2009 zum Thema des Zustandekommens der Bescheide der Gemeinde beantragte Vernehmung von Zeugen (Organe der Gemeinde, Nachbarn) konnte unterbleiben, da sich selbst dann wenn die Zeugen in ihren Aussagen der (Rechts)Ansicht des Bw folgten, für den Unabhängigen Verwaltungssenat keine andere Beurteilung des Sachverhaltes ergäbe.

Aus diesem Grund war es auch nicht erforderlich, die mit Schreiben vom 25. Februar 2009 beantragte Zeugeneinvernahme zur Frage der Gebäudeeigenschaft der gegenständlichen baulichen Anlage vorzunehmen. Mit seinem Vorbringen im Schreiben vom 25. Februar 2009 konnte der Vertreter des Bw außerdem nicht die Notwendigkeit darlegen, eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. dazu auch die unten stehenden Erwägungen unter Punkt 3.1. zur Frage der Rechtskraft des Berufungsbescheides des Gemeinderates vom 21. Februar 2009).

3.  In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 57 Abs. 1 Z 11 Oö. Bauordnung 1994 – Oö. BauO 1994, LGBl. Nr. 66/1994, in der zum Tatzeitraum (19. Oktober bis 9. Dezember 2008) geltenden Fassung, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 36/2008, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer baupolizeiliche Anordnungen nicht bescheidgemäß erfüllt; solche Verwaltungsübertretungen sind nach § 57 Abs. 2 Oö. BauO 1994 mit Geldstrafen bis zu 36.000 Euro zu bestrafen.

Nach § 49 Abs. 1 erster Satz Oö. BauO 1994 hat die Baubehörde – wenn sie feststellt, dass eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde – unabhängig von § 41 leg. cit. dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen und gegebenenfalls den vorigen Zustand wiederherzustellen.

Das objektive Tatbild der genannten Verwaltungsübertretung begeht daher eine Person, die – ohne fristgerecht die erforderliche Baubewilligung nachträglich beantragt zu haben – einem solchen rechtskräftigen baupolizeilichen Beseitigungsauftrag nicht innerhalb der im Bescheid festgesetzten Frist nachkommt.

Der Bw erhob gegen den Bescheid des Gemeinderates (als Baubehörde zweiter Instanz im eigenen Wirkungsbereich) vom 21. Februar 2008, mit dem die Berufung des Bw gegen den erstinstanzlichen, baupolizeilichen Auftrag gemäß § 49 Abs. 1 erster Satz Oö. BauO 1994 als unbegründet abgewiesen worden war, keine Vorstellung an die Landesregierung. Der somit unbekämpft gebliebene, rechtskräftige Bescheid gehört demnach dem Rechtsbestand an.

Weiters unterließ es der Bw unstrittig, innerhalb der festgesetzten Frist eine Baubewilligung nachträglich zu beantragen. Er erstattete auch keine entsprechende Bauanzeige, sodass es dahingestellt bleiben kann, ob ihm ein solcher Auftrag zur Erstattung einer Bauanzeige nach dem Wortlaut des § 49 Abs. 1 erster Satz Oö. BauO 1994 rechtsrichtig überhaupt erteilt hätte werden dürfen.

Daher wurde – mit Ablauf der einmonatigen Frist zur Stellung eines Bewilligungsantrages bzw. zur Erstattung einer Bauanzeige, die der Bw ungenützt verstreichen ließ – der Auftrag auf Beseitigung der baulichen Anlage rechtswirksam und die im Bescheid festgesetzte sechsmonatige Frist zur Beseitigung der baulichen Anlage begann zu laufen.

Der Bw kam – ebenfalls von ihm selbst unbestritten – diesem Beseitigungsauftrag bis 9. Dezember 2008 nicht fristgerecht nach, sodass er das Tatbild zweifellos verwirklichte.

Die Argumentation des Vertreters des Bw, dass in der Angelegenheit Verjährung eingetreten sei, weil das Gebäude schon seit Jahren errichtet sei und erst im Jahr 2008 eine taugliche Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt worden sei, geht insoweit am Kern der Sache vorbei, als Gegenstand des nunmehrigen Verwaltungsstrafverfahrens nicht die bewilligungslose Errichtung der betreffenden baulichen Anlage, sondern ausschließlich die Nichtbefolgung des rechtskräftigen, baupolizeilichen Beseitigungsauftrages ist.

Wenn der Vertreter des Bw in seinem Schreiben vom 25. Februar 2009 die Gebäudeeigenschaft der betreffenden baulichen Anlage in Abrede stellt, weil diese nicht überdacht sei, ist ihm die Rechtskraft des Berufungsbescheides des Gemeinderates vom 21. Februar 2008 entgegen zu halten. Soweit sich der Bw mit seinem Vorbringen zudem gegen die Rechtsrichtigkeit dieses Bescheides wendet, ist ihm zu erwidern, dass selbst allfällige Rechtswidrigkeiten des baupolizeilichen Beseitigungsauftrages aufgrund seiner Rechtskraft im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht aufgriffen werden können.

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist daher zweifelsfrei davon auszugehen, dass der Bw den objektiven Tatbestand verwirklichte.

3.2. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Ver­schulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahr­lässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzu­legen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

Der Bw hat die Tat an sich im Ergebnis nicht geleugnet, verantwortet sich aber damit, dass die Bestrafung zugrunde liegenden behördlichen Akt (vorausgehende Bescheide und die Flächenwidmung) rechtswidrig wären. Darin kann allenfalls ein Rechtsirrtum erblickt werden.

Beim Rechtsirrtum (Verbotsirrtum) irrt der Täter über eine Verbotsnorm: Er erkennt zwar den Sachverhalt, irrt aber über die rechtliche Seite der Tat und erkennt deshalb nicht das Unrecht seines Verhaltens.

Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt eine Unkenntnis der Verwaltungsvorschriften, der der Täter zuwidergehandelt hat, den Täter nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Hat der Täter das Unrecht seiner Tat zwar nicht erkannt, ist ihm aber dieser Mangel vorwerfbar, so liegt kein unverschuldeter Rechtsirrtum vor. Die Unkenntnis eines Gesetzes oder eine irrige Gesetzesauslegung ist ein Rechtsirrtum, der nur dann als unverschuldet angesehen werden kann, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (vgl. ua. Verwaltungsgerichtshof VwSlg. 7.528 A/1969). Die bloße Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer anderen Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Selbst guter Glaube stellt damit keinen Schuldausschließungsgrund her, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der zuständigen Behörde anzufragen. Dazu bedarf bei der Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen. Wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums. In der Unterlassung von solche Erkundigungen liegt mindestens ein fahrlässiges Verhalten (Verwaltungsgerichtshof vom 23. Dezember 1991, 88/17/0010).

Weil sich der Bw damit nicht hinreichend über die Folgen informierte, irrte er in einer seine Schuld nicht ausschließenden Weise, sodass dem Bw wenigstens Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Bw vielleicht sogar vorsätzlich handelte. Für die Annahme der Behörde erster Instanz, der Bw habe den baupolizeilichen Beseitigungsauftrag mit Vorsatz nicht befolgt, spräche jedoch z.B. die Rechtsbelehrung, die die Behörde erster Instanz noch vor Ablauf der Leistungsfrist seinem Vertreter erteilte (vgl. den Aktenvermerk vom 4. Juli 2008).

Die Strafbarkeit des Bw ist damit jedenfalls gegeben.

3.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuchs – StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die verhängte Strafe ist jedenfalls tat- und schuldangemessen. Die Geldstrafe von 2.000 Euro ist ohnehin im untersten Bereich angesiedelt (weniger als 6 % der vorgesehenen Höchststrafe) und bereits überaus milde bemessen, da nach § 57 Abs. 2 Oö. BauO 1994 Geldstrafen bis 36.000 Euro verhängt werden können. Gerade auch vor dem Hintergrund der allgemein anerkannten Notwendigkeit der Verhinderung sogenannter „Schwarzbauten“ und der Tatsache, dass im vorliegenden Fall ein besonders schwerwiegender Eingriff im rechtswirksam verordneten Wohngebiet durch ein großes widmungsfremdes Gebäude vorliegt und das Verhalten und die Einstellung des Bw offenbar durch ein besonderes Maß an Uneinsichtigkeit gekennzeichnet war, wäre wohl auch eine deutlich höhere Strafe vertretbar gewesen.

Im Übrigen hat der Bw auch keine Gründe vorgebracht, die gegen die Annahmen der Behörde erster Instanz zur Strafhöhe sprächen. Der allgemeine Antrag auf Herabsetzung der Strafhöhe wurde nicht weiter begründet.

Abgesehen davon wären die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ohnedies nur ausnahmsweise nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungsgründe nach den §§ 32 bis 35 StGB, wie etwa dem Milderungsgrund der drückenden Notlage iSd. § 34 Abs. 1 Z 10 StGB zu berücksichtigen. Eine solche „drückende Notlage“ wurde vom Bw auch selbst nicht behauptet und wäre bei der gegebenen Einkommenssituation und der konkreten (geringen) Strafhöhe auch nicht nachvollziehbar. Im Übrigen haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Zusammenhang mit der Wertung der Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Betracht zu bleiben (Verwaltungsgerichtshof vom 3. November 2005, 2005/15/0106, vom 15. April 2005, 2005/02/0086, und vom 20. September 2000, 2000/03/0074).

Der Unabhängige Verwaltungssenat vertritt daher insgesamt die Auffassung, dass die belangte Behörde von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

3.4. Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw nicht in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen und das ange­fochtene Straferkenntnis zu bestätigen war (Spruchpunkt I).

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auch auf die ausführliche und detaillierte Begründung des Bescheides erster Instanz verwiesen.

Die vorgenommene Korrektur des Spruches (Ergänzung um das Zitat des Bescheides des Gemeinderats) stellt sicher, dass dieser in jeder Hinsicht den Anforderungen des § 44a VStG entspricht. Abgesehen von der ohnehin noch nicht abgelaufenen Frist zur Verfolgungsverjährung war sie auch zulässig, da bereits mit dem Tatvorwurf in der Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde und dem Bw zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens unmissverständlich klar war, welcher Sachverhalt ihm vorgeworfen wird; er konnte sich deshalb jeder Zeit in jede Richtung verteidigen, was er durch seinen Vertreter auch getan hat.

3.5. Die übrigen in der Berufung vorgebrachten Bedenken gegen die Amtshandlung, das Verfahren und die angewendeten gesetzlichen Grundlagen werden – soweit sie überhaupt Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind – vom Unabhängigen Verwaltungssenat nicht geteilt.

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 400 Euro, vorzuschreiben (Spruchpunkt II).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Wolfgang Steiner

 

Rechtssatz:

VwSen-240531/12 vom 20. März 2009

(Oö. BauO 1994 § 57 Abs. 1 Z 11, § 49 Abs. 1 erster Satz; VStG § 44a)

Das objektive Tatbild der Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs. 1 Z 11 iVm § 49 Abs. 1 erster Satz Oö. BauO 1994 begeht eine Person, die – ohne fristgerecht die erforderliche Baubewilligung nachträglich beantragt zu haben – einem solchen rechtskräftigen baupolizeilichen Beseitigungsauftrag nicht innerhalb der im Bescheid festgesetzten Frist nachkommt.

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen;

VwGH vom 31.01.2012; Zl. 2009/05/0123-7

 

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